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News - Central - News Center & News Guide !
Was sich in 2018 ändert: Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag und Unterhaltshöchstbetrag steigen.
Geschrieben am Dienstag, dem 02. Januar 2018 von News-Central.de
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PR-Gateway: Wieviel bringt das dem Steuerzahler?
Alle zwei Jahre gibt die Bundesregierung einen Existenzminimumbericht heraus. Anhand dessen wird berechnet, wie viel Erwachsene und Kinder zum Lebensunterhalt benötigen. Darauf abgestimmt werden sowohl der Grund- und Kinderfreibetrag, als auch das Kindergeld. Für 2018 werden der Grundfreibetrag um 180 Euro auf 9.000 Euro und der Kinderfreibetrag um 72 Euro auf 4.788 Euro angehoben. Das Kindergeld wird minimal um zwei Euro je Kind erhöht.
Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag wurde geschaffen, um das gesetzlich definierte Existenzminimum Erwachsener steuerfrei zu halten. Ledige müssen in 2018 für Einkünfte bis 9.000 Euro keine Steuern zahlen. Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnerschaften steht bei gemeinsamer Veranlagung der doppelte Betrag in Höhe von 18.000 Euro steuerfrei zur Verfügung. Wenn darüber hinaus weitere Einkünfte vorliegen, werden schnell Steuern fällig.
Kinderfreibetrag
Materielle Grundbedürfnisse eines Kindes sollen durch den Kinderfreibetrag gedeckt werden. Daher wird der Kinderfreibetrag vom zu versteuernden Einkommen der Eltern rechnerisch abgezogen. In 2018 beträgt der Kinderfreibetrag 4.788 Euro. Dazu kommt der Bedarfsfreibetrag, der unverändert bei 2.640 Euro je Kind liegt. Pro Kind steht Eltern dann insgesamt ein Freibetrag in Höhe von 7.428 Euro zu. "Der Kinderfreibetrag wird tatsächlich jedoch erst ab einem Einkommen von circa 64.000 Euro bei Verheirateten und circa 34.000 Euro bei Ledigen als Richtwerte wirksam", erklärt Gudrun Steinbach aus dem Vorstand. Liegt das Einkommen darunter, wirken sich die Freibeträge aufgrund des Kindergeldes nicht aus.
Unterhaltshöchstbetrag
Entsprechend dem Grundfreibetrag wurde auch der Unterhaltshöchstbetrag um 180 Euro auf 9.000 Euro in 2018 angehoben. Ist ein Steuerpflichtiger per Gesetz gegenüber einer anderen Person verpflichtet Unterhalt zu zahlen, so können diese Aufwendungen künftig bis maximal 9.000 Euro pro Jahr je unterhaltene Person steuerlich geltend gemacht werden, sofern daran geknüpfte Voraussetzungen erfüllt sind.
Wieviel bringen die Anhebungen der Freibeträge dem Steuerzahler eigentlich? Durch diese Änderungen zum Jahreswechsel stehen Arbeitnehmern mit einem Durchschnittsverdienst gerade mal ein paar Euro im zweistelligen Bereich mehr zur Verfügung. Na, immerhin, eine kleine Steuerentlastung!
Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in rund 330 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit nahezu 600.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären - im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG - alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.
Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Gudrun Steinbach
Riesstraße 17
80992 München
089 2781310
www.lohi.de
Pressekontakt:
Pressereferent
Jörg Gabes
Werner-von-Siemens-Straße 5
93128 Regenstauf
j.gabes@lohi.de
09402 503159
www.lohi.de
(Weitere interessante Bayern News & Bayern Infos & Bayern Tipps gibt es hier.)
Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!
Wieviel bringt das dem Steuerzahler?
Alle zwei Jahre gibt die Bundesregierung einen Existenzminimumbericht heraus. Anhand dessen wird berechnet, wie viel Erwachsene und Kinder zum Lebensunterhalt benötigen. Darauf abgestimmt werden sowohl der Grund- und Kinderfreibetrag, als auch das Kindergeld. Für 2018 werden der Grundfreibetrag um 180 Euro auf 9.000 Euro und der Kinderfreibetrag um 72 Euro auf 4.788 Euro angehoben. Das Kindergeld wird minimal um zwei Euro je Kind erhöht.
Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag wurde geschaffen, um das gesetzlich definierte Existenzminimum Erwachsener steuerfrei zu halten. Ledige müssen in 2018 für Einkünfte bis 9.000 Euro keine Steuern zahlen. Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnerschaften steht bei gemeinsamer Veranlagung der doppelte Betrag in Höhe von 18.000 Euro steuerfrei zur Verfügung. Wenn darüber hinaus weitere Einkünfte vorliegen, werden schnell Steuern fällig.
Kinderfreibetrag
Materielle Grundbedürfnisse eines Kindes sollen durch den Kinderfreibetrag gedeckt werden. Daher wird der Kinderfreibetrag vom zu versteuernden Einkommen der Eltern rechnerisch abgezogen. In 2018 beträgt der Kinderfreibetrag 4.788 Euro. Dazu kommt der Bedarfsfreibetrag, der unverändert bei 2.640 Euro je Kind liegt. Pro Kind steht Eltern dann insgesamt ein Freibetrag in Höhe von 7.428 Euro zu. "Der Kinderfreibetrag wird tatsächlich jedoch erst ab einem Einkommen von circa 64.000 Euro bei Verheirateten und circa 34.000 Euro bei Ledigen als Richtwerte wirksam", erklärt Gudrun Steinbach aus dem Vorstand. Liegt das Einkommen darunter, wirken sich die Freibeträge aufgrund des Kindergeldes nicht aus.
Unterhaltshöchstbetrag
Entsprechend dem Grundfreibetrag wurde auch der Unterhaltshöchstbetrag um 180 Euro auf 9.000 Euro in 2018 angehoben. Ist ein Steuerpflichtiger per Gesetz gegenüber einer anderen Person verpflichtet Unterhalt zu zahlen, so können diese Aufwendungen künftig bis maximal 9.000 Euro pro Jahr je unterhaltene Person steuerlich geltend gemacht werden, sofern daran geknüpfte Voraussetzungen erfüllt sind.
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Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in rund 330 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit nahezu 600.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären - im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG - alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.
Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Gudrun Steinbach
Riesstraße 17
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Für die Inhalte dieser Veröffentlichung ist nicht News-Central.de als News-Portal sondern ausschließlich der Autor (PR-Gateway) verantwortlich (siehe AGB). Haftungsausschluss: News-Central.de distanziert sich von dem Inhalt dieser Veröffentlichung (News / Pressemitteilung inklusive etwaiger Bilder) und macht sich diesen demzufolge auch nicht zu Eigen! |
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