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Besondere Personengruppen: Wer wird im Arbeitsrecht besonders geschützt?
Geschrieben am Montag, dem 07. August 2017 von News-Central.de
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PR-Gateway: Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Besonderer gesetzlicher Schutz bestimmter Personengruppen
Manche Personengruppen genießen im Arbeitsrecht einen besonderen Schutz. Sinn und Zweck ist es dabei stets, eine Benachteiligung dieser Personen gegenüber anderen Arbeitnehmern zu verhindern. In diesem Rahmen gibt es verschiedene Anknüpfungspunkte für einen besonderen gesetzlichen Schutz. Als Arbeitnehmer gilt es also stets zu prüfen, welche besonderen Rechte und Schutzvorschriften für einen gelten. Dabei können die nachfolgend gebildeten Gruppen bzw. die damit einhergehenden Rechte auch parallel eingefordert werden.
Schutz aufgrund bestimmter Eigenschaften oder Zuständen
Anknüpfen lässt sich zum einen an bestimmte Eigenschaften oder Zustände von Arbeitnehmern. Dazu zählt etwa eine Schwerbehinderung ebenso wie eine Schwangerschaft.
Schutz aufgrund bestimmter Funktionen außerhalb des Unternehmens
Auch besondere Umstände bzw. Funktionen, die außerhalb des unternehmerischen Betriebes liegen, können Anknüpfungspunkt für einen besonderen Schutz sein. Dazu zählen insbesondere die Elternzeit oder eine Pflegezeit.
Schutz aufgrund bestimmter Funktionen innerhalb des Unternehmens
Ähnliches kann aber auch gelten für bestimmte Funktionen innerhalb des Unternehmens. Zu denken ist dabei z. B. an Betriebsräte ebenso wie an Datenschutzbeauftragte in einem Betrieb.
Schutz aufgrund bestimmter Art des Arbeitsverhältnisses
Abgesehen von den Eigenschaften oder Funktionen von Personen lässt sich zudem auch an die Art des Arbeitsverhältnisses anknüpfen. So gelten besondere Schutzvorschriften im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen, Leiharbeitsverhältnissen oder auch Teilzeittätigkeiten.
Diskriminierungstatbestände des AGG
Schließlich gilt es sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber noch die Diskriminierungstatbestände des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu berücksichtigen. Auch daraus lassen sich jeweils spezielle Rechte bzw. Ansprüche für Arbeitnehmer ableiten.
Unterschiedliche Ausprägung in der Intensität
Grundsätzlich gilt es im Hinblick auf den beschrieben Schutz noch zu berücksichtigen, dass er hinsichtlich der Dauer bzw. Intensität variieren kann. Manche Rechte stehen Arbeitnehmern z. B. durchgängig von der Bewerbung bis hin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu, andere Schutzmechanismen greifen dagegen nur phasenweise bzw. dann auch in unterschiedlich intensiver Hinsicht. Wer z. B. im Rahmen der Bewerbung seine Schwerbehinderung noch nicht offen legt (wozu keine Verpflichtung besteht) oder aber dort noch gar nicht schwerbehindert ist, für den greift ein entsprechender Schutz dann erst zu einem späteren Zeitpunkt, nachdem er einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
17.7.2017
Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com
Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Prenzlauer Allee 189
10405 Berlin
berlin@recht-bw.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de
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Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Besonderer gesetzlicher Schutz bestimmter Personengruppen
Manche Personengruppen genießen im Arbeitsrecht einen besonderen Schutz. Sinn und Zweck ist es dabei stets, eine Benachteiligung dieser Personen gegenüber anderen Arbeitnehmern zu verhindern. In diesem Rahmen gibt es verschiedene Anknüpfungspunkte für einen besonderen gesetzlichen Schutz. Als Arbeitnehmer gilt es also stets zu prüfen, welche besonderen Rechte und Schutzvorschriften für einen gelten. Dabei können die nachfolgend gebildeten Gruppen bzw. die damit einhergehenden Rechte auch parallel eingefordert werden.
Schutz aufgrund bestimmter Eigenschaften oder Zuständen
Anknüpfen lässt sich zum einen an bestimmte Eigenschaften oder Zustände von Arbeitnehmern. Dazu zählt etwa eine Schwerbehinderung ebenso wie eine Schwangerschaft.
Schutz aufgrund bestimmter Funktionen außerhalb des Unternehmens
Auch besondere Umstände bzw. Funktionen, die außerhalb des unternehmerischen Betriebes liegen, können Anknüpfungspunkt für einen besonderen Schutz sein. Dazu zählen insbesondere die Elternzeit oder eine Pflegezeit.
Schutz aufgrund bestimmter Funktionen innerhalb des Unternehmens
Ähnliches kann aber auch gelten für bestimmte Funktionen innerhalb des Unternehmens. Zu denken ist dabei z. B. an Betriebsräte ebenso wie an Datenschutzbeauftragte in einem Betrieb.
Schutz aufgrund bestimmter Art des Arbeitsverhältnisses
Abgesehen von den Eigenschaften oder Funktionen von Personen lässt sich zudem auch an die Art des Arbeitsverhältnisses anknüpfen. So gelten besondere Schutzvorschriften im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen, Leiharbeitsverhältnissen oder auch Teilzeittätigkeiten.
Diskriminierungstatbestände des AGG
Schließlich gilt es sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber noch die Diskriminierungstatbestände des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu berücksichtigen. Auch daraus lassen sich jeweils spezielle Rechte bzw. Ansprüche für Arbeitnehmer ableiten.
Unterschiedliche Ausprägung in der Intensität
Grundsätzlich gilt es im Hinblick auf den beschrieben Schutz noch zu berücksichtigen, dass er hinsichtlich der Dauer bzw. Intensität variieren kann. Manche Rechte stehen Arbeitnehmern z. B. durchgängig von der Bewerbung bis hin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu, andere Schutzmechanismen greifen dagegen nur phasenweise bzw. dann auch in unterschiedlich intensiver Hinsicht. Wer z. B. im Rahmen der Bewerbung seine Schwerbehinderung noch nicht offen legt (wozu keine Verpflichtung besteht) oder aber dort noch gar nicht schwerbehindert ist, für den greift ein entsprechender Schutz dann erst zu einem späteren Zeitpunkt, nachdem er einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
17.7.2017
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