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News - Central News:  Ansprüche wegen Überstunden - Hinweise für Arbeitnehmer zur Sicherung

Geschrieben am Dienstag, dem 06. Oktober 2015 von News-Central.de


News-Central Infos Freie-PM.de: Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Überstunden können eine nicht unerhebliche Belastung für die Gesundheit von Arbeitnehmern darstellen. Sie steigern Mediziner zufolge das Risiko von Schlafanfällen und Herzkrankheiten. Zwei Drittel der Arbeitnehmer in Deutschland leisten regelmäßig Überstunden ab. Handelt es sich um kleinere Unternehmen, werden die Überstunden oftmals auch nicht vergütet. Läuft das Arbeitsverhältnis ohne Probleme fort, nehmen Arbeitnehmer dies oft so hin. Zum Teil versprechende Arbeitgeber auch eine spätere Vergütung etwa in Form von Sonderurlaub. Wenn das Arbeitsverhältnis dann aber endet, kommt es oft zu Problemen. Der Arbeitgeber will dann von den Überstunden häufig nichts mehr wissen. Das Problem für Arbeitnehmer: wer nun eine Vergütung der Überstunden verlangt, hat mit verschiedenen Hürden zu kämpfen.

1. Es können maximal die nicht verjährten Forderungen (zusätzlich zum angefangenen Jahr drei Jahre lang zurück) geltend gemacht werden. Alles, was weiter zurückliegt, ist schon durch den Verjährungseinwand nicht mehr durchsetzbar.

2. Wenn sich im Arbeitsvertrag Ausschlussfristen befinden (häufig ganz am Ende des Arbeitsvertrages), können die Ansprüche, die weiter zurückliegen (meistens drei Monate), ebenfalls nicht mehr wirksam geltend gemacht werden. Das gilt nur dann nicht, wenn der Arbeitgeber die Ansprüche ausdrücklich bestätigt hat. Manchmal sind die Ausschlussfristen auch im Arbeitsvertrag zu kurz, sodass die Klausel insgesamt wirksam ist. Das kommt immer dann in Betracht, wenn die Ausschlussfristen kürzer als drei Monate sind.

Hat der Arbeitnehmer diese Hürden überwunden, trifft ihn dann aber immer noch die Darlegungs- und Beweislast sowohl für die Ableistung der Überstunden als auch für deren Anordnung bzw. deren Notwendigkeit. Sofern der Arbeitnehmer keine Bestätigung des Arbeitgebers über die entsprechende Ableistung vorlegen kann, scheitern in der Praxis hieran die allermeisten Fälle. Der Arbeitnehmer muss dann nämlich eine Art Tagebuch vorlegen wo verzeichnet ist, wann er gearbeitet hat, wann er Pause gemacht hat und welche dieser Stunden dann im einzelnen Überstunden waren. Dann muss er beweisen das letzte Stunden wirklich geleistet hat und dass diese Überstunden ausdrücklich angeordnet oder zumindest regelmäßig stillschweigend in Kauf genommen wurden. Die Rechtsprechung ist hier so streng, dass eine Durchsetzung in diesen Fällen nahezu unmöglich ist.

Empfehlung für Arbeitnehmer, die regelmäßig Überstunden leisten müssen:

Arbeitnehmer sollten sich die von ihnen abgeleisteten Überstunden monatlich von ihrem Vorgesetzten abzeichnen lassen, sofern ihre Arbeitszeiten nicht automatisch etwa mit einer Stempelkarte festgehalten werden. Ist das nicht möglich, sollten Sie eine Art Tagebuch führen und sich dieses Tagebuch von einem Kollegen, der mit Ihnen gemeinsam arbeitet, regelmäßig abzeichnen lassen. Sollten in Ihrem Arbeitsvertrag Ausschlussfristen sein, müssen Sie damit rechnen, dass sie im Streitfall ihre Überstunden nur für die letzten drei Monate bezahlt bekommen. Wer das nicht hinnehmen will, muss rechtzeitig mit seinen Vorgesetzten das Problem besprechen. Es ist nicht empfehlenswert einer Anordnung von Überstunden einfach zu widersprechen oder diese zu ignorieren. Dies kann unter Umständen einen Verstoß gegen das Arbeitsverhältnis darstellen, der abgemahnt und im Wiederholungsfall auch mit einer Kündigung geahndet werden kann. Notfalls muss man die Verpflichtung bzw. Nichtverpflichtung zur Ableistung der Überstunden gerichtlich feststellen lassen. In diesen Fällen hat man dann aber auch eine Möglichkeit, die Ableistung später zu beweisen.

23.9.2015

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
berlin@recht-bw.de
030 4000 4999
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Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Überstunden können eine nicht unerhebliche Belastung für die Gesundheit von Arbeitnehmern darstellen. Sie steigern Mediziner zufolge das Risiko von Schlafanfällen und Herzkrankheiten. Zwei Drittel der Arbeitnehmer in Deutschland leisten regelmäßig Überstunden ab. Handelt es sich um kleinere Unternehmen, werden die Überstunden oftmals auch nicht vergütet. Läuft das Arbeitsverhältnis ohne Probleme fort, nehmen Arbeitnehmer dies oft so hin. Zum Teil versprechende Arbeitgeber auch eine spätere Vergütung etwa in Form von Sonderurlaub. Wenn das Arbeitsverhältnis dann aber endet, kommt es oft zu Problemen. Der Arbeitgeber will dann von den Überstunden häufig nichts mehr wissen. Das Problem für Arbeitnehmer: wer nun eine Vergütung der Überstunden verlangt, hat mit verschiedenen Hürden zu kämpfen.

1. Es können maximal die nicht verjährten Forderungen (zusätzlich zum angefangenen Jahr drei Jahre lang zurück) geltend gemacht werden. Alles, was weiter zurückliegt, ist schon durch den Verjährungseinwand nicht mehr durchsetzbar.

2. Wenn sich im Arbeitsvertrag Ausschlussfristen befinden (häufig ganz am Ende des Arbeitsvertrages), können die Ansprüche, die weiter zurückliegen (meistens drei Monate), ebenfalls nicht mehr wirksam geltend gemacht werden. Das gilt nur dann nicht, wenn der Arbeitgeber die Ansprüche ausdrücklich bestätigt hat. Manchmal sind die Ausschlussfristen auch im Arbeitsvertrag zu kurz, sodass die Klausel insgesamt wirksam ist. Das kommt immer dann in Betracht, wenn die Ausschlussfristen kürzer als drei Monate sind.

Hat der Arbeitnehmer diese Hürden überwunden, trifft ihn dann aber immer noch die Darlegungs- und Beweislast sowohl für die Ableistung der Überstunden als auch für deren Anordnung bzw. deren Notwendigkeit. Sofern der Arbeitnehmer keine Bestätigung des Arbeitgebers über die entsprechende Ableistung vorlegen kann, scheitern in der Praxis hieran die allermeisten Fälle. Der Arbeitnehmer muss dann nämlich eine Art Tagebuch vorlegen wo verzeichnet ist, wann er gearbeitet hat, wann er Pause gemacht hat und welche dieser Stunden dann im einzelnen Überstunden waren. Dann muss er beweisen das letzte Stunden wirklich geleistet hat und dass diese Überstunden ausdrücklich angeordnet oder zumindest regelmäßig stillschweigend in Kauf genommen wurden. Die Rechtsprechung ist hier so streng, dass eine Durchsetzung in diesen Fällen nahezu unmöglich ist.

Empfehlung für Arbeitnehmer, die regelmäßig Überstunden leisten müssen:

Arbeitnehmer sollten sich die von ihnen abgeleisteten Überstunden monatlich von ihrem Vorgesetzten abzeichnen lassen, sofern ihre Arbeitszeiten nicht automatisch etwa mit einer Stempelkarte festgehalten werden. Ist das nicht möglich, sollten Sie eine Art Tagebuch führen und sich dieses Tagebuch von einem Kollegen, der mit Ihnen gemeinsam arbeitet, regelmäßig abzeichnen lassen. Sollten in Ihrem Arbeitsvertrag Ausschlussfristen sein, müssen Sie damit rechnen, dass sie im Streitfall ihre Überstunden nur für die letzten drei Monate bezahlt bekommen. Wer das nicht hinnehmen will, muss rechtzeitig mit seinen Vorgesetzten das Problem besprechen. Es ist nicht empfehlenswert einer Anordnung von Überstunden einfach zu widersprechen oder diese zu ignorieren. Dies kann unter Umständen einen Verstoß gegen das Arbeitsverhältnis darstellen, der abgemahnt und im Wiederholungsfall auch mit einer Kündigung geahndet werden kann. Notfalls muss man die Verpflichtung bzw. Nichtverpflichtung zur Ableistung der Überstunden gerichtlich feststellen lassen. In diesen Fällen hat man dann aber auch eine Möglichkeit, die Ableistung später zu beweisen.

23.9.2015

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