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Bundeskartellamt verhängt Bußgeld wegen unzulässiger Liefergemeinschaft
Geschrieben am Mittwoch, dem 19. Dezember 2018 von News-Central.de
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PR-Gateway: Bundeskartellamt verhängt Bußgeld wegen unzulässiger Liefergemeinschaft
Im Zusammenhang mit Liefergemeinschaften hat das Bundeskartellamt ein Bußgeld in Höhe von rund 1,4 Millionen Euro gegen einen Asphalthersteller wegen unzulässiger Absprachen verhängt.
Wie das Bundeskartellamt mitteilt, hat es eine Geldbuße in Höhe von rund 1,4 Millionen Euro gegen einen Asphalthersteller wegen Beteiligung an einer Kartellabsprache verhängt. Dabei soll es um unzulässige Preis-, Gebiets-, Kunden- und Quotenabsprachen bei der Belieferung von Bauunternehmen zwischen 2005 und 2013 gegangen sein. Ein weiteres an den Absprachen beteiligtes Unternehmen blieb aufgrund der Kronzeugenregelung straffrei. Die Verfahren gegen andere Unternehmen wurden eingestellt.
Die Asphalthersteller sollen sich nach Angaben des Bundeskartellamts bereits seit Ende der 1990er Jahre über Aufträge abgestimmt und Liefergemeinschaften gebildet haben. Von den Kapazitäten her seien diese Liefergemeinschaften häufig nicht nötig gewesen oder die Notwendigkeit sei nicht überprüft worden. Seit 2005 soll es aufgrund der Absprachen zu mehr als 100 Liefergemeinschaften gekommen sein. Nach Einschätzung der Kartellwächter seien die Liefergemeinschaften nicht nötig gewesen, da die Aufträge in der Regel auch von einem der Unternehmen hätten ausgeführt werden können. Daher habe die Bildung von Liefergemeinschaften eher einer Marktberuhigung gedient, um Preis- und Bieterkämpfe untereinander zu vermeiden. Dadurch wurde der faire Wettbewerb behindert.
Liefergemeinschaften oder andere Kooperationen zwischen Unternehmen sind nicht grundsätzlich unzulässig. Sie müssen sich allerdings immer im Rahmen der gesetzlichen Regelungen bewegen, damit nicht gegen das Wettbewerbsrecht oder das Kartellrecht verstoßen wird, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Die Verstöße gegen das Kartellrecht müssen dabei nicht immer offensichtlich sein, so dass eine juristische Beratung ratsam ist, bevor Unternehmen Liefergemeinschaften oder andere Kooperationen vereinbaren.
Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht und Kartellrecht werden hart und konsequent sanktioniert. Dabei geht es nicht nur um unzulässige Preisabsprachen oder Gebietsabsprachen. Verstöße können auch schon bei deutlich weniger offensichtlichen Vergehen vorliegen. So können beispielsweise schon einzelne Vertragsklauseln gegen geltendes Recht verstoßen. Im Kartellrecht und Wettbewerbsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Unternehmen beraten und bei Verstößen gegen das Kartellrecht bzw. Wettbewerbsrecht Forderungen durchsetzen oder abwehren.
https://www.grprainer.com/rechtsberatung/kartellrecht.html
GRP Rainer Rechtsanwälte www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Rechtsanwaltskanzlei. Die Anwälte beraten insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht, Kapitalmarktrecht und Bankrecht, IT Recht, IP Recht und Vertriebsrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Private Clients. GRP Rainer Rechtsanwälte befinden sich in Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
presse@grprainer.com
+49 221-27 22 75-0
http://www.grprainer.com
(News & Infos zum SEO-Contest >> SEOkanzler << gibt es hier.)
Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!
Bundeskartellamt verhängt Bußgeld wegen unzulässiger Liefergemeinschaft
Im Zusammenhang mit Liefergemeinschaften hat das Bundeskartellamt ein Bußgeld in Höhe von rund 1,4 Millionen Euro gegen einen Asphalthersteller wegen unzulässiger Absprachen verhängt.
Wie das Bundeskartellamt mitteilt, hat es eine Geldbuße in Höhe von rund 1,4 Millionen Euro gegen einen Asphalthersteller wegen Beteiligung an einer Kartellabsprache verhängt. Dabei soll es um unzulässige Preis-, Gebiets-, Kunden- und Quotenabsprachen bei der Belieferung von Bauunternehmen zwischen 2005 und 2013 gegangen sein. Ein weiteres an den Absprachen beteiligtes Unternehmen blieb aufgrund der Kronzeugenregelung straffrei. Die Verfahren gegen andere Unternehmen wurden eingestellt.
Die Asphalthersteller sollen sich nach Angaben des Bundeskartellamts bereits seit Ende der 1990er Jahre über Aufträge abgestimmt und Liefergemeinschaften gebildet haben. Von den Kapazitäten her seien diese Liefergemeinschaften häufig nicht nötig gewesen oder die Notwendigkeit sei nicht überprüft worden. Seit 2005 soll es aufgrund der Absprachen zu mehr als 100 Liefergemeinschaften gekommen sein. Nach Einschätzung der Kartellwächter seien die Liefergemeinschaften nicht nötig gewesen, da die Aufträge in der Regel auch von einem der Unternehmen hätten ausgeführt werden können. Daher habe die Bildung von Liefergemeinschaften eher einer Marktberuhigung gedient, um Preis- und Bieterkämpfe untereinander zu vermeiden. Dadurch wurde der faire Wettbewerb behindert.
Liefergemeinschaften oder andere Kooperationen zwischen Unternehmen sind nicht grundsätzlich unzulässig. Sie müssen sich allerdings immer im Rahmen der gesetzlichen Regelungen bewegen, damit nicht gegen das Wettbewerbsrecht oder das Kartellrecht verstoßen wird, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Die Verstöße gegen das Kartellrecht müssen dabei nicht immer offensichtlich sein, so dass eine juristische Beratung ratsam ist, bevor Unternehmen Liefergemeinschaften oder andere Kooperationen vereinbaren.
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