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News - Central - News Center & News Guide !
Besonderer Kündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern
Geschrieben am Donnerstag, dem 17. August 2017 von News-Central.de
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PR-Gateway: Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.
Besonderer Kündigungsschutz im Arbeitsrecht
Im Arbeitsrecht gibt es eine Reihe von Personengruppen, die verglichen mit den allgemeinen Regelungen einen besonderen, gesteigerten Kündigungsschutz genießen. Dazu zählen auch Betriebsratsmitglieder. Ihnen soll dadurch ermöglicht werden, ihren Aufgaben nachgehen zu können, ohne sich um den Verlust ihres Arbeitsplatzes sorgen zu müssen.
Kündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern
Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und dass die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) erforderliche Zustimmung des Betriebsrats vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist.
Zustimmung des Betriebsrats bei Kündigung von Betriebsratsmitgliedern
Gemäß § 103 BetrVG bedarf die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats der Zustimmung des Betriebsrats. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist.
Nachwirkender Kündigungsschutz
Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats innerhalb eines Jahres vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Eine Ausnahme davon besteht jedoch dann, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.
Kündigungsschutz auch für Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlbewerber
Der beschriebene Kündigungsschutz greift grundsätzlich auch zugunsten von Mitgliedern des Wahlvorstandes vom Zeitpunkt ihrer Bestellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Gleiches gilt für Wahlbewerber vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Eine Kündigung kommt demnach wiederum nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und der Zustimmung des Betriebsrats in Betracht.
Wo finden Sie weitere Informationen zum Thema Kündigung und Aufhebungsvertrag
Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigung, Aufhebungsvertrag und sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses: www.kuendigungen-anwalt.de
Was wir für Sie tun können
Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträge, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.
Besprechen Sie Ihren Fall zunächst mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch, kostenlos und unverbindlich die Erfolgsaussichten eines Vorgehens im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Wie hoch sind Ihre Chancen? Wie hoch sind Ihre Risiken? Und welche Fristen gibt es zu beachten.
14.8.2017
Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com
Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Prenzlauer Allee 189
10405 Berlin
berlin@recht-bw.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de
(News & Infos zum SEO-Contest >> SEOkanzler << gibt es hier.)
Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.
Besonderer Kündigungsschutz im Arbeitsrecht
Im Arbeitsrecht gibt es eine Reihe von Personengruppen, die verglichen mit den allgemeinen Regelungen einen besonderen, gesteigerten Kündigungsschutz genießen. Dazu zählen auch Betriebsratsmitglieder. Ihnen soll dadurch ermöglicht werden, ihren Aufgaben nachgehen zu können, ohne sich um den Verlust ihres Arbeitsplatzes sorgen zu müssen.
Kündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern
Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und dass die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) erforderliche Zustimmung des Betriebsrats vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist.
Zustimmung des Betriebsrats bei Kündigung von Betriebsratsmitgliedern
Gemäß § 103 BetrVG bedarf die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats der Zustimmung des Betriebsrats. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist.
Nachwirkender Kündigungsschutz
Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats innerhalb eines Jahres vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Eine Ausnahme davon besteht jedoch dann, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.
Kündigungsschutz auch für Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlbewerber
Der beschriebene Kündigungsschutz greift grundsätzlich auch zugunsten von Mitgliedern des Wahlvorstandes vom Zeitpunkt ihrer Bestellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Gleiches gilt für Wahlbewerber vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Eine Kündigung kommt demnach wiederum nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und der Zustimmung des Betriebsrats in Betracht.
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