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News - Central News:  Alkoholkranker Arbeitnehmer: Bundesarbeitsgericht zur krankheitsbedingten Kündigung

Geschrieben am Donnerstag, dem 27. April 2017 von News-Central.de


News-Central Infos PR-Gateway: Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, und Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter.

Krankheitsbedingte Kündigung bei alkoholkrankem Arbeitnehmer: Wenn das Alkoholproblem eines Arbeitnehmers den Grad einer Erkrankung erreicht, können Arbeitgeber, die über eine Kündigung nachdenken, nicht mehr auf verhaltensbedingte Kündigungsgründe zurückgreifen. In einem solchen Fall ist eine krankheitsbedingte Kündigung mit entsprechend strengen Voraussetzungen erforderlich.

Kündigung nur bei negativer Gesundheitsprognose: Maßgebliche Voraussetzung der krankheitsbedingten Kündigung ist das Vorliegen einer sog. negativen Gesundheitsprognose. Demnach muss aufgrund von objektiven Tatsachen zu erwarten sein, dass der Arbeitnehmer seine geschuldete Arbeitsleistung dauerhaft nicht wird erbringen können. Was bedeutet das nun im Falle einer Alkoholkrankheit des Arbeitnehmers?

Anforderungen nach dem Bundesarbeitsgericht: In seinem Urteil vom 20.03.2014 hat das Bundesarbeitsgericht zu dieser Frage Stellung bezogen und entscheidend für den Punkt der Negativprognose darauf abgestellt, ob der Arbeitnehmer sich zu einer Entziehungskur bereiterklärt hat (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2014, 2 AZR 565/12). Das Bundesarbeitsgericht: Für die Prognose im Hinblick auf die weitere Entwicklung einer Alkoholerkrankung kommt es entscheidend darauf an, ob der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung bereit ist, eine Entziehungskur bzw. Therapie durchzuführen. Lehnt er das ab, kann erfahrungsgemäß davon ausgegangen werden, dass er von seiner Alkoholabhängigkeit in absehbarer Zeit nicht geheilt wird (BAG 9. April 1987 - 2 AZR 210/86 - zu B III 3 der Gründe). Ebenso kann eine negative Prognose dann berechtigt sein, wenn der Arbeitnehmer nach abgeschlossener Therapie rückfällig geworden ist (BAG 16. September 1999 - 2 AZR 123/99 - zu II 2 b bb der Gründe).

Selbst- und Fremdgefährdung durch Arbeitnehmer kann auch zur Kündigung berechtigen: Darüber hinaus sei eine Kündigung des Arbeitgebers auch dann zulässig, wenn sich aus der Ausübung der geschuldeten Tätigkeit eine Gefahr für den Arbeitnehmer selbst oder Dritte ergeben könnte, so das Bundesarbeitsgericht weiter. Das kann dann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, die für ihn maßgeblichen Vorschriften zur Unfallverhütung einzuhalten und dürfte für Fälle relevant sein, in denen es um das Führen von Kraftfahrzeugen oder auch öffentlichen Verkehrsmitteln geht.

Fazit: Die Kündigung eines alkoholkranken Arbeitnehmers kommt in der Regel nicht in Betracht, wenn dieser sich dazu bereit erklärt, eine Therapie zu machen. Kündigen kann der Arbeitgeber also regelmäßig nur dann, wenn er nachweisen kann, dass der Arbeitnehmer sich einer Entziehungskur verweigert, eine solche bereits zuvor gescheitert ist oder aber eine Ausübung der geschuldeten Tätigkeit zu einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung zu führen droht.

Was wir für Sie tun können: Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.

Weitere Informationen zum Thema Kündigung und Aufhebungsvertrag: Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigung, Aufhebungsvertrag und sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses: www.kuendigungen-anwalt.de

Spezialseite Kündigung für Arbeitgeber: Hier finden Sie umfassende Informationen über Ihre Möglichkeiten, einen Arbeitnehmer zu kündigen. Wann besteht Kündigungsschutz? Sie finden Musterkündigungen mit Ausfüllhinweisen. Daneben gibt es umfassende Informationen zur Betriebsratsanhörung und ein Musterformular mit Ausfüllhinweisen. Wir stellen den Ablauf des Kündigungsschutzprozesses dar und geben Beispiele für einen gelungenen Vortrag im Verfahren zu den jeweiligen Kündigungsgründen. Des Weiteren können Sie auf ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen zugreifen. Das besondere Angebot: der Onlinecheck für die von Ihnen vorbereitete Kündigung zum Preis von 250 EUR zuzüglich MwSt. Das alles hier: www.arbeitgeberanwalt-kuendigung.de

Wer wir sind: Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind seit vielen Jahren schwerpunktmäßig im Bereich Kündigungsschutz tätig. Gemeinsam haben sie das Handbuchs Arbeitsrecht der Stiftung Warentest verfasst. Auf dem YouTube-Kanal "Fernsehanwalt" werden ständig aktuelle Rechtsprobleme aus dem Alltag vorgestellt und dazu praxisnahe Lösungen präsentiert.

24.4.2017

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Prenzlauer Allee 189
10405 Berlin
berlin@recht-bw.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de

(News & Infos zum SEO-Contest >> SEOkanzler << gibt es hier.)


Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, und Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter.

Krankheitsbedingte Kündigung bei alkoholkrankem Arbeitnehmer: Wenn das Alkoholproblem eines Arbeitnehmers den Grad einer Erkrankung erreicht, können Arbeitgeber, die über eine Kündigung nachdenken, nicht mehr auf verhaltensbedingte Kündigungsgründe zurückgreifen. In einem solchen Fall ist eine krankheitsbedingte Kündigung mit entsprechend strengen Voraussetzungen erforderlich.

Kündigung nur bei negativer Gesundheitsprognose: Maßgebliche Voraussetzung der krankheitsbedingten Kündigung ist das Vorliegen einer sog. negativen Gesundheitsprognose. Demnach muss aufgrund von objektiven Tatsachen zu erwarten sein, dass der Arbeitnehmer seine geschuldete Arbeitsleistung dauerhaft nicht wird erbringen können. Was bedeutet das nun im Falle einer Alkoholkrankheit des Arbeitnehmers?

Anforderungen nach dem Bundesarbeitsgericht: In seinem Urteil vom 20.03.2014 hat das Bundesarbeitsgericht zu dieser Frage Stellung bezogen und entscheidend für den Punkt der Negativprognose darauf abgestellt, ob der Arbeitnehmer sich zu einer Entziehungskur bereiterklärt hat (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2014, 2 AZR 565/12). Das Bundesarbeitsgericht: Für die Prognose im Hinblick auf die weitere Entwicklung einer Alkoholerkrankung kommt es entscheidend darauf an, ob der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung bereit ist, eine Entziehungskur bzw. Therapie durchzuführen. Lehnt er das ab, kann erfahrungsgemäß davon ausgegangen werden, dass er von seiner Alkoholabhängigkeit in absehbarer Zeit nicht geheilt wird (BAG 9. April 1987 - 2 AZR 210/86 - zu B III 3 der Gründe). Ebenso kann eine negative Prognose dann berechtigt sein, wenn der Arbeitnehmer nach abgeschlossener Therapie rückfällig geworden ist (BAG 16. September 1999 - 2 AZR 123/99 - zu II 2 b bb der Gründe).

Selbst- und Fremdgefährdung durch Arbeitnehmer kann auch zur Kündigung berechtigen: Darüber hinaus sei eine Kündigung des Arbeitgebers auch dann zulässig, wenn sich aus der Ausübung der geschuldeten Tätigkeit eine Gefahr für den Arbeitnehmer selbst oder Dritte ergeben könnte, so das Bundesarbeitsgericht weiter. Das kann dann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, die für ihn maßgeblichen Vorschriften zur Unfallverhütung einzuhalten und dürfte für Fälle relevant sein, in denen es um das Führen von Kraftfahrzeugen oder auch öffentlichen Verkehrsmitteln geht.

Fazit: Die Kündigung eines alkoholkranken Arbeitnehmers kommt in der Regel nicht in Betracht, wenn dieser sich dazu bereit erklärt, eine Therapie zu machen. Kündigen kann der Arbeitgeber also regelmäßig nur dann, wenn er nachweisen kann, dass der Arbeitnehmer sich einer Entziehungskur verweigert, eine solche bereits zuvor gescheitert ist oder aber eine Ausübung der geschuldeten Tätigkeit zu einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung zu führen droht.

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