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Änderungskündigung: Bestimmtheit des Änderungsangebots
Geschrieben am Montag, dem 14. November 2016 von News-Central.de
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PR-Gateway: Änderungskündigung: Bestimmtheit des Änderungsangebots
Mit einer Änderungskündigung wird das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen beendet. Gleichzeitig wird die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Konditionen angeboten.
GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Arbeitsverträge lassen sich nicht nur zum Teil kündigen. Sollen einzelne Bedingungen im Arbeitsvertrag geändert werden, Arbeitgeber und Arbeitnehmer erzielen darüber aber keine Einigung, besteht die Möglichkeit der Änderungskündigung. Das Arbeitsverhältnis wird dann zwar gekündigt. Gleichzeitig erhält die Kündigung aber ein Angebot zur Weiterbeschäftigung zu anderen Bedingungen. Nimmt der Arbeitnehmer dieses Angebot nicht an, bleibt es bei der vollständigen Kündigung des Arbeitsvertrags.
Rechtlich unterliegen Änderungskündigungen den gleichen Vorschriften wie ganz reguläre ordentliche Kündigungen. Muss das Kündigungsschutzgesetz beachtet werden, benötigt der Arbeitgeber einen sachlichen Grund für die Kündigung. Zu diesen Gründen zählen die betriebsbedingte Kündigung, die personenbedingte Kündigung oder die verhaltensbedingte Kündigung.
Zu beachten ist, dass das Änderungsangebot konkret genug bestimmt ist. Das geht auch aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Februar 2016 hervor (Az.: 2 AZR 613/14). Das BAG wies darauf hin, dass eine Änderungskündigung ein aus zwei Willenserklärungen zusammengesetztes Rechtsgeschäft ist. Neben der Kündigungserklärung müsse als zweites Element auch ein bestimmtes bzw. bestimmbares Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen enthalten sein.
Dieses Änderungsangebot müsse so konkret gefasst sein, dass es der Arbeitnehmer ohne weiteres annehmen kann. Dazu müsse klar sein, welche Vertragsbedingungen zukünftig zweifelsfrei gelten sollen. Nur dann könne der Arbeitnehmer, auch angesichts kurzer Fristen, eine ausgewogene Entscheidung treffen, ob er das Angebot annimmt oder ablehnt. Unklarheiten in dem Angebot gingen daher zu Lasten des Arbeitgebers und führen zu einer Unwirksamkeit der Änderungsbedingungen, so das BAG.
So ist ein Änderungsangebot zu einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in einer Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit zu den Bedingungen eines Tarifvertrags nicht hinreichend bestimmt, wenn der Tarifvertrag zum Zeitpunkt der Änderungskündigung noch gar nicht vorliegt.
Arbeitgeber müssen immer darauf achten, dass Kündigungen korrekt formuliert sind und entsprechende Gründe vorliegen, damit die Kündigung wirksam wird. Das gilt für die Änderungskündigung, aber auch für die ordentliche und außerordentliche Kündigung. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte können in Fragen rund um den Arbeitsplatz beraten.
https://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html
GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
info@grprainer.com
02212722750
http://www.grprainer.com
(News & Infos zum SEO-Contest >> SEOkanzler << gibt es hier.)
Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!
Änderungskündigung: Bestimmtheit des Änderungsangebots
Mit einer Änderungskündigung wird das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen beendet. Gleichzeitig wird die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Konditionen angeboten.
GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Arbeitsverträge lassen sich nicht nur zum Teil kündigen. Sollen einzelne Bedingungen im Arbeitsvertrag geändert werden, Arbeitgeber und Arbeitnehmer erzielen darüber aber keine Einigung, besteht die Möglichkeit der Änderungskündigung. Das Arbeitsverhältnis wird dann zwar gekündigt. Gleichzeitig erhält die Kündigung aber ein Angebot zur Weiterbeschäftigung zu anderen Bedingungen. Nimmt der Arbeitnehmer dieses Angebot nicht an, bleibt es bei der vollständigen Kündigung des Arbeitsvertrags.
Rechtlich unterliegen Änderungskündigungen den gleichen Vorschriften wie ganz reguläre ordentliche Kündigungen. Muss das Kündigungsschutzgesetz beachtet werden, benötigt der Arbeitgeber einen sachlichen Grund für die Kündigung. Zu diesen Gründen zählen die betriebsbedingte Kündigung, die personenbedingte Kündigung oder die verhaltensbedingte Kündigung.
Zu beachten ist, dass das Änderungsangebot konkret genug bestimmt ist. Das geht auch aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Februar 2016 hervor (Az.: 2 AZR 613/14). Das BAG wies darauf hin, dass eine Änderungskündigung ein aus zwei Willenserklärungen zusammengesetztes Rechtsgeschäft ist. Neben der Kündigungserklärung müsse als zweites Element auch ein bestimmtes bzw. bestimmbares Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen enthalten sein.
Dieses Änderungsangebot müsse so konkret gefasst sein, dass es der Arbeitnehmer ohne weiteres annehmen kann. Dazu müsse klar sein, welche Vertragsbedingungen zukünftig zweifelsfrei gelten sollen. Nur dann könne der Arbeitnehmer, auch angesichts kurzer Fristen, eine ausgewogene Entscheidung treffen, ob er das Angebot annimmt oder ablehnt. Unklarheiten in dem Angebot gingen daher zu Lasten des Arbeitgebers und führen zu einer Unwirksamkeit der Änderungsbedingungen, so das BAG.
So ist ein Änderungsangebot zu einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in einer Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit zu den Bedingungen eines Tarifvertrags nicht hinreichend bestimmt, wenn der Tarifvertrag zum Zeitpunkt der Änderungskündigung noch gar nicht vorliegt.
Arbeitgeber müssen immer darauf achten, dass Kündigungen korrekt formuliert sind und entsprechende Gründe vorliegen, damit die Kündigung wirksam wird. Das gilt für die Änderungskündigung, aber auch für die ordentliche und außerordentliche Kündigung. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte können in Fragen rund um den Arbeitsplatz beraten.
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Für die Inhalte dieser Veröffentlichung ist nicht News-Central.de als News-Portal sondern ausschließlich der Autor (PR-Gateway) verantwortlich (siehe AGB). Haftungsausschluss: News-Central.de distanziert sich von dem Inhalt dieser Veröffentlichung (News / Pressemitteilung inklusive etwaiger Bilder) und macht sich diesen demzufolge auch nicht zu Eigen! |
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