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News - Central News:  Fristlose Kündigung bei Stalking einer Kollegin durch Arbeitnehmer?

Geschrieben am Mittwoch, dem 28. Februar 2018 von News-Central.de


News-Central Infos PR-Gateway: Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. April 2012 - 2 AZR 258/11.

Stalking als Kündigungsgrund: Straftaten eines Arbeitnehmers zulasten bzw. gegenüber dem Arbeitgeber oder Kollegen können stets Grund für eine außerordentliche Kündigung sein. Das Stalken anderer Personen ist unter gewissen Voraussetzungen als Nachstellung gemäß § 238 StGB strafbar. Stalkt demnach ein Arbeitnehmer z.B. eine Arbeitskollegin, kommt für den Arbeitgeber eine fristlose verhaltensbedingte Kündigung in Betracht.

Bundesarbeitsgericht zur Kündigung wegen Stalkings: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich mit einem entsprechenden Fall vor einigen Jahren zu beschäftigen gehabt (Az.: 2 AZR 258/11). Es ging dabei um einen schwerbehinderten Arbeitnehmer, der bei seinem Arbeitgeber als Verwaltungsangestellter beschäftigt und ordentlich unkündbar war. Nachdem ihm vom Arbeitgeber in Folge der Beschwerden einer Leiharbeitnehmerin über Nachstellung die Kontaktaufnahme zu dieser verboten worden war, kam es zu einer weiteren Beschwerde einer anderen Leiharbeitnehmerin über unerträgliche Belästigungen und Bedrängungen durch den Arbeitnehmer. Dieser wurde schließlich nach Anhörung des Personalrats und Zustimmung des Integrationsamtes außerordentlich und fristlos gekündigt.

Vorherige Abmahnung: Entscheidender Streitpunkt war die Frage, ob eine vorherige Abmahnung des Arbeitgebers erforderlich und die fristlose Kündigung deshalb unzulässig war. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen hatte in der Vorinstanz die Kündigung aufgrund fehlender Abmahnung für unwirksam gehalten. Insbesondere habe es beim ersten Zwischenfall zwar eine Warnung, aber keine Abmahnung des Arbeitgebers gegeben. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Einschätzung, dass keine Abmahnung des Arbeitgebers erfolgt war, gab jedoch zu bedenken, dass eine solche auch entbehrlich gewesen sein konnte. Es verwies die Sache deshalb zur weiteren Prüfung des Umstände an das LAG zurück.

Das BAG in der Pressemitteilung: Es steht noch nicht fest, ob ein wichtiger Grund für die Kündigung iSv. § 626 Abs. 1 BGB vorliegt. Das Landesarbeitsgericht hat zwar im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der Kläger durch die Mitteilung aus dem Jahr 2007 nicht im Rechtssinne abgemahnt worden ist. Es hat aber nicht ausreichend geprüft, ob angesichts der Warnung durch das zuvor durchgeführte Beschwerdeverfahren und der übrigen Umstände eine Abmahnung entbehrlich war (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. April 2012 - 2 AZR 258/11).

Fazit: Daraus, dass Stalking grundsätzlich als Grund für eine fristlose Kündigung in Betracht kommt, folgt nicht automatisch, dass eine solche Kündigung auch im Einzelfall zulässig ist. Entscheidend ist meist die Frage, ob der Arbeitgeber zunächst abmahnen musste. Eine Abmahnung kann aber ggf. entbehrlich sein, wenn sich aus anderen Umständen (z.B. einer ausdrücklichen Verwarnung) die für den Arbeitnehmer im Wiederholungsfall drohenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen (Kündigung) ergeben.

Wo finden Sie weitere Informationen zum Thema Kündigung und Aufhebungsvertrag: Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigung, Aufhebungsvertrag und sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses: www.kuendigungen-anwalt.de

Was wir für Sie tun können: Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.

Besprechen Sie Ihren Fall zunächst mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht: Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck unter 030/40004999 oder unserer Hotline 0176/21133283 an und besprechen Sie zunächst telefonisch, kostenlos und unverbindlich die Erfolgsaussichten eines Vorgehens im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Wie hoch sind Ihre Chancen? Wie hoch sind Ihre Risiken? Und welche Fristen gibt es zu beachten.

27.02.2018

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

Spezialseite Kündigung für Arbeitgeber: Hier finden Sie umfassende Informationen über Ihre Möglichkeiten, einen Arbeitnehmer zu kündigen. Wann besteht Kündigungsschutz? Sie finden Musterkündigungen mit Ausfüllhinweisen. Daneben gibt es umfassende Informationen zur Betriebsratsanhörung und ein Musterformular mit Ausfüllhinweisen. Wir stellen den Ablauf des Kündigungsschutzprozesses dar und geben Beispiele für einen gelungenen Vortrag im Verfahren zu den jeweiligen Kündigungsgründen. Des Weiteren können Sie auf ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen zugreifen. Das besondere Angebot: Der Onlinecheck für die von Ihnen vorbereitete Kündigung zum Preis von 250 ? zuzüglich MwSt.

Das alles hier: www.arbeitgeberanwalt-kuendigung.de
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Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Prenzlauer Allee 189
10405 Berlin
berlin@recht-bw.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de

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Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. April 2012 - 2 AZR 258/11.

Stalking als Kündigungsgrund: Straftaten eines Arbeitnehmers zulasten bzw. gegenüber dem Arbeitgeber oder Kollegen können stets Grund für eine außerordentliche Kündigung sein. Das Stalken anderer Personen ist unter gewissen Voraussetzungen als Nachstellung gemäß § 238 StGB strafbar. Stalkt demnach ein Arbeitnehmer z.B. eine Arbeitskollegin, kommt für den Arbeitgeber eine fristlose verhaltensbedingte Kündigung in Betracht.

Bundesarbeitsgericht zur Kündigung wegen Stalkings: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich mit einem entsprechenden Fall vor einigen Jahren zu beschäftigen gehabt (Az.: 2 AZR 258/11). Es ging dabei um einen schwerbehinderten Arbeitnehmer, der bei seinem Arbeitgeber als Verwaltungsangestellter beschäftigt und ordentlich unkündbar war. Nachdem ihm vom Arbeitgeber in Folge der Beschwerden einer Leiharbeitnehmerin über Nachstellung die Kontaktaufnahme zu dieser verboten worden war, kam es zu einer weiteren Beschwerde einer anderen Leiharbeitnehmerin über unerträgliche Belästigungen und Bedrängungen durch den Arbeitnehmer. Dieser wurde schließlich nach Anhörung des Personalrats und Zustimmung des Integrationsamtes außerordentlich und fristlos gekündigt.

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Das BAG in der Pressemitteilung: Es steht noch nicht fest, ob ein wichtiger Grund für die Kündigung iSv. § 626 Abs. 1 BGB vorliegt. Das Landesarbeitsgericht hat zwar im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der Kläger durch die Mitteilung aus dem Jahr 2007 nicht im Rechtssinne abgemahnt worden ist. Es hat aber nicht ausreichend geprüft, ob angesichts der Warnung durch das zuvor durchgeführte Beschwerdeverfahren und der übrigen Umstände eine Abmahnung entbehrlich war (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. April 2012 - 2 AZR 258/11).

Fazit: Daraus, dass Stalking grundsätzlich als Grund für eine fristlose Kündigung in Betracht kommt, folgt nicht automatisch, dass eine solche Kündigung auch im Einzelfall zulässig ist. Entscheidend ist meist die Frage, ob der Arbeitgeber zunächst abmahnen musste. Eine Abmahnung kann aber ggf. entbehrlich sein, wenn sich aus anderen Umständen (z.B. einer ausdrücklichen Verwarnung) die für den Arbeitnehmer im Wiederholungsfall drohenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen (Kündigung) ergeben.

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