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News - Central News:  Keine Werbung einwerfen: Aufkleber helfen nicht immer

Geschrieben am Donnerstag, dem 20. Oktober 2016 von News-Central.de


News-Central Infos PR-Gateway: ARAG Experten nennen ein paar Regeln zum Umgang mit Werbesendungen

Der Briefkasten quillt über vor lauter überflüssigem, bunt bedrucktem Papier. Werbebriefe, Broschüren, Reklame und natürlich nicht zu vergessen - die aktuelle Speisekarte vom Pizza-Service! Muss das sein? Kann man sich dagegen wehren? ARAG Experten kennen die Rechtslage:

Ungewollte Werbung - Aufkleber sollen helfen

Der BGH hat schon im Dezember 1988 unter dem Aktenzeichen VI ZR 182/88 klargestellt, dass ungewollte Werbung eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte darstellt. Sogar von Verletzung der Eigentumsrechte und Besitzstörung und auch von Wettbewerbsverstoß ist seitdem die Rede. Das Gericht hat damit klargestellt, dass entsprechende Aufkleber, zum Beispiel mit der Aufschrift "Keine Werbung einwerfen", von werbenden Unternehmen beachtet werden müssen. Diese Aufkleber (auch selbst gebastelte) sind geeignet, einen Unterlassungsanspruch entsprechend dem BGH-Urteil zu begründen.

Werbeflut trotz Aufkleber

Ist der Briefkasten trotz unmissverständlichem Aufkleber mal wieder übervoll - auch mit Werbung - kann das mehrere Gründe haben:

- Kostenlose Wochen- und Anzeigenblätter mit redaktionellem Inhalt gelten laut BGH nicht als Werbung (Az.: I ZR 158/11)! Sie werden trotzdem zugestellt. Tipp: Sprechen Sie mit Ihrem Briefträger. Vielleicht denkt er das nächste Mal daran, Sie mit dem ungewollten Blätterwald zu verschonen. Oder: Bringen Sie an Ihrem Briefkasten einen Aufkleber mit dem Hinweis "Keine Werbeprospekte und keine Anzeigenblätter" an.

- Persönlich adressierte Werbung wird von den Briefträgern behandelt wie ganz normale Briefsendungen. Die Zusteller müssen sie ausliefern. Tipp: Sie können das betreffende Unternehmen schriftlich auffordern, auf weitere Werbesendungen zu verzichten - z.B. per Einschreiben mit Rückschein. Sie nehmen damit Ihr Widerspruchsrecht laut Bundesdatenschutzgesetz § 28 Abs. 4 wahr, das besagt, dass jeder jederzeit der Nutzung oder Weitergabe seiner personenbezogenen Daten für Werbezwecke widersprechen kann. Eine weitere Möglichkeit: Ein Eintrag in die sogenannte "Robinsonliste", die vom I.D.I. Interessenverband Deutsches Internet e.V. geführt wird, wirkt gegenüber allen Mitgliedern des Verbandes als Widerspruch gegen die Zusendung von Werbung ( www.robinsonliste.de).

- Ein Briefkasten-Aufkleber "Bitte keine Werbung" wirkt nicht gegen Beilagen in Zeitungen. Der Einwurf von abonnierten Zeitungen mit Werbebeilagen bleibt laut einem Beschluss des OLG Karlsruhe (Az.: 15 U 76/91) unberührt.

Hilft ein Unterlassungsanspruch?

Geht die Werbeflut trotz aller Gegenmaßnahmen weiter, besteht unter Umständen ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch. Laut ARAG Experten allerdings nur dann, wenn das werbende Unternehmen oder die Werbeverteilfirma und ihre Verteiler sich bewusst und planmäßig über den zum Ausdruck gebrachten Willen des Briefkasteninhabers hinwegsetzen. Es reicht zur Abwehr eines Unterlassungsanspruches aber bereits seitens der werbenden Unternehmen oder dessen Erfüllungsgehilfen aus, wenn dokumentiert werden kann, dass die Verteiler im ausreichenden Maß und deutlich auf die Beachtung von Werbeverteilverboten hingewiesen worden sind. Wird bei der Verteilung von Werbemitteln der durch Aufkleber geäußerte Wunsch, keine Werbung erhalten zu wollen, nur vereinzelt missachtet, kann kein sittenwidriges Wettbewerbsverhalten im Sinne des §1 UWG nicht angenommen werden. Der Empfänger muss das also hinnehmen und den Weg zum Papierkorb selber antreten.

Download des Textes:

https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/heim-und-garten/
Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern - inklusive den USA und Kanada - nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Positionen ein. Mit 3.800 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von mehr als 1,7 Milliarden EUR.
ARAG SE
Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
0211-963 2560
0211-963 2025
http://www.ARAG.de

Pressekontakt:
redaktion neunundzwanzig
Thomas Heidorn
Lindenstraße 14
50674 Köln
thomas@redaktionneunundzwanzig.de
0221-92428215
http://www.ARAG.de

(Weitere interessante Kanada News & Kanada Infos gibt es hier.)

Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


ARAG Experten nennen ein paar Regeln zum Umgang mit Werbesendungen

Der Briefkasten quillt über vor lauter überflüssigem, bunt bedrucktem Papier. Werbebriefe, Broschüren, Reklame und natürlich nicht zu vergessen - die aktuelle Speisekarte vom Pizza-Service! Muss das sein? Kann man sich dagegen wehren? ARAG Experten kennen die Rechtslage:

Ungewollte Werbung - Aufkleber sollen helfen

Der BGH hat schon im Dezember 1988 unter dem Aktenzeichen VI ZR 182/88 klargestellt, dass ungewollte Werbung eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte darstellt. Sogar von Verletzung der Eigentumsrechte und Besitzstörung und auch von Wettbewerbsverstoß ist seitdem die Rede. Das Gericht hat damit klargestellt, dass entsprechende Aufkleber, zum Beispiel mit der Aufschrift "Keine Werbung einwerfen", von werbenden Unternehmen beachtet werden müssen. Diese Aufkleber (auch selbst gebastelte) sind geeignet, einen Unterlassungsanspruch entsprechend dem BGH-Urteil zu begründen.

Werbeflut trotz Aufkleber

Ist der Briefkasten trotz unmissverständlichem Aufkleber mal wieder übervoll - auch mit Werbung - kann das mehrere Gründe haben:

- Kostenlose Wochen- und Anzeigenblätter mit redaktionellem Inhalt gelten laut BGH nicht als Werbung (Az.: I ZR 158/11)! Sie werden trotzdem zugestellt. Tipp: Sprechen Sie mit Ihrem Briefträger. Vielleicht denkt er das nächste Mal daran, Sie mit dem ungewollten Blätterwald zu verschonen. Oder: Bringen Sie an Ihrem Briefkasten einen Aufkleber mit dem Hinweis "Keine Werbeprospekte und keine Anzeigenblätter" an.

- Persönlich adressierte Werbung wird von den Briefträgern behandelt wie ganz normale Briefsendungen. Die Zusteller müssen sie ausliefern. Tipp: Sie können das betreffende Unternehmen schriftlich auffordern, auf weitere Werbesendungen zu verzichten - z.B. per Einschreiben mit Rückschein. Sie nehmen damit Ihr Widerspruchsrecht laut Bundesdatenschutzgesetz § 28 Abs. 4 wahr, das besagt, dass jeder jederzeit der Nutzung oder Weitergabe seiner personenbezogenen Daten für Werbezwecke widersprechen kann. Eine weitere Möglichkeit: Ein Eintrag in die sogenannte "Robinsonliste", die vom I.D.I. Interessenverband Deutsches Internet e.V. geführt wird, wirkt gegenüber allen Mitgliedern des Verbandes als Widerspruch gegen die Zusendung von Werbung ( www.robinsonliste.de).

- Ein Briefkasten-Aufkleber "Bitte keine Werbung" wirkt nicht gegen Beilagen in Zeitungen. Der Einwurf von abonnierten Zeitungen mit Werbebeilagen bleibt laut einem Beschluss des OLG Karlsruhe (Az.: 15 U 76/91) unberührt.

Hilft ein Unterlassungsanspruch?

Geht die Werbeflut trotz aller Gegenmaßnahmen weiter, besteht unter Umständen ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch. Laut ARAG Experten allerdings nur dann, wenn das werbende Unternehmen oder die Werbeverteilfirma und ihre Verteiler sich bewusst und planmäßig über den zum Ausdruck gebrachten Willen des Briefkasteninhabers hinwegsetzen. Es reicht zur Abwehr eines Unterlassungsanspruches aber bereits seitens der werbenden Unternehmen oder dessen Erfüllungsgehilfen aus, wenn dokumentiert werden kann, dass die Verteiler im ausreichenden Maß und deutlich auf die Beachtung von Werbeverteilverboten hingewiesen worden sind. Wird bei der Verteilung von Werbemitteln der durch Aufkleber geäußerte Wunsch, keine Werbung erhalten zu wollen, nur vereinzelt missachtet, kann kein sittenwidriges Wettbewerbsverhalten im Sinne des §1 UWG nicht angenommen werden. Der Empfänger muss das also hinnehmen und den Weg zum Papierkorb selber antreten.

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