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News - Central - News Center & News Guide !
Tipps für Arbeitnehmer zur verhaltensbedingten Kündigung
Geschrieben am Montag, dem 07. März 2016 von News-Central.de
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PR-Gateway: Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Anwendungsfall der verhaltensbedingten Kündigung - Verstöße des Arbeitnehmers gegen den Arbeitsvertrag:
Der Arbeitgeber kann dann zur verhaltensbedingten Kündigung greifen, wenn der Arbeitnehmer einen Verstoß gegen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag begangen hat. Zunächst ist aber eine Abmahnung, bei geringfügigen Verstößen auch mehrere Abmahnungen auszusprechen.
Bespiele für entsprechende Vertragsverstöße des Arbeitnehmers:
Eine verhaltensbedingte Kündigung kann z.B. auf folgende Vertragsverstöße gestützt werden: unentschuldigtes Fehlen, häufige Verspätungen des Arbeitnehmers, Verweigerung der Arbeitsleistung, Verstöße gegen ein betriebliches Alkoholverbot, unerlaubte Nebentätigkeiten, Verrat von Betriebsgeheimnissen und die Drohung mit Krankheit (Arbeitsunfähigkeit). Dabei muss der Arbeitgeber in der Regel zunächst eine Abmahnung aussprechen. Auf eine Abmahnung kann er nur bei äußerst schwerwiegenden Verstößen verzichten.
Bespiele für besonders schwerwiegende Verstöße:
Keine Abmahnung ist erforderlich bei besonders gravierenden Vertragsverstößen, wie Straftaten zum Nachteil des Arbeitgebers, zum Beispiel Arbeitszeitbetrug, Körperverletzung, Diebstahl von Firmeneigentum und Beleidigung. Gleiches kann gelten bei der Manipulation von Kontrolleinrichtungen oder Strafanzeigen gegen den Arbeitgeber (sogar bei berechtigten).
Verhaltensbedingte Kündigung unter Umständen auch als Verdachtskündigung wirksam:
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann sogar der Verdacht einer besonders schwerwiegenden Vertragspflichtverletzung eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Die Verdachtskündigung ist eine vom Bundesarbeitsgericht entwickelte Konstruktion, die an sich dem deutschen Recht fremd ist. In der Regel kann nur ein tatsächliches Tun rechtliche Folgen haben. So reicht der Verdacht jemand habe einen anderen Menschen umgebracht, nicht dafür aus, diesen wegen Totschlags oder Mordes zu verurteilen. Das Bundesarbeitsgericht geht mit dem Verdacht locker um. Im Arbeitsrecht kann auch der Verdacht einer Straftat die Kündigung zur Folge haben. Der Arbeitgeber muss in solchen Fällen den Arbeitnehmer aber vorher anhören. Wer eine schriftliche Anhörung zu Vertragsverstößen erhält oder zu einer solchen Anhörung eingeladen wird, sollte sofort anwaltliche Beratung, am besten beim Fachanwalt für Arbeitsrecht, aufsuchen.
Arbeitgeber muss vor verhaltensbedingter Kündigung immer den Betriebsrat anhören:
Vor Ausspruch der verhaltensbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat umfassend zu den Vorwürfen gegen den Arbeitnehmer anhören. Er muss hierbei auch die den Arbeitnehmer entlastenden Tatsachen vortragen.
Häufigste Fehler bei der Abmahnung:
Die häufigsten Fehler bei verhaltensbedingten Kündigung passieren im Bereich der Abmahnung (die ist häufig nicht einschlägig vorhanden oder unwirksam) oder bei der Betriebsratsanhörung. Dieser eröffnet dem Fachanwalt für Arbeitsrecht im Kündigungsschutzprozess gute Möglichkeiten zur Erzielung einer Abfindung.
Wir vertreten Arbeitnehmer deutschlandweit bei Kündigungsschutzklagen gegen ihren Arbeitgeber und erstreiten Abfindungen. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck unter 030/40004999 und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage.
Die Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind die Autoren des Ratgebers "Arbeitsrecht" der Stiftung Warentest.
15.2.2016
Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com
Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de
Spezialseite Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer: Hier können Sie prüfen, welche Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall bestehen und wie die Aussichten sind, mit einer Kündigungsschutzklage entweder den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu sichern oder eine gute Abfindung zu erzielen. Sie finden Formulare für eine Kündigungsschutzklage mit Ausfüllhinweisen. Es folgt eine ausführliche Darstellung des Ablaufs des Kündigungsschutzverfahrens mit Praxistipps für das Verhalten vor dem Arbeitsgericht. Des Weiteren finden Sie ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen. Sie können zudem auf Muster für Widersprüche gegen Sperrzeitanordnungen der Bundesagentur für Arbeit und Kostenbeispiele zugreifen. Das besondere Angebot: der Onlinecheck für Ihre Kündigung zum Preis von 50 EUR zuzüglich MwSt.
Das alles hier: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
berlin@recht-bw.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de
(News & Infos zum SEO-Contest >> SEOkanzler << gibt es hier.)
Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Anwendungsfall der verhaltensbedingten Kündigung - Verstöße des Arbeitnehmers gegen den Arbeitsvertrag:
Der Arbeitgeber kann dann zur verhaltensbedingten Kündigung greifen, wenn der Arbeitnehmer einen Verstoß gegen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag begangen hat. Zunächst ist aber eine Abmahnung, bei geringfügigen Verstößen auch mehrere Abmahnungen auszusprechen.
Bespiele für entsprechende Vertragsverstöße des Arbeitnehmers:
Eine verhaltensbedingte Kündigung kann z.B. auf folgende Vertragsverstöße gestützt werden: unentschuldigtes Fehlen, häufige Verspätungen des Arbeitnehmers, Verweigerung der Arbeitsleistung, Verstöße gegen ein betriebliches Alkoholverbot, unerlaubte Nebentätigkeiten, Verrat von Betriebsgeheimnissen und die Drohung mit Krankheit (Arbeitsunfähigkeit). Dabei muss der Arbeitgeber in der Regel zunächst eine Abmahnung aussprechen. Auf eine Abmahnung kann er nur bei äußerst schwerwiegenden Verstößen verzichten.
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Verhaltensbedingte Kündigung unter Umständen auch als Verdachtskündigung wirksam:
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann sogar der Verdacht einer besonders schwerwiegenden Vertragspflichtverletzung eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Die Verdachtskündigung ist eine vom Bundesarbeitsgericht entwickelte Konstruktion, die an sich dem deutschen Recht fremd ist. In der Regel kann nur ein tatsächliches Tun rechtliche Folgen haben. So reicht der Verdacht jemand habe einen anderen Menschen umgebracht, nicht dafür aus, diesen wegen Totschlags oder Mordes zu verurteilen. Das Bundesarbeitsgericht geht mit dem Verdacht locker um. Im Arbeitsrecht kann auch der Verdacht einer Straftat die Kündigung zur Folge haben. Der Arbeitgeber muss in solchen Fällen den Arbeitnehmer aber vorher anhören. Wer eine schriftliche Anhörung zu Vertragsverstößen erhält oder zu einer solchen Anhörung eingeladen wird, sollte sofort anwaltliche Beratung, am besten beim Fachanwalt für Arbeitsrecht, aufsuchen.
Arbeitgeber muss vor verhaltensbedingter Kündigung immer den Betriebsrat anhören:
Vor Ausspruch der verhaltensbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat umfassend zu den Vorwürfen gegen den Arbeitnehmer anhören. Er muss hierbei auch die den Arbeitnehmer entlastenden Tatsachen vortragen.
Häufigste Fehler bei der Abmahnung:
Die häufigsten Fehler bei verhaltensbedingten Kündigung passieren im Bereich der Abmahnung (die ist häufig nicht einschlägig vorhanden oder unwirksam) oder bei der Betriebsratsanhörung. Dieser eröffnet dem Fachanwalt für Arbeitsrecht im Kündigungsschutzprozess gute Möglichkeiten zur Erzielung einer Abfindung.
Wir vertreten Arbeitnehmer deutschlandweit bei Kündigungsschutzklagen gegen ihren Arbeitgeber und erstreiten Abfindungen. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck unter 030/40004999 und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage.
Die Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind die Autoren des Ratgebers "Arbeitsrecht" der Stiftung Warentest.
15.2.2016
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