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News - Central - News Center & News Guide !
Hinweise für Arbeitnehmer zur Änderungskündigung
Geschrieben am Montag, dem 09. Mai 2016 von News-Central.de
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PR-Gateway: Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.
In der Regel keine Vorteile für Arbeitnehmer durch Änderungskündigung:
Die Änderungskündigung ist ein Mittel des Arbeitgebers, um zwangsweise durchzusetzen, dass Arbeitsbedingungen verändert werden. Arbeitnehmer sollten sich daher in der Regel keine Vorteile von einer Änderungskündigung versprechen, aus ihrer Sicht werden sich die Arbeitsbedingungen verschlechtern. Geht es nämlich darum, die Arbeitsbedingungen (auch nur zum Teil) zu verbessern, können Arbeitgeber immer zum Mittel des Änderungsvertrags greifen. Zur Änderungskündigung werden Arbeitgeber nur dann greifen, wenn sie davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer den veränderten Bedingungen nicht freiwillig zustimmen wird.
Oftmals sind Änderungskündigungen unwirksam:
Arbeitgeber haben es in der Praxis allerdings schwer, wirksame Änderungskündigungen auszusprechen. Das gilt besonders dann, wenn die Vergütung oder sonstige wirtschaftliche Vorteile des Arbeitnehmers gekürzt werden sollen. Außerdem müssen sich Arbeitgeber an eine Reihe von Formvorschriften halten, die gerne vernachlässigt werden.
Arbeitnehmer müssen auf Änderungskündigung reagieren:
Wenn Arbeitnehmer auf eine Änderungskündigung nicht reagieren und demnach das Änderungsangebot nicht annehmen, wird diese zur Beendigungskündigung und das Arbeitsverhältnis endet. Ohne weitere Schritte des Arbeitnehmers ist dann die Chance auf eine Abfindung oder Sicherung des Arbeitsverhältnisses verloren.
Folgendermaßen können Arbeitnehmer auf eine Änderungskündigung reagieren:
1. Annahme der Änderungskündigung:
Man kann natürlich die Änderungskündigung einfach annehmen und damit sicher gehen, dass das Arbeitsverhältnis weiter besteht. Das tut es allerdings zu den neuen Bedingungen und die sind in der Regel schlechter für Arbeitnehmer. Deshalb ist davon meistens abzuraten.
2. Ablehnung der Änderungskündigung:
Auf der anderen Seite kann die Änderungskündigung natürlich auch einfach abgelehnt werden. Das hat zur Folge, dass diese quasi zur Beendigungskündigung wird und das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Frist zu Ende geht. Das Arbeitsverhältnis ist dann verloren. Man kann und sollte dann jedoch unbedingt innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Mit der Kündigungsschutzklage ist man allerdings nur dann erfolgreich, wenn die Änderungskündigung unwirksam war. Im Zweifel droht bei dieser Variante also immer der Verlust des Arbeitsplatzes.
3. Annahme der Änderungskündigung unter Vorbehalt der Wirksamkeit:
Daraus ergibt sich, dass die dritte Reaktionsmöglichkeit in aller Regel die einzig sinnvolle ist. Man nimmt das Änderungsangebot innerhalb der vom Arbeitgeber gesetzten Frist, spätestens aber innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung unter dem Vorbehalt seiner Wirksamkeit an. Gleichzeitig erhebt man innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht und begehrt die Feststellung, dass die Änderungskündigung die Arbeitsbedingungen nicht wirksam geändert hat, das Arbeitsverhältnis also nicht zu veränderten Bedingungen weiter fortbesteht.
Deutschlandweite Vertretung von Arbeitnehmern in Kündigungsfällen
Wir vertreten Arbeitnehmer deutschlandweit bei Kündigungsschutzklagen gegen ihren Arbeitgeber und erstreiten Abfindungen. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage. Hierbei können Sie auch die Kosten, bzw. das Kostenrisiko im Verhältnis zu der zu erwartenden Abfindung besprechen.
Stiftung Warentest
Die Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind die Autoren des Ratgebers "Arbeitsrecht" der Stiftung Warentest.
20.4.2016
Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com
Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de
Spezialseite Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer:
Hier können Sie prüfen, welche Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall bestehen und wie die Aussichten sind, mit einer Kündigungsschutzklage entweder den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu sichern oder eine gute Abfindung zu erzielen. Sie finden Formulare für eine Kündigungsschutzklage mit Ausfüllhinweisen. Es folgt eine ausführliche Darstellung des Ablaufs des Kündigungsschutzverfahrens mit Praxistipps für das Verhalten vor dem Arbeitsgericht. Des Weiteren finden Sie ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen. Sie können zudem auf Muster für Widersprüche gegen Sperrzeitanordnungen der Bundesagentur für Arbeit und Kostenbeispiele zugreifen. Das besondere Angebot: der Onlinecheck für Ihre Kündigung zum Preis von 50 EUR zuzüglich MwSt.
Das alles hier: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
berlin@recht-bw.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de
(News & Infos zum SEO-Contest >> SEOkanzler << gibt es hier.)
Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.
In der Regel keine Vorteile für Arbeitnehmer durch Änderungskündigung:
Die Änderungskündigung ist ein Mittel des Arbeitgebers, um zwangsweise durchzusetzen, dass Arbeitsbedingungen verändert werden. Arbeitnehmer sollten sich daher in der Regel keine Vorteile von einer Änderungskündigung versprechen, aus ihrer Sicht werden sich die Arbeitsbedingungen verschlechtern. Geht es nämlich darum, die Arbeitsbedingungen (auch nur zum Teil) zu verbessern, können Arbeitgeber immer zum Mittel des Änderungsvertrags greifen. Zur Änderungskündigung werden Arbeitgeber nur dann greifen, wenn sie davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer den veränderten Bedingungen nicht freiwillig zustimmen wird.
Oftmals sind Änderungskündigungen unwirksam:
Arbeitgeber haben es in der Praxis allerdings schwer, wirksame Änderungskündigungen auszusprechen. Das gilt besonders dann, wenn die Vergütung oder sonstige wirtschaftliche Vorteile des Arbeitnehmers gekürzt werden sollen. Außerdem müssen sich Arbeitgeber an eine Reihe von Formvorschriften halten, die gerne vernachlässigt werden.
Arbeitnehmer müssen auf Änderungskündigung reagieren:
Wenn Arbeitnehmer auf eine Änderungskündigung nicht reagieren und demnach das Änderungsangebot nicht annehmen, wird diese zur Beendigungskündigung und das Arbeitsverhältnis endet. Ohne weitere Schritte des Arbeitnehmers ist dann die Chance auf eine Abfindung oder Sicherung des Arbeitsverhältnisses verloren.
Folgendermaßen können Arbeitnehmer auf eine Änderungskündigung reagieren:
1. Annahme der Änderungskündigung:
Man kann natürlich die Änderungskündigung einfach annehmen und damit sicher gehen, dass das Arbeitsverhältnis weiter besteht. Das tut es allerdings zu den neuen Bedingungen und die sind in der Regel schlechter für Arbeitnehmer. Deshalb ist davon meistens abzuraten.
2. Ablehnung der Änderungskündigung:
Auf der anderen Seite kann die Änderungskündigung natürlich auch einfach abgelehnt werden. Das hat zur Folge, dass diese quasi zur Beendigungskündigung wird und das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Frist zu Ende geht. Das Arbeitsverhältnis ist dann verloren. Man kann und sollte dann jedoch unbedingt innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Mit der Kündigungsschutzklage ist man allerdings nur dann erfolgreich, wenn die Änderungskündigung unwirksam war. Im Zweifel droht bei dieser Variante also immer der Verlust des Arbeitsplatzes.
3. Annahme der Änderungskündigung unter Vorbehalt der Wirksamkeit:
Daraus ergibt sich, dass die dritte Reaktionsmöglichkeit in aller Regel die einzig sinnvolle ist. Man nimmt das Änderungsangebot innerhalb der vom Arbeitgeber gesetzten Frist, spätestens aber innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung unter dem Vorbehalt seiner Wirksamkeit an. Gleichzeitig erhebt man innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht und begehrt die Feststellung, dass die Änderungskündigung die Arbeitsbedingungen nicht wirksam geändert hat, das Arbeitsverhältnis also nicht zu veränderten Bedingungen weiter fortbesteht.
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