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News - Central News:  Ryanair: Kündigung eines Flugbegleiters wegen Rufschädigung zulässig?

Geschrieben am Donnerstag, dem 23. November 2017 von News-Central.de


News-Central Infos PR-Gateway: Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, im Interview mit Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter.

Maximilian Renger: Du hast dem Inforadio vor kurzem ein Interview geben, in dem es um die Kündigung eines Flugbegleiters von Ryanair ging. Grund soll Rufschädigung gewesen sein. Was ist denn da passiert?

Fachanwalt Bredereck: Der betroffene Flugbegleiter soll sich öffentlich über die Arbeitsbedingungen bei Ryanair beschwert haben. Moderne Sklaven hat er die Mitarbeiter von Ryanair genannt. Dabei ging es insbesondere darum, dass Ryanair seine Arbeitsverträge nach irischem Recht schließe und dadurch etwa ständige Erreichbarkeit von seinen Mitarbeitern verlangen könne. Das hat er in der beschriebenen drastischen Weise öffentlich an verschiedener Stelle angeprangert.

Maximilian Renger: Daraufhin gab es die fristlose Kündigung von Ryanair wegen Rufschädigung - zu Recht?

Fachanwalt Bredereck: Öffentliche Kritik am Arbeitgeber ist ein heikles Thema. Der Arbeitnehmer kann dadurch verschiedene Pflichten aus seinem Arbeitsvertrag verletzten. Zunächst einmal gibt es eine Verschwiegenheitspflicht. Die gilt auch dann, wenn dazu nichts Ausdrückliches im Arbeitsvertrag steht. Man darf demnach als Arbeitnehmer keine sensiblen Interna aus dem Unternehmenskreis in die Öffentlichkeit tragen. Ob diese Pflicht aber im vorliegenden Fall überhaupt verletzt ist, ist durchaus fraglich. Die Problematik der Umgehung des deutschen Arbeitsrechts durch Ryanair ist ja durchaus ein Thema, dass ohnehin schon öffentlich diskutiert wird.

Maximilian Renger: Was für eine Pflichtverletzung kann es denn dann sein?

Fachanwalt Bredereck: Der Arbeitnehmer hat zudem auch eine Loyalitätspflicht gegenüber seinem Arbeitgeber. Wenn er nun von moderner Sklaverei spricht, stellt er den Arbeitgeber dann ja quasi als Sklaventreiber dar. Ein solch wertender öffentlicher Angriff kann wiederum Grund für eine Kündigung sein.

Maximilian Renger: Was für eine Möglichkeit haben denn Arbeitnehmer dann aber, auf interne Missstände bei ihrem Arbeitgeber hinzuweisen?

Fachanwalt Bredereck: Das ist in Deutschland ein großes Problem und fällt unter das Stichwort Whistleblower. Der Schutz von Arbeitnehmern ist in diesem Zusammenhang in Deutschland miserabel ausgeprägt. Das Bundesarbeitsgericht verlangt von Mitarbeitern, zunächst quasi wie ein Staatsanwalt Ermittlungen aufzunehmen zu den Problemen und zu versuchen, auf innerbetrieblichem Wege Abhilfe zu schaffen. Nur wenn das nicht geht, sollen sie sich an die Öffentlichkeit wenden dürfen. Dass Whistleblower damit nicht genug geschützt werden, hat auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) schon gerügt.

Maximilian Renger: Also keine besonders fröhlichen Aussichten für betroffene Arbeitnehmer. Was würdest du dem Flugbegleiter im Fall von Ryanair raten?

Fachanwalt Bredereck: Man sollte innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben, das ist von Seiten der Gewerkschaft auch so geplant. Ich gehe davon aus, dass Ryanair die Kündigung in erster Linie auf die Rufschädigung und das dadurch zerstörte Vertrauensverhältnis stützen wird. Angesichts des Umstandes, dass das Unternehmen aber ohnehin schon öffentlich in der Kritik steht für seine Arbeitsbedingungen, stellt sich schon die Frage, ob das als Kündigungsgrund letztlich durchgreift. Ich würde vorsichtig prognostizieren, dass Ryanair einen langwierigen Prozess, in dem detailliert über die Arbeitsbedingungen diskutiert wird, vermeiden will und die Sache im Rahmen eines Vergleiches mit entsprechend großzügigem Abfindungsangebot versuchen wird zu beenden.

Maximilian Renger: Alles klar, vielen Dank für das Gespräch.

Wo finden Sie weitere Informationen zum Thema Kündigung und Aufhebungsvertrag: Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigung, Aufhebungsvertrag und sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses: www.kuendigungen-anwalt.de

Was wir für Sie tun können: Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.

Besprechen Sie Ihren Fall zunächst mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht: Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck unter 030/40004999 oder unserer Hotline 0176/21133283 an und besprechen Sie zunächst telefonisch, kostenlos und unverbindlich die Erfolgsaussichten eines Vorgehens im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Wie hoch sind Ihre Chancen? Wie hoch sind Ihre Risiken? Und welche Fristen gibt es zu beachten.

23.11.2017

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Prenzlauer Allee 189
10405 Berlin
berlin@recht-bw.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de

(News & Infos zum SEO-Contest >> SEOkanzler << gibt es hier.)


Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, im Interview mit Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter.

Maximilian Renger: Du hast dem Inforadio vor kurzem ein Interview geben, in dem es um die Kündigung eines Flugbegleiters von Ryanair ging. Grund soll Rufschädigung gewesen sein. Was ist denn da passiert?

Fachanwalt Bredereck: Der betroffene Flugbegleiter soll sich öffentlich über die Arbeitsbedingungen bei Ryanair beschwert haben. Moderne Sklaven hat er die Mitarbeiter von Ryanair genannt. Dabei ging es insbesondere darum, dass Ryanair seine Arbeitsverträge nach irischem Recht schließe und dadurch etwa ständige Erreichbarkeit von seinen Mitarbeitern verlangen könne. Das hat er in der beschriebenen drastischen Weise öffentlich an verschiedener Stelle angeprangert.

Maximilian Renger: Daraufhin gab es die fristlose Kündigung von Ryanair wegen Rufschädigung - zu Recht?

Fachanwalt Bredereck: Öffentliche Kritik am Arbeitgeber ist ein heikles Thema. Der Arbeitnehmer kann dadurch verschiedene Pflichten aus seinem Arbeitsvertrag verletzten. Zunächst einmal gibt es eine Verschwiegenheitspflicht. Die gilt auch dann, wenn dazu nichts Ausdrückliches im Arbeitsvertrag steht. Man darf demnach als Arbeitnehmer keine sensiblen Interna aus dem Unternehmenskreis in die Öffentlichkeit tragen. Ob diese Pflicht aber im vorliegenden Fall überhaupt verletzt ist, ist durchaus fraglich. Die Problematik der Umgehung des deutschen Arbeitsrechts durch Ryanair ist ja durchaus ein Thema, dass ohnehin schon öffentlich diskutiert wird.

Maximilian Renger: Was für eine Pflichtverletzung kann es denn dann sein?

Fachanwalt Bredereck: Der Arbeitnehmer hat zudem auch eine Loyalitätspflicht gegenüber seinem Arbeitgeber. Wenn er nun von moderner Sklaverei spricht, stellt er den Arbeitgeber dann ja quasi als Sklaventreiber dar. Ein solch wertender öffentlicher Angriff kann wiederum Grund für eine Kündigung sein.

Maximilian Renger: Was für eine Möglichkeit haben denn Arbeitnehmer dann aber, auf interne Missstände bei ihrem Arbeitgeber hinzuweisen?

Fachanwalt Bredereck: Das ist in Deutschland ein großes Problem und fällt unter das Stichwort Whistleblower. Der Schutz von Arbeitnehmern ist in diesem Zusammenhang in Deutschland miserabel ausgeprägt. Das Bundesarbeitsgericht verlangt von Mitarbeitern, zunächst quasi wie ein Staatsanwalt Ermittlungen aufzunehmen zu den Problemen und zu versuchen, auf innerbetrieblichem Wege Abhilfe zu schaffen. Nur wenn das nicht geht, sollen sie sich an die Öffentlichkeit wenden dürfen. Dass Whistleblower damit nicht genug geschützt werden, hat auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) schon gerügt.

Maximilian Renger: Also keine besonders fröhlichen Aussichten für betroffene Arbeitnehmer. Was würdest du dem Flugbegleiter im Fall von Ryanair raten?

Fachanwalt Bredereck: Man sollte innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben, das ist von Seiten der Gewerkschaft auch so geplant. Ich gehe davon aus, dass Ryanair die Kündigung in erster Linie auf die Rufschädigung und das dadurch zerstörte Vertrauensverhältnis stützen wird. Angesichts des Umstandes, dass das Unternehmen aber ohnehin schon öffentlich in der Kritik steht für seine Arbeitsbedingungen, stellt sich schon die Frage, ob das als Kündigungsgrund letztlich durchgreift. Ich würde vorsichtig prognostizieren, dass Ryanair einen langwierigen Prozess, in dem detailliert über die Arbeitsbedingungen diskutiert wird, vermeiden will und die Sache im Rahmen eines Vergleiches mit entsprechend großzügigem Abfindungsangebot versuchen wird zu beenden.

Maximilian Renger: Alles klar, vielen Dank für das Gespräch.

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23.11.2017

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