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News - Central News:  BGH-Urteil stärkt Rechte der Stromkunden

Geschrieben am Montag, dem 10. Juli 2017 von News-Central.de


News-Central Infos PR-Gateway: Welle von Beitragsrückforderungen erwartet

Mit seinem Urteil vom 5. Juli hat der Bundesgerichtshof ein wichtiges Signal für den Verbraucherschutz gesetzt: Bei Strompreiserhöhungen aufgrund gestiegener oder neu eingeführter Steuern, Abgaben oder Umlagen haben Verbraucher grundsätzlich ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht ihres Vertrags. Kunden können nun, je nach Fall, bis zu mehreren hundert Euro von ihrem Stromversorger zurückverlangen.

Das BGH-Urteil (Az.: VIII ZR 163/16) kann für Stromkunden bares Geld wert sein. Der höchstrichterlichen Entscheidung vorausgegangen war eine Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen die stromio GmbH aus Kaarst. Den Ausschluss eines Sonderkündigungsrechts bei Strompreiserhöhungen aufgrund gestiegener oder neu eingeführter Steuern, Abgaben oder Umlagen haben auch andere Stromversorger in ihren Tarifen verankert. Bei Eintritt dieses Falles sind viele Millionen Haushalte bislang nicht aus ihren Verträgen herausgekommen.

Mit langen Vertragslaufzeiten haben viele Versorger ihren Kunden Sicherheit vorgegaukelt, zudem Wechselwilligen mit einem Willkommens-Bonus den Vertragsabschluss schmackhaft gemacht. Im langfristigen Durchschnitt der vergangenen Jahre ist der Stromeinkaufspreis aufgrund des gestiegenen Angebots jedoch kontinuierlich gesunken. Diese Preissenkungen sind aufgrund der fixen Vertragsgestaltung nicht an die Kunden weitergegeben worden, wohl aber die Preiserhöhungen aufgrund von "hoheitlichen Belastungen". Das im Kleingedruckten ausgeschlossene Sonderkündigungsrecht hat bei betroffenen Kunden zu Unmut geführt. Gut, wer bereits gegen seine Stromrechnung Widerspruch eingelegt hat. Rückwirkend ist ein Widerspruch drei Jahre möglich. Auf www.verbraucherzentrale.nrw hält die Verbraucherzentrale NRW einen Musterbrief bereit, der bei der Formulierung hilft.

"Ein wichtiges und richtiges Urteil", sagt natürlich grün-Geschäftsführer Bernhard Mike Petrovic. "Der BGH untermauert damit die marktwirtschaftliche Ordnung. Als Unternehmer ist es unerheblich, wodurch eine Kostensteigerung begründet ist, ob durch gestiegene Rohstoff- oder Einkaufspreise oder durch Steuern und Abgaben. Wer als Versorger Strom mit einer mehrjährigen Preisbindung einkauft, kann sich nicht darauf berufen, dass er die staatlichen Preiserhöhungen einfach an die Kunden weitergibt, sondern muss sich dem marktwirtschaftlichen Wettbewerb stellen. Der Kunde muss in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht haben, deshalb begrüßen wir das BGH-Urteil und bedanken uns bei der Verbraucherzentrale NRW für ihr Engagement in dieser Sache."

natürlich grün für eine langfristige Partnerschaft ohne langfristige Vertragsbindung

"Wir wollen ein faires Vertragsverhältnis zu unseren Kunden", so Bernhard Mike Petrovic weiter. "Lange Vertragslaufzeiten sind immer eine Einschränkung für den Kunden, deshalb haben wir von natürlich grün in unseren kundenfreundlichen AGB eine nur zweiwöchige Kündigungsfrist verankert. Wir lehnen auch einen Wechselbonus ab, mit dem der Kunde in der Regel eine lange Vertragslaufzeit akzeptiert. Nebenbei unterscheiden wir nicht zwischen Neukunden und Bestandskunden, bei uns zahlen alle Kunden für ihren Tarif den selben günstigen Preis. Transparenz schreiben wir groß, denn wir wollen unseren Kunden ein langfristiger Energiepartner sein, sonst hätte unser Konzept des nachhaltigen Umstiegs auf Strom aus regenerativen Energiequellen keinen Sinn", unterstreicht Bernhard Mike Petrovic.

"Wir wollen die Energiewende mittragen und mitgestalten, deshalb haben wir von natürlich grün ein Konzept der Direktvermarktung von 100% Ökostrom entwickelt und uns gegen den Stromkauf an der Leipziger Strombörse EEX entschieden. Der dort gehandelte Strommix beinhaltet zu rund 75% Strom, der aus der Verbrennung fossiler Energieträger sowie Atomkraft gewonnen wird. Bis auf wenige kleine unabhängige kaufen alle Energieversorger den Strom an der EEX. Selbst wer als Kunde einen Vertrag über die Lieferung von zertifiziertem Öko- oder Grünstrom abschließt, erhält trotzdem diesen Strommix mit rund 75% Graustromanteil."

Der Wechsel zu natürlich grün ist deutschlandweit möglich. Als bequemen Service übernimmt natürlich grün alle damit verbundenen Formalitäten.

natürlich grün!

natürlich Wir!

natürlich Jetzt!
Um sicherzustellen, dass Ihr Geld für den von Ihnen verbrauchten Strom zu 100% in die Produktion erneuerbarer Energien fließt, bezieht natürlich grün seinen Strom von dem Anbieter Nordgröön aus Schleswig Holstein. Auf diesem Wege ist sichergestellt, dass für stromverbrauchende Kunden von natürlich grün zeitgleich die gleiche Menge an Strom aus 100% erneuerbaren Energien in das Netz eingespeist werden.

Dieser Umstand führt zudem dazu, dass wir unseren Strom nicht an der Leipziger Strombörse (EEX) einkaufen müssen, wo alle Stromproduzenten (Grau- wie Ökostrom) Ihren Strom verkaufen. Da die EEX den deutschen Strommix widerspiegelt, können die dortigen Einkäufer nicht verhindern, dass die gezahlten Gelder (zum Großteil) an Graustrom-Produzenten geleitet werden.

Bei natürlich grün ist daher sichergestellt, dass die Vergütungen unserer Kunden dem jeweiligen Betreiber von Produktionsanlagen erneuerbarer Energie auch zugutekommt.
natürlich grün eine Marke der HHLP-Energy GmbH
Bernhard Mike Petrovic
Segeberger Straße 121
23863 Kayhude
info@natuerlich-gruen-strom.de
+49 (0)40 2261 634 00
https://natuerlich-gruen-strom.de/de/

(Weitere interessante Casting / Contest News, Infos & Tipps gibt es hier.)

Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Welle von Beitragsrückforderungen erwartet

Mit seinem Urteil vom 5. Juli hat der Bundesgerichtshof ein wichtiges Signal für den Verbraucherschutz gesetzt: Bei Strompreiserhöhungen aufgrund gestiegener oder neu eingeführter Steuern, Abgaben oder Umlagen haben Verbraucher grundsätzlich ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht ihres Vertrags. Kunden können nun, je nach Fall, bis zu mehreren hundert Euro von ihrem Stromversorger zurückverlangen.

Das BGH-Urteil (Az.: VIII ZR 163/16) kann für Stromkunden bares Geld wert sein. Der höchstrichterlichen Entscheidung vorausgegangen war eine Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen die stromio GmbH aus Kaarst. Den Ausschluss eines Sonderkündigungsrechts bei Strompreiserhöhungen aufgrund gestiegener oder neu eingeführter Steuern, Abgaben oder Umlagen haben auch andere Stromversorger in ihren Tarifen verankert. Bei Eintritt dieses Falles sind viele Millionen Haushalte bislang nicht aus ihren Verträgen herausgekommen.

Mit langen Vertragslaufzeiten haben viele Versorger ihren Kunden Sicherheit vorgegaukelt, zudem Wechselwilligen mit einem Willkommens-Bonus den Vertragsabschluss schmackhaft gemacht. Im langfristigen Durchschnitt der vergangenen Jahre ist der Stromeinkaufspreis aufgrund des gestiegenen Angebots jedoch kontinuierlich gesunken. Diese Preissenkungen sind aufgrund der fixen Vertragsgestaltung nicht an die Kunden weitergegeben worden, wohl aber die Preiserhöhungen aufgrund von "hoheitlichen Belastungen". Das im Kleingedruckten ausgeschlossene Sonderkündigungsrecht hat bei betroffenen Kunden zu Unmut geführt. Gut, wer bereits gegen seine Stromrechnung Widerspruch eingelegt hat. Rückwirkend ist ein Widerspruch drei Jahre möglich. Auf www.verbraucherzentrale.nrw hält die Verbraucherzentrale NRW einen Musterbrief bereit, der bei der Formulierung hilft.

"Ein wichtiges und richtiges Urteil", sagt natürlich grün-Geschäftsführer Bernhard Mike Petrovic. "Der BGH untermauert damit die marktwirtschaftliche Ordnung. Als Unternehmer ist es unerheblich, wodurch eine Kostensteigerung begründet ist, ob durch gestiegene Rohstoff- oder Einkaufspreise oder durch Steuern und Abgaben. Wer als Versorger Strom mit einer mehrjährigen Preisbindung einkauft, kann sich nicht darauf berufen, dass er die staatlichen Preiserhöhungen einfach an die Kunden weitergibt, sondern muss sich dem marktwirtschaftlichen Wettbewerb stellen. Der Kunde muss in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht haben, deshalb begrüßen wir das BGH-Urteil und bedanken uns bei der Verbraucherzentrale NRW für ihr Engagement in dieser Sache."

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"Wir wollen ein faires Vertragsverhältnis zu unseren Kunden", so Bernhard Mike Petrovic weiter. "Lange Vertragslaufzeiten sind immer eine Einschränkung für den Kunden, deshalb haben wir von natürlich grün in unseren kundenfreundlichen AGB eine nur zweiwöchige Kündigungsfrist verankert. Wir lehnen auch einen Wechselbonus ab, mit dem der Kunde in der Regel eine lange Vertragslaufzeit akzeptiert. Nebenbei unterscheiden wir nicht zwischen Neukunden und Bestandskunden, bei uns zahlen alle Kunden für ihren Tarif den selben günstigen Preis. Transparenz schreiben wir groß, denn wir wollen unseren Kunden ein langfristiger Energiepartner sein, sonst hätte unser Konzept des nachhaltigen Umstiegs auf Strom aus regenerativen Energiequellen keinen Sinn", unterstreicht Bernhard Mike Petrovic.

"Wir wollen die Energiewende mittragen und mitgestalten, deshalb haben wir von natürlich grün ein Konzept der Direktvermarktung von 100% Ökostrom entwickelt und uns gegen den Stromkauf an der Leipziger Strombörse EEX entschieden. Der dort gehandelte Strommix beinhaltet zu rund 75% Strom, der aus der Verbrennung fossiler Energieträger sowie Atomkraft gewonnen wird. Bis auf wenige kleine unabhängige kaufen alle Energieversorger den Strom an der EEX. Selbst wer als Kunde einen Vertrag über die Lieferung von zertifiziertem Öko- oder Grünstrom abschließt, erhält trotzdem diesen Strommix mit rund 75% Graustromanteil."

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Dieser Umstand führt zudem dazu, dass wir unseren Strom nicht an der Leipziger Strombörse (EEX) einkaufen müssen, wo alle Stromproduzenten (Grau- wie Ökostrom) Ihren Strom verkaufen. Da die EEX den deutschen Strommix widerspiegelt, können die dortigen Einkäufer nicht verhindern, dass die gezahlten Gelder (zum Großteil) an Graustrom-Produzenten geleitet werden.

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