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News - Central News:  Fristlose Kündigung - Arbeitgeber darf Browserverlauf des Arbeitnehmers verwerten (Teil 1)

Geschrieben am Montag, dem 11. Juli 2016 von News-Central.de


News-Central Infos PR-Gateway: Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen, zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Januar 2016 - 5 Sa 657/15.

Privates Surfen während der Arbeitszeit als Grund für eine fristlose Kündigung

Das Landesarbeitsgericht hat die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers wegen privaten Surfens während der Arbeitszeit trotz sechzehnjähriger beanstandungsfreier Tätigkeit ohne vorherige Abmahnung für zulässig erachtet. Dies, obwohl das Landesarbeitsgericht zugunsten des Arbeitnehmers Arglosigkeit unterstellte. Ich hatte zu dieser Problematik bereits eine kritische Anmerkung geschrieben. Heute geht es um eine weitere heikle Frage in der Urteilsbegründung. Das Landesarbeitsgericht hat nämlich den vom Arbeitgeber festgestellten Browserverlauf des Arbeitnehmers als Beweismittel herangezogen. Geht das?

Browserverlauf als Beweismittel verwertbar

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg erhält eine Verwertung des vom Arbeitgeber erlangten Browserverlaufs des Arbeitnehmers für möglich. Dazu die Begründung im Einzelnen.

Kein ausdrückliches Verwertungsverbot für rechtswidrig erlangte Informationen oder Beweismittel in der Zivilprozessordnung

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts verbietet die Zivilprozessordnung weder eine Verwendung noch eine Verwertung solcher Informationen im Prozess. Dazu das Landesarbeitsgericht: Aus § 286 ZPO i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG folgt im Gegenteil die grundsätzliche Verpflichtung der Gerichte, den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt und die von ihnen angebotenen Beweise zu berücksichtigen.

Beweisverwertungsverbot nur auf Basis gesetzlicher Grundlage

Da das Gericht mithin zu einer Verwertung verpflichtet ist, bedürfe es zur Annahme eines Beweisverwertungsverbots einer gesetzlichen Grundlage. Eine solche Grundlage kann sich auch in materiellen Grundrechten, wie zum Beispiel Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz, finden.

Grundlage Bundesdatenschutzgesetz

Die Verwertung von heimlich beschafften persönlichen Daten und Erkenntnissen ist mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des betroffenen Arbeitnehmers vereinbar, wenn die sich aus dem Bundesdatenschutzgesetz ergebenden gesetzlichen Anforderungen an eine zulässige Datenverarbeitung beachtet werden.

Fehlende Betriebsvereinbarung und fehlende einzelvertragliche Einwilligung in die Erhebung und Auswertung von Nutzerdaten

Im vorliegenden Fall gab es weder eine wirksame Betriebsvereinbarung noch eine individualrechtlich gestattete Protokollierung und Auswertung der Verlaufsdaten des Browsers.

Gestattung der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung (Auswertung) der Daten aufgrund § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG

Als ausreichende Grundlage erkennt das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG an. Dazu das Gericht: Vorliegend gestattet jedoch § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG der Beklagten sowohl die Erhebung und Verarbeitung (Speicherung) der bei Internetnutzung entstehenden Verlaufsdaten in der Browserchronik, als auch deren spätere Nutzung (Auswertung). Hiernach dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach dessen Begründung für seine Durchführung oder Beendigung erforderlich ist.

Deutschlandweite Vertretung von Arbeitnehmern in Kündigungsfällen

Wir vertreten Arbeitnehmer deutschlandweit bei Kündigungsschutzklagen gegen ihren Arbeitgeber und erstreiten Abfindungen. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage. Hierbei können Sie auch die Kosten bzw. das Kostenrisiko im Verhältnis zu der zu erwartenden Abfindung besprechen.

Deutschlandweite Vertretung von Arbeitgebern im Zusammenhang mit Kündigungen von Arbeitnehmern

Kündigungen von Arbeitnehmern sind nicht unproblematisch. Wir beraten Sie zu Kündigungsmöglichkeiten, Formanforderungen und vertreten Sie im Fall einer Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers deutschlandweit vor Gericht. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich die Erfolgsaussichten einer Kündigung des jeweiligen Arbeitnehmers. Man sollte immer erst die Kündigungsmöglichkeiten eruieren und dann die Kündigung aussprechen.

Wer wir sind: Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind seit vielen Jahren schwerpunktmäßig im Bereich Kündigungsschutz tätig. Gemeinsam haben sie das Handbuch "Arbeitsrecht" der Stiftung Warentest verfasst.

29.06.2016

Spezialseite Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer: Hier können Sie prüfen, welche Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall bestehen und wie die Aussichten sind, mit einer Kündigungsschutzklage entweder den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu sichern oder eine gute Abfindung zu erzielen. Sie finden Formulare für eine Kündigungsschutzklage mit Ausfüllhinweisen. Es folgt eine ausführliche Darstellung des Ablaufs des Kündigungsschutzverfahrens mit Praxistipps für das Verhalten vor dem Arbeitsgericht. Des Weiteren finden Sie ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen. Sie können zudem auf Muster für Widersprüche gegen Sperrzeitanordnungen der Bundesagentur für Arbeit und Kostenbeispiele zugreifen. Das besondere Angebot: der Onlinecheck für Ihre Kündigung zum Preis von 50 EUR zuzüglich MwSt.

Das alles hier: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de

Spezialseite Kündigung für Arbeitgeber: Hier finden Sie umfassende Informationen über Ihre Möglichkeiten, einen Arbeitnehmer zu kündigen. Wann besteht Kündigungsschutz? Sie finden Musterkündigungen mit Ausfüllhinweisen. Daneben gibt es umfassende Informationen zur Betriebsratsanhörung und ein Musterformular mit Ausfüllhinweisen. Wir stellen den Ablauf des Kündigungsschutzprozesses dar und geben Beispiele für einen gelungenen Vortrag im Verfahren zu den jeweiligen Kündigungsgründen. Des Weiteren können Sie auf ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen zugreifen. Das besondere Angebot: Der Onlinecheck für die von Ihnen vorbereitete Kündigung zum Preis von 250 EUR zuzüglich MwSt.

Das alles hier: www.arbeitgeberanwalt-kuendigung.de

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

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Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen, zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Januar 2016 - 5 Sa 657/15.

Privates Surfen während der Arbeitszeit als Grund für eine fristlose Kündigung

Das Landesarbeitsgericht hat die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers wegen privaten Surfens während der Arbeitszeit trotz sechzehnjähriger beanstandungsfreier Tätigkeit ohne vorherige Abmahnung für zulässig erachtet. Dies, obwohl das Landesarbeitsgericht zugunsten des Arbeitnehmers Arglosigkeit unterstellte. Ich hatte zu dieser Problematik bereits eine kritische Anmerkung geschrieben. Heute geht es um eine weitere heikle Frage in der Urteilsbegründung. Das Landesarbeitsgericht hat nämlich den vom Arbeitgeber festgestellten Browserverlauf des Arbeitnehmers als Beweismittel herangezogen. Geht das?

Browserverlauf als Beweismittel verwertbar

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg erhält eine Verwertung des vom Arbeitgeber erlangten Browserverlaufs des Arbeitnehmers für möglich. Dazu die Begründung im Einzelnen.

Kein ausdrückliches Verwertungsverbot für rechtswidrig erlangte Informationen oder Beweismittel in der Zivilprozessordnung

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts verbietet die Zivilprozessordnung weder eine Verwendung noch eine Verwertung solcher Informationen im Prozess. Dazu das Landesarbeitsgericht: Aus § 286 ZPO i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG folgt im Gegenteil die grundsätzliche Verpflichtung der Gerichte, den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt und die von ihnen angebotenen Beweise zu berücksichtigen.

Beweisverwertungsverbot nur auf Basis gesetzlicher Grundlage

Da das Gericht mithin zu einer Verwertung verpflichtet ist, bedürfe es zur Annahme eines Beweisverwertungsverbots einer gesetzlichen Grundlage. Eine solche Grundlage kann sich auch in materiellen Grundrechten, wie zum Beispiel Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz, finden.

Grundlage Bundesdatenschutzgesetz

Die Verwertung von heimlich beschafften persönlichen Daten und Erkenntnissen ist mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des betroffenen Arbeitnehmers vereinbar, wenn die sich aus dem Bundesdatenschutzgesetz ergebenden gesetzlichen Anforderungen an eine zulässige Datenverarbeitung beachtet werden.

Fehlende Betriebsvereinbarung und fehlende einzelvertragliche Einwilligung in die Erhebung und Auswertung von Nutzerdaten

Im vorliegenden Fall gab es weder eine wirksame Betriebsvereinbarung noch eine individualrechtlich gestattete Protokollierung und Auswertung der Verlaufsdaten des Browsers.

Gestattung der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung (Auswertung) der Daten aufgrund § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG

Als ausreichende Grundlage erkennt das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG an. Dazu das Gericht: Vorliegend gestattet jedoch § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG der Beklagten sowohl die Erhebung und Verarbeitung (Speicherung) der bei Internetnutzung entstehenden Verlaufsdaten in der Browserchronik, als auch deren spätere Nutzung (Auswertung). Hiernach dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach dessen Begründung für seine Durchführung oder Beendigung erforderlich ist.

Deutschlandweite Vertretung von Arbeitnehmern in Kündigungsfällen

Wir vertreten Arbeitnehmer deutschlandweit bei Kündigungsschutzklagen gegen ihren Arbeitgeber und erstreiten Abfindungen. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage. Hierbei können Sie auch die Kosten bzw. das Kostenrisiko im Verhältnis zu der zu erwartenden Abfindung besprechen.

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Kündigungen von Arbeitnehmern sind nicht unproblematisch. Wir beraten Sie zu Kündigungsmöglichkeiten, Formanforderungen und vertreten Sie im Fall einer Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers deutschlandweit vor Gericht. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich die Erfolgsaussichten einer Kündigung des jeweiligen Arbeitnehmers. Man sollte immer erst die Kündigungsmöglichkeiten eruieren und dann die Kündigung aussprechen.

Wer wir sind: Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind seit vielen Jahren schwerpunktmäßig im Bereich Kündigungsschutz tätig. Gemeinsam haben sie das Handbuch "Arbeitsrecht" der Stiftung Warentest verfasst.

29.06.2016

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