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Vorsicht bei Zutrittsverweigerung - Mietern kann Kündigung drohen
Geschrieben am Montag, dem 20. Juni 2016 von News-Central.de
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PR-Gateway: Zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. April 2015 ? VIII ZR 281/13 ? ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht, Berlin und Essen.
Ausgangslage:
Grundsätzlich sieht das Gesetz in Deutschland für Mieter einen guten Kündigungsschutz vor im Bereich des Wohnraummietrechts. Neben dem Mittel der Eigenbedarfskündigung scheint der Bundesgerichtshof den Vermietern aber zuletzt vermehrt Möglichkeiten zu eröffnen, um dennoch Mietern zu kündigen.
Bundesgerichtshof zur Kündigung wegen Zutrittsverweigerung:
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kann der Vermieter einem Mieter, der ihm den Zutritt zu Wohnung verweigert, unter Umständen wirksam, fristlos wie ordentlich, kündigen. Dafür ist es auch nicht notwendig, dass der Vermieter zunächst auf Duldung des Zutritts klagt. Der Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, drehte sich Baumaßnahmen, Instandsetzung von Schwammbefall, für die der Vermieter Zutritt zur Wohnung haben wollte. Die Entscheidung ließe sich wohl aber auch auf andere Fälle übertragen.
Leitsatz der Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Dem Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses vielmehr auch schon vor Erhebung einer Duldungsklage und Erwirkung eines Titels unzumutbar sein mit der Folge, dass eine fristlose Kündigung das Mietverhältnis beendet; gleichermaßen kann die verweigerte Duldung eine derart schwere Vertragsverletzung sein, dass (auch) eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt ist (BGH, Versäumnisurteil vom 15. April 2015 - VIII ZR 281/13 -, juris).
Schwere der Vertragsverletzung ist Frage des Einzelfalles:
Der Bundesgerichtshof belässt es ausdrücklich den Tatrichtern, ob sie in einer Gesamtabwägung den Vertragsverstoß für ausreichend für eine Kündigung halten. Der BGH: Ob das Mietverhältnis nach verweigerter Duldung durch den Mieter aufgrund der ausgesprochenen Kündigung sein Ende gefunden hat, hat der Tatrichter allein auf der Grundlage der in § 543 Abs. 1 BGB beziehungsweise in § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB genannten Voraussetzungen unter Abwägung aller im Einzelfall in Betracht kommenden Umstände zu prüfen (BGH, Versäumnisurteil vom 15. April 2015 - VIII ZR 281/13 -, juris).
Beurteilung des Urteils:
Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit anderen Urteilen des Bundesgerichtshofs, zum Beispiel der Kündigung wegen fahrlässiger zu hoher Mietminderung.
Der BGH:
Der Schuldner darf das Risiko einer zweifelhaften Rechtslage nicht dem Gläubiger zuschieben. Entscheidet er sich bei zweifelhafter Rechtslage dafür, die von ihm geforderte Leistung nicht zu erbringen, geht er - von besonderen Sachlagen abgesehen - das Risiko, dass sich seine Einschätzung später als falsch erweist, zumindest fahrlässig ein und hat deshalb seine Nichtleistung zu vertreten, wenn er - wie in einem späteren Rechtsstreit festgestellt wird - zur Leistung verpflichtet war (BGH, Versäumnisurteil vom 15. April 2015 - VIII ZR 281/13 -, Rn. 27, juris).
Mieter werden zu Rechtsverzicht gedrängt:
Problematisch an der Entscheidung ist für Mieter, dass sie wohl in der Praxis darauf verzichten müssen, ihre Rechte auszuüben. Andernfalls riskieren sie nämlich bei einem Irrtum direkt eine Kündigung des Vermieters. Wenn es um die Mietminderung geht, lässt sich das Problem noch dadurch lösen, dass der Mieter zunächst nur unter Vorbehalt zahlt und später ggf. die zu viel gezahlte Miete zurückfordert. Sofern es um den Zutritt zur Wohnung geht, funktioniert das aber nicht. Hier kann man grundsätzlich den Zutritt ja nur gestatten oder verweigern. Verweigert man als Mieter aber zu Unrecht, muss man die fristlose, jedenfalls aber die ordentliche Kündigung künftig befürchten. Ergo: Man wird auch fragwürdigen Zutrittsverlangen des Vermieters künftig nachkommen oder das Risiko einer Kündigung in Kauf nehmen müssen.
Es ist eben gerade anders als beim Kaufvertrag, wo der Schuldner, der zum Beispiel wegen Mängeln der Kaufsache nicht zahlt, allenfalls eine Zahlungsklage und entstehende Kosten befürchten muss. Hier wird dem Mieter im Falle eines Irrtums bei der Rechtsausübung die Wohnung entzogen. Gerade in Zeiten angespannter Wohnungsmärkte wird diese Möglichkeit von Vermietern zunehmend missbräuchlich genutzt. Der für den Mieter entstehende Schaden (teurere Wohnung andernorts) ist enorm.
Hinweise für Mieter:
Wenn der Vermieter Zutritt zur Wohnung verlangt, sollten Sie künftig genau überlegen, wenn Sie beabsichtigen, dem nicht Folge zu leisten. Ihnen droht eine Kündigung. Wenn Sie die verlangten Termine nicht wahrnehmen können, empfehle ich unbedingt einige Ersatztermine nachweisbar dem Vermieter zu benennen. Bei den Besichtigungen sollten Sie immer einen Zeugen (darf nicht im Mietvertrag stehen) dabei haben. Für den Fall, dass der Vermieter es mit den Besichtigungswünschen übertreibt, sollte man unter Vorbehalt die Besichtigung gestatten, dann aber gegebenenfalls vor Gericht klären lassen, dass und inwieweit die Besichtigungsverlangen unberechtigt waren.
Hinweise für Vermieter:
Vermietern wird mit der Entscheidung des BGH eine Steilvorlage geliefert. Kündigen Sie dem Mieter nachweisbar Besichtigungen an, benennen Sie einen Grund und mehrere Termine. Leistet der Mieter dem nicht Folge, empfehle ich, zunächst einer Abmahnung auszusprechen. Nach erfolgter Abmahnung können Sie dann unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit einiger Erfolgsaussicht kündigen. Das gilt jedenfalls dann, wenn Sie einen wirklichen wichtigen Grund für den Zutritt haben. Vergessen sollten Sie außerdem nicht, dass es immer auf den Einzelfall und die tatrichterliche Würdigung ankommt. Wer seinen Mieter also permanent mit Besichtigungswünschen traktiert, wird auch künftig in der Praxis mit seiner Kündigung vor Gericht Schwierigkeiten bekommen.
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck hilft:
Haben Sie eine Kündigung oder eine Räumungsklage erhalten oder wollen Sie als Vermieter einem Mieter kündigen? Rufen Sie Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich die Erfolgsaussichten einer Abwehr der Kündigung, bzw. der Räumungsklage. Fachanwalt Bredereck publiziert regelmäßig zu allen Fragen rund um das Mietrecht. Er hält außerdem Vorträge zum Mietrecht, zum Beispiel für die Donau-Universität Krems.
25.05.2016
Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter www.fernsehanwalt.com
Alles zum Mietrecht: www.mietrechtler-in.de
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Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
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Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!
Zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. April 2015 ? VIII ZR 281/13 ? ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht, Berlin und Essen.
Ausgangslage:
Grundsätzlich sieht das Gesetz in Deutschland für Mieter einen guten Kündigungsschutz vor im Bereich des Wohnraummietrechts. Neben dem Mittel der Eigenbedarfskündigung scheint der Bundesgerichtshof den Vermietern aber zuletzt vermehrt Möglichkeiten zu eröffnen, um dennoch Mietern zu kündigen.
Bundesgerichtshof zur Kündigung wegen Zutrittsverweigerung:
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kann der Vermieter einem Mieter, der ihm den Zutritt zu Wohnung verweigert, unter Umständen wirksam, fristlos wie ordentlich, kündigen. Dafür ist es auch nicht notwendig, dass der Vermieter zunächst auf Duldung des Zutritts klagt. Der Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, drehte sich Baumaßnahmen, Instandsetzung von Schwammbefall, für die der Vermieter Zutritt zur Wohnung haben wollte. Die Entscheidung ließe sich wohl aber auch auf andere Fälle übertragen.
Leitsatz der Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Dem Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses vielmehr auch schon vor Erhebung einer Duldungsklage und Erwirkung eines Titels unzumutbar sein mit der Folge, dass eine fristlose Kündigung das Mietverhältnis beendet; gleichermaßen kann die verweigerte Duldung eine derart schwere Vertragsverletzung sein, dass (auch) eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt ist (BGH, Versäumnisurteil vom 15. April 2015 - VIII ZR 281/13 -, juris).
Schwere der Vertragsverletzung ist Frage des Einzelfalles:
Der Bundesgerichtshof belässt es ausdrücklich den Tatrichtern, ob sie in einer Gesamtabwägung den Vertragsverstoß für ausreichend für eine Kündigung halten. Der BGH: Ob das Mietverhältnis nach verweigerter Duldung durch den Mieter aufgrund der ausgesprochenen Kündigung sein Ende gefunden hat, hat der Tatrichter allein auf der Grundlage der in § 543 Abs. 1 BGB beziehungsweise in § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB genannten Voraussetzungen unter Abwägung aller im Einzelfall in Betracht kommenden Umstände zu prüfen (BGH, Versäumnisurteil vom 15. April 2015 - VIII ZR 281/13 -, juris).
Beurteilung des Urteils:
Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit anderen Urteilen des Bundesgerichtshofs, zum Beispiel der Kündigung wegen fahrlässiger zu hoher Mietminderung.
Der BGH:
Der Schuldner darf das Risiko einer zweifelhaften Rechtslage nicht dem Gläubiger zuschieben. Entscheidet er sich bei zweifelhafter Rechtslage dafür, die von ihm geforderte Leistung nicht zu erbringen, geht er - von besonderen Sachlagen abgesehen - das Risiko, dass sich seine Einschätzung später als falsch erweist, zumindest fahrlässig ein und hat deshalb seine Nichtleistung zu vertreten, wenn er - wie in einem späteren Rechtsstreit festgestellt wird - zur Leistung verpflichtet war (BGH, Versäumnisurteil vom 15. April 2015 - VIII ZR 281/13 -, Rn. 27, juris).
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Problematisch an der Entscheidung ist für Mieter, dass sie wohl in der Praxis darauf verzichten müssen, ihre Rechte auszuüben. Andernfalls riskieren sie nämlich bei einem Irrtum direkt eine Kündigung des Vermieters. Wenn es um die Mietminderung geht, lässt sich das Problem noch dadurch lösen, dass der Mieter zunächst nur unter Vorbehalt zahlt und später ggf. die zu viel gezahlte Miete zurückfordert. Sofern es um den Zutritt zur Wohnung geht, funktioniert das aber nicht. Hier kann man grundsätzlich den Zutritt ja nur gestatten oder verweigern. Verweigert man als Mieter aber zu Unrecht, muss man die fristlose, jedenfalls aber die ordentliche Kündigung künftig befürchten. Ergo: Man wird auch fragwürdigen Zutrittsverlangen des Vermieters künftig nachkommen oder das Risiko einer Kündigung in Kauf nehmen müssen.
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Hinweise für Mieter:
Wenn der Vermieter Zutritt zur Wohnung verlangt, sollten Sie künftig genau überlegen, wenn Sie beabsichtigen, dem nicht Folge zu leisten. Ihnen droht eine Kündigung. Wenn Sie die verlangten Termine nicht wahrnehmen können, empfehle ich unbedingt einige Ersatztermine nachweisbar dem Vermieter zu benennen. Bei den Besichtigungen sollten Sie immer einen Zeugen (darf nicht im Mietvertrag stehen) dabei haben. Für den Fall, dass der Vermieter es mit den Besichtigungswünschen übertreibt, sollte man unter Vorbehalt die Besichtigung gestatten, dann aber gegebenenfalls vor Gericht klären lassen, dass und inwieweit die Besichtigungsverlangen unberechtigt waren.
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Vermietern wird mit der Entscheidung des BGH eine Steilvorlage geliefert. Kündigen Sie dem Mieter nachweisbar Besichtigungen an, benennen Sie einen Grund und mehrere Termine. Leistet der Mieter dem nicht Folge, empfehle ich, zunächst einer Abmahnung auszusprechen. Nach erfolgter Abmahnung können Sie dann unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit einiger Erfolgsaussicht kündigen. Das gilt jedenfalls dann, wenn Sie einen wirklichen wichtigen Grund für den Zutritt haben. Vergessen sollten Sie außerdem nicht, dass es immer auf den Einzelfall und die tatrichterliche Würdigung ankommt. Wer seinen Mieter also permanent mit Besichtigungswünschen traktiert, wird auch künftig in der Praxis mit seiner Kündigung vor Gericht Schwierigkeiten bekommen.
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