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Arbeitsrecht: Neuregelung bei Ausschlussfristen ab 1. Oktober 2016
Geschrieben am Mittwoch, dem 31. August 2016 von News-Central.de
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PR-Gateway: Arbeitsrecht: Neuregelung bei Ausschlussfristen ab 1. Oktober 2016
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html
Arbeitgeber müssen sich auf Änderungen bei Arbeitsverträgen einstellen. Für Forderungen aus Ausschlussklauseln ist dann nur noch die Textform und nicht mehr die Schriftform vorgesehen.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Im Arbeitsvertrag sind häufig sog. Ausschlussklauseln verankert. Dabei geht es in der Regel darum, dass bestimmte Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer vereinbarten Frist geltend gemacht werden. Um diese Forderungen geltend zu machen, ist in der Regel die Schriftform erforderlich, d.h. der Arbeitnehmer bzw. der Arbeitgeber muss eigenhändig mit seinem Namen unterschreiben.
Von einer Neuregelung zur Kontrolle von allgemeinen Geschäftsbedingungen ist auch das Arbeitsrecht betroffen. Ab dem 1. Oktober 2016 entfällt dieses Schriftformerfordernis. Dann reicht es, wenn die vertraglichen Ansprüche in Textform geltend gemacht werden. Das bedeutet, dass die Forderungen z.B. auch per E-Mail geltend gemacht werden können. Die eigenhändige Unterschrift ist dann nicht mehr erforderlich.
Diese Neuregelung betrifft allerdings nur Arbeitsverträge, die ab dem 1. Oktober 2016 abgeschlossen werden. Auf ältere Arbeitsverträge hat die Novellierung also keine Auswirkungen. Wurde das Schriftformerfordernis in Altverträgen vereinbart, bleibt es wirksam. Dennoch müssen Arbeitgeber aufpassen: Denn wenn ein bestehender Arbeitsvertrag nach dem 30. September 2016 in einzelnen Vereinbarungen geändert werden soll, kann dies dazu führen, dass ein neuer Arbeitsvertrag entsteht. Entsprechend sollten auch die Ausschlussklauseln angepasst werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die alten Ausschlussklauseln mit der vereinbarten Schriftform nicht mehr wirksam sind. Das könnte zur Folge haben, dass viel längere Verjährungsfristen gelten und Arbeitnehmer ihre Forderungen viel länger geltend machen könnten.
Arbeitgeber müssen also in jedem Fall beachten, dass sie bei Arbeitsverträgen ab dem 1. Oktober 2016 die Schriftform durch die Textform ersetzen. Werden bereits bestehende Arbeitsverträge geändert, sollten die Ausschlussklauseln ggf. auch angepasst werden.
Im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte können Arbeitgeber in allen Fragen rund um den Arbeitsvertrag und allen weiteren arbeitsrechtlich relevanten Themen beraten.
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
info@grprainer.com
02212722750
http://www.grprainer.com
(News & Infos zum SEO-Contest >> SEOkanzler << gibt es hier.)
Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!
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Von einer Neuregelung zur Kontrolle von allgemeinen Geschäftsbedingungen ist auch das Arbeitsrecht betroffen. Ab dem 1. Oktober 2016 entfällt dieses Schriftformerfordernis. Dann reicht es, wenn die vertraglichen Ansprüche in Textform geltend gemacht werden. Das bedeutet, dass die Forderungen z.B. auch per E-Mail geltend gemacht werden können. Die eigenhändige Unterschrift ist dann nicht mehr erforderlich.
Diese Neuregelung betrifft allerdings nur Arbeitsverträge, die ab dem 1. Oktober 2016 abgeschlossen werden. Auf ältere Arbeitsverträge hat die Novellierung also keine Auswirkungen. Wurde das Schriftformerfordernis in Altverträgen vereinbart, bleibt es wirksam. Dennoch müssen Arbeitgeber aufpassen: Denn wenn ein bestehender Arbeitsvertrag nach dem 30. September 2016 in einzelnen Vereinbarungen geändert werden soll, kann dies dazu führen, dass ein neuer Arbeitsvertrag entsteht. Entsprechend sollten auch die Ausschlussklauseln angepasst werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die alten Ausschlussklauseln mit der vereinbarten Schriftform nicht mehr wirksam sind. Das könnte zur Folge haben, dass viel längere Verjährungsfristen gelten und Arbeitnehmer ihre Forderungen viel länger geltend machen könnten.
Arbeitgeber müssen also in jedem Fall beachten, dass sie bei Arbeitsverträgen ab dem 1. Oktober 2016 die Schriftform durch die Textform ersetzen. Werden bereits bestehende Arbeitsverträge geändert, sollten die Ausschlussklauseln ggf. auch angepasst werden.
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