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Fusion von Vonovia und Deutsche Wohnen - fünf Tipps für Mieter
Geschrieben am Sonntag, dem 27. Dezember 2015 von News-Central.de
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PR-Gateway: Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen.
Pressemitteilungen zufolge hat das Bundeskartellamt die angestrebte Übernahme der Immobiliengesellschaft Deutsche Wohnen durch den bisherigen Marktführer Vonovia gebilligt. Damit würde der Konzern einen Bestand von rund 500.000 Mietwohnungen haben. Im Moment wehrt sich die Deutsche Wohnen noch gegen eine Übernahme, die Entscheidung treffen nun die Aktionäre. Was wurde eine Übernahme für die Mieter der "Deutsche Wohnen" bedeuten? Dazu einige Tipps.
1. Keine Änderungen durch Wechsel des Vermieters
Der neue Vermieter tritt in die Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Mietverhältnis vollständig ein. Insofern ändert sich für die bestehenden Mietverhältnisse überhaupt nichts.
2. Keine neuen Mietvertrag unterschreiben
Mieter sind nicht verpflichtet einen neuen Mietvertrag zu unterzeichnen. Der alte Mietvertrag geht einfach weiter. Von der Unterzeichnung neuer Mietverträge im bestehenden Mietverhältnis ist generell abzuraten. In der Regel verschlechtert der Mieter damit nur seine Rechtsposition.
3. Keine zusätzlichen Mieterhöhungsmöglichkeiten für neuen Vermieter
Durch solch eine Fusion entstehen keine zusätzlichen Mieterhöhungsmöglichkeiten für den neuen Vermieter. Der neue Vermieter kann die Miete nur in dem für den alten Vermieter zulässigen Umfang erhöhen.
4. Anzeigen, zum Beispiel wegen Mängeln gegenüber dem alten Vermieter, müssen nicht wiederholt werden
Der Vermieter muss sich sämtliche Kenntnisse des vorangegangenen Vermieters zurechnen lassen, unabhängig davon ob er tatsächlich von den Mängelanzeigen erfahren hat oder nicht. Wichtig ist aber, dass man als Mieter den Zugang der Erklärungen bei dem alten Vermieter beweisen kann. Die Mitarbeiter der neuen Hausverwaltung wird man jedenfalls nicht als Zeugen benennen können.
5. Genehmigungen bleiben wirksam
Genehmigungen des alten Vermieters bleiben auch gegenüber dem neuen Vermieter wirksam. Das gilt auch für vertragliche Vereinbarungen, Zusicherungen und Ähnliches. Hatte der alte Vermieter zum Beispiel den Einbau einer Gasetagenheizung durch den Mieter gestattet, ist der neue Vermieter daran gebunden.
Wir beraten Mieter und Vermieter bundesweit im Zusammenhang mit Ansprüchen aus Mietverhältnissen und vertreten sie auch vor Gericht. Unter 030/40004999 erhalten Sie Auskünfte zum geeigneten Vorgehen von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck.
9.12.2015
Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com
Alles zum Mietrecht: www.mietrechtler-in.de
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
berlin@recht-bw.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de
(News & Infos zum SEO-Contest >> SEOkanzler << gibt es hier.)
Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen.
Pressemitteilungen zufolge hat das Bundeskartellamt die angestrebte Übernahme der Immobiliengesellschaft Deutsche Wohnen durch den bisherigen Marktführer Vonovia gebilligt. Damit würde der Konzern einen Bestand von rund 500.000 Mietwohnungen haben. Im Moment wehrt sich die Deutsche Wohnen noch gegen eine Übernahme, die Entscheidung treffen nun die Aktionäre. Was wurde eine Übernahme für die Mieter der "Deutsche Wohnen" bedeuten? Dazu einige Tipps.
1. Keine Änderungen durch Wechsel des Vermieters
Der neue Vermieter tritt in die Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Mietverhältnis vollständig ein. Insofern ändert sich für die bestehenden Mietverhältnisse überhaupt nichts.
2. Keine neuen Mietvertrag unterschreiben
Mieter sind nicht verpflichtet einen neuen Mietvertrag zu unterzeichnen. Der alte Mietvertrag geht einfach weiter. Von der Unterzeichnung neuer Mietverträge im bestehenden Mietverhältnis ist generell abzuraten. In der Regel verschlechtert der Mieter damit nur seine Rechtsposition.
3. Keine zusätzlichen Mieterhöhungsmöglichkeiten für neuen Vermieter
Durch solch eine Fusion entstehen keine zusätzlichen Mieterhöhungsmöglichkeiten für den neuen Vermieter. Der neue Vermieter kann die Miete nur in dem für den alten Vermieter zulässigen Umfang erhöhen.
4. Anzeigen, zum Beispiel wegen Mängeln gegenüber dem alten Vermieter, müssen nicht wiederholt werden
Der Vermieter muss sich sämtliche Kenntnisse des vorangegangenen Vermieters zurechnen lassen, unabhängig davon ob er tatsächlich von den Mängelanzeigen erfahren hat oder nicht. Wichtig ist aber, dass man als Mieter den Zugang der Erklärungen bei dem alten Vermieter beweisen kann. Die Mitarbeiter der neuen Hausverwaltung wird man jedenfalls nicht als Zeugen benennen können.
5. Genehmigungen bleiben wirksam
Genehmigungen des alten Vermieters bleiben auch gegenüber dem neuen Vermieter wirksam. Das gilt auch für vertragliche Vereinbarungen, Zusicherungen und Ähnliches. Hatte der alte Vermieter zum Beispiel den Einbau einer Gasetagenheizung durch den Mieter gestattet, ist der neue Vermieter daran gebunden.
Wir beraten Mieter und Vermieter bundesweit im Zusammenhang mit Ansprüchen aus Mietverhältnissen und vertreten sie auch vor Gericht. Unter 030/40004999 erhalten Sie Auskünfte zum geeigneten Vorgehen von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck.
9.12.2015
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