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News - Central News:  Haftung von Notaren in Schrottimmobilienfällen

Geschrieben am Freitag, dem 27. Oktober 2017 von News-Central.de


News-Central Infos PR-Gateway: Schadensersatz von Notaren erhalten

Amtspflichtverletzung des Notars prüfen lassen und Schadensersatz erhalten.

Wer eine sog. Schrottimmobilie erworben hat und Schadensersatzansprüche geltend machen will, denkt in erster Linie an die Vermittler und die Verkäufer. Nicht mehr ganz so nah liegt die den Kauf finanzierende Bank als möglicher Anspruchsgegner. Wohl kaum einer denkt dabei auch an den Notar. Doch auch die Notare haben sich zu den Hochzeiten der Schrottimmobilienkäufe oftmals nicht gerade mit Ruhm bekleckert und in nicht wenigen Fällen ihre Amtspflichten verletzt.

Wann verletzt der Notar seine Amtspflichten?

Der häufigste Fall ist die unterbliebene Belehrung gem. § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG. Danach soll der Notar darauf hinwirken, dass der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhält, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinanderzusetzen. Bei Grundstückskaufverträgen oder Verträgen zur Übertragung des Vermögens soll dem Verbraucher der beabsichtigte Text des Rechtsgeschäfts vom beurkundenden Notar zur Verfügung gestellt werden. Dies soll im Regelfall zwei Wochen vor der Beurkundung erfolgen. Diese Frist kann nur ausnahmsweise unterschritten werden und bedarf gewichtiger Gründe. Diese Gründe müssen in der Niederschrift angegeben werden.

Hierin liegt häufig die Amtspflichtverletzung der Notare. Diese versäumen es, die Verbraucher ausdrücklich dahingehend zu belehren, dass diesen eine zweiwöchige sog. Überlegungsfrist vor der Beurkundung des Vertrages zusteht. In Unkenntnis dieser verbraucherschützenden Vorschrift lassen die Verbraucher sodann oftmals zu vorschnell den Vertrag beurkunden, ohne sich mit dem Gegenstand der Beurkundung hinreichend auseinandergesetzt zu haben, was in der Folge nicht selten zu erheblichen finanziellen Schäden bei den Verbrauchern führt.

Notarhaftung in Schrottimmobilienfällen

In sog. Schrottimmobilienfällen verhält es dabei häufig so, dass die notariell zu beurkunden Immobilienkaufverträge in aller Regel nach dem zweiten oder gar ersten Beratungsgespräch und oft innerhalb weniger Tage geschlossen werden. Der tatsächliche Ablauf ist so, dass die potentiellen Käufer von den Vermittlern nach dem Beratungsgespräch im Vermittlerfahrzeug direkt zum Notar gefahren werden und dort den Kaufvertrag, den sie dort auch zum ersten Mal sehen, unterschreiben sollen. Ganz offensichtlich dient dies dazu, die Käufer unter enormen Druck zu setzen und sie zur (vorzeitigen) Unterschrift zu bewegen. Hierbei hat der Notar eine Schutzfunktion. Er ist nämlich gesetzlich dazu verpflichtet, sich bei den Käufern zu erkundigen, ob ihnen der zu unterschreibende Kaufvertrag mindestens zwei Wochen vor der Unterschrift zur Ansicht vorlag. Hintergrund ist der vom Gesetzgeber beabsichtigte Schutz der Verbraucher vor spontanen Entscheidungen beim Immobilienkauf, welche nicht selten den finanziellen Ruin der Verbraucher zur Folge haben können. Der Verbraucher soll Gelegenheit erhalten, den Vertrag zuhause und in Ruhe durchzulesen und sich ggfls. (Rechts-) Rat einzuholen. Unterlässt daher der Notar die Frage nach dieser Zwei-Wochen-Frist oder beurkundet er den Kaufvertrag trotz der Nichteinhaltung, macht er sich gegenüber den Käufern schadensersatzpflichtig.

Welche Amtspflicht kann der Notar noch verletzten?

Eine andere Amtspflichtverletzung der Notare im Zusammenhang mit dem Erwerb von Schrottimmobilien, welche ebenfalls zum Schadensersatz führen kann, ist der unterbliebene Hinweis auf eine überlange Bindungsfrist. Oftmals wird in Schrottimmobilienfällen nicht direkt der Kauvertrag geschlossen, sondern die Käufer geben bei dem Notar zuerst ein Angebot auf den Abschluss eines Kaufvertrages ab. Dieses wird einige Tage oder Wochen später vom Verkäufer angenommen. Lässt sich der Verkäufer mit der Beurkundung der Annahme jedoch zu viel Zeit (in der Regel mehr als vier Wochen), so gilt das Angebot des Käufers bereits als erloschen. Hintergrund ist, dass der Käufer nicht unangemessen lange an sein Angebot gebunden sein soll, was bei einem Zeitraum von mehr als vier Wochen angenommen wird. Beurkundet der Notar dennoch die Annahmeerklärung des Verkäufers und versäumt es, diese Beurkundung wegen des bereits erloschenen Angebots des Käufers abzulehnen oder z.B. statt der Annahme ein neues Angebot von Seiten des Verkäufers zu beurkunden, kann er sich gegenüber dem Käufer schadensersatzpflichtig machen.

Wann haftet der Notar?

In der Regel haftet der Notar jedoch nur subsidiär, d.h. nachrangig, nachdem alle anderen möglichen Anspruchsgegner (z.B. Verkäufer oder Bank) vorrangig in Anspruch genommen worden sind. Es kann sich unter gewissen Voraussetzungen auch schon eine frühere Haftung des Notars ergeben, wenn die Inanspruchnahme vorranginger Anspruchsgegner z.B. nicht erfolgsversprechend erscheint (z.B. aufgrund von Insolvenz etc.).

Welche Schäden muss der haftende Notar ersetzen?

Wird die Haftung des Notars festgestellt, hat er dem geschädigten Käufer alle durch die Beurkundung des Vertrages entstandenen Schäden zu ersetzen. In Schrottimmobilienfällen sind dies alle Schäden, die im Zusammenhang mit dem Abschluss des zur Finanzierung der erworbenen Immobilien mit der Bank geschlossenen Darlehensvertrages entstanden sind und noch entstehen werden. Der Notar hat dem Käufer alle an die Bank gezahlten Raten zu ersetzen sowie ihn von allen weiteren Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag freizustellen, d.h. die Zahlung weiterer Raten zu übernehmen. Hinzu kommen weitere Schäden wie z.B. die Erstattung der gezahlten Grunderwerbssteuer und aller Zahlungen an die Wohnungseigentümergemeinschaft oder die Hausverwaltung. Weitere Schadenspositionen sind z.B. die vom Käufer gezahlten Sanierungskosten oder Renovierungskosten für die Immobilie. Hat der Käufer jedoch im Laufe der Zeit Mieteinnahmen erzielt, muss er sich diese schadensmindernd anrechnen lassen.

Sofern Sie an einen Notarvertrag gebunden sind, der ohne Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist zustande gekommen ist oder bei dem Angebot und Annahme getrennt und mit einigem zeitlichen Abstand von einander beurkundet worden sind, unterstützen wir Sie gerne bei der Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber dem Notar und bieten Ihnen gerne eine kostenfreie Ersteinschätzung an.

Rechtsanwaltskanzlei Ginter Schiering Rechtsanwälte

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Schadensersatz von Notaren erhalten

Amtspflichtverletzung des Notars prüfen lassen und Schadensersatz erhalten.

Wer eine sog. Schrottimmobilie erworben hat und Schadensersatzansprüche geltend machen will, denkt in erster Linie an die Vermittler und die Verkäufer. Nicht mehr ganz so nah liegt die den Kauf finanzierende Bank als möglicher Anspruchsgegner. Wohl kaum einer denkt dabei auch an den Notar. Doch auch die Notare haben sich zu den Hochzeiten der Schrottimmobilienkäufe oftmals nicht gerade mit Ruhm bekleckert und in nicht wenigen Fällen ihre Amtspflichten verletzt.

Wann verletzt der Notar seine Amtspflichten?

Der häufigste Fall ist die unterbliebene Belehrung gem. § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG. Danach soll der Notar darauf hinwirken, dass der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhält, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinanderzusetzen. Bei Grundstückskaufverträgen oder Verträgen zur Übertragung des Vermögens soll dem Verbraucher der beabsichtigte Text des Rechtsgeschäfts vom beurkundenden Notar zur Verfügung gestellt werden. Dies soll im Regelfall zwei Wochen vor der Beurkundung erfolgen. Diese Frist kann nur ausnahmsweise unterschritten werden und bedarf gewichtiger Gründe. Diese Gründe müssen in der Niederschrift angegeben werden.

Hierin liegt häufig die Amtspflichtverletzung der Notare. Diese versäumen es, die Verbraucher ausdrücklich dahingehend zu belehren, dass diesen eine zweiwöchige sog. Überlegungsfrist vor der Beurkundung des Vertrages zusteht. In Unkenntnis dieser verbraucherschützenden Vorschrift lassen die Verbraucher sodann oftmals zu vorschnell den Vertrag beurkunden, ohne sich mit dem Gegenstand der Beurkundung hinreichend auseinandergesetzt zu haben, was in der Folge nicht selten zu erheblichen finanziellen Schäden bei den Verbrauchern führt.

Notarhaftung in Schrottimmobilienfällen

In sog. Schrottimmobilienfällen verhält es dabei häufig so, dass die notariell zu beurkunden Immobilienkaufverträge in aller Regel nach dem zweiten oder gar ersten Beratungsgespräch und oft innerhalb weniger Tage geschlossen werden. Der tatsächliche Ablauf ist so, dass die potentiellen Käufer von den Vermittlern nach dem Beratungsgespräch im Vermittlerfahrzeug direkt zum Notar gefahren werden und dort den Kaufvertrag, den sie dort auch zum ersten Mal sehen, unterschreiben sollen. Ganz offensichtlich dient dies dazu, die Käufer unter enormen Druck zu setzen und sie zur (vorzeitigen) Unterschrift zu bewegen. Hierbei hat der Notar eine Schutzfunktion. Er ist nämlich gesetzlich dazu verpflichtet, sich bei den Käufern zu erkundigen, ob ihnen der zu unterschreibende Kaufvertrag mindestens zwei Wochen vor der Unterschrift zur Ansicht vorlag. Hintergrund ist der vom Gesetzgeber beabsichtigte Schutz der Verbraucher vor spontanen Entscheidungen beim Immobilienkauf, welche nicht selten den finanziellen Ruin der Verbraucher zur Folge haben können. Der Verbraucher soll Gelegenheit erhalten, den Vertrag zuhause und in Ruhe durchzulesen und sich ggfls. (Rechts-) Rat einzuholen. Unterlässt daher der Notar die Frage nach dieser Zwei-Wochen-Frist oder beurkundet er den Kaufvertrag trotz der Nichteinhaltung, macht er sich gegenüber den Käufern schadensersatzpflichtig.

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Eine andere Amtspflichtverletzung der Notare im Zusammenhang mit dem Erwerb von Schrottimmobilien, welche ebenfalls zum Schadensersatz führen kann, ist der unterbliebene Hinweis auf eine überlange Bindungsfrist. Oftmals wird in Schrottimmobilienfällen nicht direkt der Kauvertrag geschlossen, sondern die Käufer geben bei dem Notar zuerst ein Angebot auf den Abschluss eines Kaufvertrages ab. Dieses wird einige Tage oder Wochen später vom Verkäufer angenommen. Lässt sich der Verkäufer mit der Beurkundung der Annahme jedoch zu viel Zeit (in der Regel mehr als vier Wochen), so gilt das Angebot des Käufers bereits als erloschen. Hintergrund ist, dass der Käufer nicht unangemessen lange an sein Angebot gebunden sein soll, was bei einem Zeitraum von mehr als vier Wochen angenommen wird. Beurkundet der Notar dennoch die Annahmeerklärung des Verkäufers und versäumt es, diese Beurkundung wegen des bereits erloschenen Angebots des Käufers abzulehnen oder z.B. statt der Annahme ein neues Angebot von Seiten des Verkäufers zu beurkunden, kann er sich gegenüber dem Käufer schadensersatzpflichtig machen.

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