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News - Central News:  Fristlose Kündigung wegen Vermögensdelikten des Arbeitnehmers

Geschrieben am Donnerstag, dem 22. Februar 2018 von News-Central.de


News-Central Infos PR-Gateway: Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, und Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter, zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.03.2012 - 9 Sa 341/11.

Begeht ein Arbeitnehmer Vermögensdelikte (z.B. Diebstahl, Betrug, Unterschlagung) zulasten des Arbeitgebers, stellt das grundsätzlich einen tauglichen Grund für eine fristlose Kündigung dar. Immer dann, wenn das Vermögen des Arbeitgebers geschädigt wird, droht Arbeitnehmern somit der Jobverlust. Doch nicht alle Fälle, die zunächst offensichtlich erscheinen, sind letztlich so unproblematisch, wie Arbeitgeber sich das oftmals vorstellen. Wer sich bei der Kündigung auf eine entsprechende Straftat des Arbeitnehmers stützen will, muss diese im Streitfall auch nachweisen können. Das ist jedoch häufig problematischer, als gedacht.

Bestes Beispiel: Ein Urteil des LAG Rheinland-Pfalz aus dem Jahr 2012 (Az.: 9 Sa 341/11) zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Falschabrechnungen. Der Arbeitgeber machte geltend, der Arbeitnehmer habe die Registrierung von Abgasuntersuchungen in der Werkstatt nicht ordnungsgemäß registriert und ihm dadurch einen Schaden von mindestens 2.000 bis 3.000 Euro zugefügt. An sich tauglicher Grund für eine fristlose Kündigung, doch konnte der Arbeitgeber nach Ansicht des Gerichts den erforderlichen Nachweis nicht führen, dass der Arbeitnehmer das entsprechende Geld tatsächlich und auch vorsätzlich für sich behalten hatte. Wegen der unterbliebenen Registrierung allein kam eine fristlose Kündigung mangels vorheriger Abmahnung nicht in Betracht.

Verdachtskündigung bei Unsicherheiten: Kann der Arbeitgeber das beanstandete Fehlverhalten des Arbeitnehmers nicht ordnungsgemäß nachweisen, kommt für ihn grundsätzlich auch die Möglichkeit einer Verdachtskündigung in Betracht. Eine solche erfordert jedoch insbesondere eine vorherige Anhörung des Arbeitnehmers zu den Vorwürfen. Auch eine solche war im konkreten Fall nicht erfolgt, weshalb die fristlose Kündigung des Arbeitgebers vor dem LAG keinen Erfolg hatte (LAG Rheinland-Pfalz, 23.03.2012 - 9 Sa 341/11.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Im Fall einer Kündigung immer Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Die Chancen, auf diesem Weg zumindest eine Abfindung zu erreichen, sind oftmals sehr gut. Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Nachweis der Vorwürfe des Arbeitgebers schwierig gestaltet.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber: Denken Sie in solchen Fällen immer auch an die Möglichkeit einer Verdachtskündigung. Bei einer Verdachtskündigung müssen Sie die Straftat des Arbeitnehmers nicht vollständig beweisen. Erforderlich ist aber immer, dass Sie den Arbeitnehmer vor der Kündigung anhören. Hierbei müssen Sie ihm sämtliche Umstände, die sie für ihren Verdacht heranziehen, mitteilen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Das geschieht am besten schriftlich.

Wo finden Sie weitere Informationen zum Thema Kündigung und Aufhebungsvertrag: Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigung, Aufhebungsvertrag und sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses: www.kuendigungen-anwalt.de

Was wir für Sie tun können: Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.

Besprechen Sie Ihren Fall zunächst mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht: Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck unter 030/40004999 oder unserer Hotline 0176/21133283 an und besprechen Sie zunächst telefonisch, kostenlos und unverbindlich die Erfolgsaussichten eines Vorgehens im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Wie hoch sind Ihre Chancen? Wie hoch sind Ihre Risiken? Und welche Fristen gibt es zu beachten.

22.02.2018

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

Spezialseite Kündigung für Arbeitgeber: Hier finden Sie umfassende Informationen über Ihre Möglichkeiten, einen Arbeitnehmer zu kündigen. Wann besteht Kündigungsschutz? Sie finden Musterkündigungen mit Ausfüllhinweisen. Daneben gibt es umfassende Informationen zur Betriebsratsanhörung und ein Musterformular mit Ausfüllhinweisen. Wir stellen den Ablauf des Kündigungsschutzprozesses dar und geben Beispiele für einen gelungenen Vortrag im Verfahren zu den jeweiligen Kündigungsgründen. Des Weiteren können Sie auf ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen zugreifen. Das besondere Angebot: Der Onlinecheck für die von Ihnen vorbereitete Kündigung zum Preis von 250 ? zuzüglich MwSt.

Das alles hier: www.arbeitgeberanwalt-kuendigung.de
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Prenzlauer Allee 189
10405 Berlin
berlin@recht-bw.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de

(News & Infos zum SEO-Contest >> SEOkanzler << gibt es hier.)


Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, und Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter, zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.03.2012 - 9 Sa 341/11.

Begeht ein Arbeitnehmer Vermögensdelikte (z.B. Diebstahl, Betrug, Unterschlagung) zulasten des Arbeitgebers, stellt das grundsätzlich einen tauglichen Grund für eine fristlose Kündigung dar. Immer dann, wenn das Vermögen des Arbeitgebers geschädigt wird, droht Arbeitnehmern somit der Jobverlust. Doch nicht alle Fälle, die zunächst offensichtlich erscheinen, sind letztlich so unproblematisch, wie Arbeitgeber sich das oftmals vorstellen. Wer sich bei der Kündigung auf eine entsprechende Straftat des Arbeitnehmers stützen will, muss diese im Streitfall auch nachweisen können. Das ist jedoch häufig problematischer, als gedacht.

Bestes Beispiel: Ein Urteil des LAG Rheinland-Pfalz aus dem Jahr 2012 (Az.: 9 Sa 341/11) zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Falschabrechnungen. Der Arbeitgeber machte geltend, der Arbeitnehmer habe die Registrierung von Abgasuntersuchungen in der Werkstatt nicht ordnungsgemäß registriert und ihm dadurch einen Schaden von mindestens 2.000 bis 3.000 Euro zugefügt. An sich tauglicher Grund für eine fristlose Kündigung, doch konnte der Arbeitgeber nach Ansicht des Gerichts den erforderlichen Nachweis nicht führen, dass der Arbeitnehmer das entsprechende Geld tatsächlich und auch vorsätzlich für sich behalten hatte. Wegen der unterbliebenen Registrierung allein kam eine fristlose Kündigung mangels vorheriger Abmahnung nicht in Betracht.

Verdachtskündigung bei Unsicherheiten: Kann der Arbeitgeber das beanstandete Fehlverhalten des Arbeitnehmers nicht ordnungsgemäß nachweisen, kommt für ihn grundsätzlich auch die Möglichkeit einer Verdachtskündigung in Betracht. Eine solche erfordert jedoch insbesondere eine vorherige Anhörung des Arbeitnehmers zu den Vorwürfen. Auch eine solche war im konkreten Fall nicht erfolgt, weshalb die fristlose Kündigung des Arbeitgebers vor dem LAG keinen Erfolg hatte (LAG Rheinland-Pfalz, 23.03.2012 - 9 Sa 341/11.

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Fachanwaltstipp Arbeitgeber: Denken Sie in solchen Fällen immer auch an die Möglichkeit einer Verdachtskündigung. Bei einer Verdachtskündigung müssen Sie die Straftat des Arbeitnehmers nicht vollständig beweisen. Erforderlich ist aber immer, dass Sie den Arbeitnehmer vor der Kündigung anhören. Hierbei müssen Sie ihm sämtliche Umstände, die sie für ihren Verdacht heranziehen, mitteilen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Das geschieht am besten schriftlich.

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