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News - Central News:  Firmeneigentum: Arbeitnehmer sollten äußerst sorgsam mit dem Eigentum des Arbeitgebers umgehen

Geschrieben am Montag, dem 28. März 2016 von News-Central.de


News-Central Infos PR-Gateway: Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.

Finger weg vom Eigentum des Arbeitgebers:

Das Eigentum des Arbeitgebers sollte tabu sein. Gegenstände, auch wenn sie noch so klein und geringwertig sind (selbst Kugelschreiber, Werkzeuge, sonstige Büromaterialien oder sogar vermeintlicher Müll), sollten nicht mitgenommen werden.

Auch Ausleihen von Sachen aus dem Eigentum des Arbeitgebers ist riskant:

Auch auf das Ausborgen von entsprechenden Materialien sollten Arbeitnehmer besser verzichten. Sie müssen nämlich im Zweifelsfall später beweisen, dass sie auch die Absicht hatten, die Sachen wieder zurückzubringen. Das kann unter Umständen unmöglich sein.

Nicht auf Gewohnheitsrecht vertrauen:

Arbeitnehmer argumentieren gerne, dass das entsprechende Vorgehen doch im Betrieb üblich sei. Die "Das haben wir doch immer so gemacht-Karte" nützt aber meist nichts, denn auch hier trifft den Arbeitnehmer die Beweislast. Im Kündigungsfall halten dann die Kollegen in der Regel nicht zu dem gekündigten Arbeitnehmer, sondern zum Arbeitgeber.

Die "Das machen doch alle so" - Ausrede hilft auch nicht:

Wenn ich gekündigte Arbeitnehmer vertrete, höre ich oft das Argument "das haben doch meine Kollegen auch gemacht". Dieses Argument hilft in der Regel nicht. Weil andere Straftaten begehen, wird man selbst nicht straflos. Außerdem lässt sich das Verhalten oft auch gar nicht beweisen. Welcher Arbeitnehmer wird schon zugeben, dass auch er seinen Arbeitgeber bestohlen hat?

Vereinbarungen beweisen:

Wer sich unbedingt vom Arbeitgeber etwas ausleihen will oder wer etwas, was im Betrieb nicht mehr benötigt wird, mit nach Hause nehmen will, sollte sich das vom Arbeitgeber schriftlich bestätigen lassen. In jedem Fall sollte man die Zusagen des Arbeitgebers durch Zeugen bestätigen lassen können.

Eigentum des Arbeitgebers aufessen geht auch nicht:

Auch der so genannte Mundraub, der Diebstahl von Essen des Arbeitgebers, indem man alles aufisst, kann eine Kündigung rechtfertigen. Hier gilt daher ebenfalls das oben gesagte.

Wir vertreten Arbeitnehmer deutschlandweit bei Kündigungsschutzklagen gegen ihren Arbeitgeber und erstreiten Abfindungen. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage.

Die Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind die Autoren des Ratgebers "Arbeitsrecht" der Stiftung Warentest.

20.1.2016

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

Spezialseite Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer:

Hier können Sie prüfen, welche Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall bestehen und wie die Aussichten sind, mit einer Kündigungsschutzklage entweder den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu sichern oder eine gute Abfindung zu erzielen. Sie finden Formulare für eine Kündigungsschutzklage mit Ausfüllhinweisen. Es folgt eine ausführliche Darstellung des Ablaufs des Kündigungsschutzverfahrens mit Praxistipps für das Verhalten vor dem Arbeitsgericht. Des Weiteren finden Sie ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen. Sie können zudem auf Muster für Widersprüche gegen Sperrzeitanordnungen der Bundesagentur für Arbeit und Kostenbeispiele zugreifen. Das besondere Angebot: der Onlinecheck für Ihre Kündigung zum Preis von 50 EUR zuzüglich MwSt.

Das alles hier: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
berlin@recht-bw.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de

(News & Infos zum SEO-Contest >> SEOkanzler << gibt es hier.)


Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.

Finger weg vom Eigentum des Arbeitgebers:

Das Eigentum des Arbeitgebers sollte tabu sein. Gegenstände, auch wenn sie noch so klein und geringwertig sind (selbst Kugelschreiber, Werkzeuge, sonstige Büromaterialien oder sogar vermeintlicher Müll), sollten nicht mitgenommen werden.

Auch Ausleihen von Sachen aus dem Eigentum des Arbeitgebers ist riskant:

Auch auf das Ausborgen von entsprechenden Materialien sollten Arbeitnehmer besser verzichten. Sie müssen nämlich im Zweifelsfall später beweisen, dass sie auch die Absicht hatten, die Sachen wieder zurückzubringen. Das kann unter Umständen unmöglich sein.

Nicht auf Gewohnheitsrecht vertrauen:

Arbeitnehmer argumentieren gerne, dass das entsprechende Vorgehen doch im Betrieb üblich sei. Die "Das haben wir doch immer so gemacht-Karte" nützt aber meist nichts, denn auch hier trifft den Arbeitnehmer die Beweislast. Im Kündigungsfall halten dann die Kollegen in der Regel nicht zu dem gekündigten Arbeitnehmer, sondern zum Arbeitgeber.

Die "Das machen doch alle so" - Ausrede hilft auch nicht:

Wenn ich gekündigte Arbeitnehmer vertrete, höre ich oft das Argument "das haben doch meine Kollegen auch gemacht". Dieses Argument hilft in der Regel nicht. Weil andere Straftaten begehen, wird man selbst nicht straflos. Außerdem lässt sich das Verhalten oft auch gar nicht beweisen. Welcher Arbeitnehmer wird schon zugeben, dass auch er seinen Arbeitgeber bestohlen hat?

Vereinbarungen beweisen:

Wer sich unbedingt vom Arbeitgeber etwas ausleihen will oder wer etwas, was im Betrieb nicht mehr benötigt wird, mit nach Hause nehmen will, sollte sich das vom Arbeitgeber schriftlich bestätigen lassen. In jedem Fall sollte man die Zusagen des Arbeitgebers durch Zeugen bestätigen lassen können.

Eigentum des Arbeitgebers aufessen geht auch nicht:

Auch der so genannte Mundraub, der Diebstahl von Essen des Arbeitgebers, indem man alles aufisst, kann eine Kündigung rechtfertigen. Hier gilt daher ebenfalls das oben gesagte.

Wir vertreten Arbeitnehmer deutschlandweit bei Kündigungsschutzklagen gegen ihren Arbeitgeber und erstreiten Abfindungen. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage.

Die Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind die Autoren des Ratgebers "Arbeitsrecht" der Stiftung Warentest.

20.1.2016

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Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

Spezialseite Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer:

Hier können Sie prüfen, welche Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall bestehen und wie die Aussichten sind, mit einer Kündigungsschutzklage entweder den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu sichern oder eine gute Abfindung zu erzielen. Sie finden Formulare für eine Kündigungsschutzklage mit Ausfüllhinweisen. Es folgt eine ausführliche Darstellung des Ablaufs des Kündigungsschutzverfahrens mit Praxistipps für das Verhalten vor dem Arbeitsgericht. Des Weiteren finden Sie ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen. Sie können zudem auf Muster für Widersprüche gegen Sperrzeitanordnungen der Bundesagentur für Arbeit und Kostenbeispiele zugreifen. Das besondere Angebot: der Onlinecheck für Ihre Kündigung zum Preis von 50 EUR zuzüglich MwSt.

Das alles hier: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de
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Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
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Für die Inhalte dieser Veröffentlichung ist nicht News-Central.de als News-Portal sondern ausschließlich der Autor (PR-Gateway) verantwortlich (siehe AGB). Haftungsausschluss: News-Central.de distanziert sich von dem Inhalt dieser Veröffentlichung (News / Pressemitteilung inklusive etwaiger Bilder) und macht sich diesen demzufolge auch nicht zu Eigen!

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