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OLG München zu nachvertraglichem Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer
Geschrieben am Mittwoch, dem 06. März 2019 von News-Central.de
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PR-Gateway: OLG München zu nachvertraglichem Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote für Geschäftsführer sind durchaus üblich. Gehen die Wettbewerbsverbote jedoch über das erforderliche Maß hinaus, können sie insgesamt unwirksam sein.
Es ist üblich, dass eine Gesellschaft mit ihrem Geschäftsführer ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. Darin wird in der Regel festgelegt, dass der Geschäftsführer nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft für einen bestimmten Zeitraum nicht in Konkurrenz mit seinem ehemaligen Arbeitgeber treten darf, weder für ein konkurrierendes Unternehmen noch durch selbstständige Tätigkeit. Durch solche nachvertragliche Wettbewerbsverbote sollen die berechtigten Interessen der Gesellschaft geschützt werden.
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote müssen allerdings ausgewogen sein. Sie sollen einerseits die berechtigten Interessen der Gesellschaft schützen, andererseits soll der Geschäftsführer in seiner Berufsfreiheit nicht über die Maße eingeschränkt werden, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Daher sollte ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nicht zu weit gefasst werden. Das kann zur Folge haben, dass das Wettbewerbsverbot insgesamt nichtig ist, so das OLG München in einem Hinweisbeschluss vom 2. August 2018 (Az.: 7 U 2107/18).
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die GmbH mit ihrem Geschäftsführer ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, wonach ihm für die Dauer von einem Jahr jegliche Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen untersagt wurde. Nachdem der Anstellungsvertrag mit dem Geschäftsführer beendet worden war, wollte dieser zu einem konkurrierenden Unternehmen wechseln und setzte dies auch im Wege einer einstweiligen Verfügung durch. Die Klage der GmbH blieb ohne Erfolg.
Das OLG München erkläre, dass nachvertragliche Wettbewerbsverbote für GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich möglich sind. Allerdings sei ein Wettbewerbsverbot nichtig, wenn es nicht den berechtigten Interessen der Gesellschaft dient und es nach Ort, Zeit und Gegenstand die Berufsausübung und wirtschaftliche Tätigkeit des Geschäftsführers unbillig erschwert. Mit anderen Worten heiße das, dass ein zu weit gefasstes Wettbewerbsverbot nichtig sei, so das OLG. Die Höhe der Karenzentschädigung spiele bei der Abwägung keine Rolle.
In dem konkreten Fall sei das Wettbewerbsverbot zu weit gefasst, da es dem Geschäftsführer jegliche Tätigkeit, z.B. auch die eines Hausmeisters, für ein Konkurrenzunternehmen verbiete. Daher sei das Wettbewerbsverbot insgesamt nichtig.
Bei nachvertraglichen Wettbewerbsverboten für Geschäftsführer kommt es demnach auf das richtige Maß an. Im Gesellschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.
https://www.grprainer.com/rechtsberatung/gesellschaftsrecht.html
GRP Rainer Rechtsanwälte www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Rechtsanwaltskanzlei. Die Anwälte beraten insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht, Kapitalmarktrecht und Bankrecht, IT Recht, IP Recht und Vertriebsrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Private Clients. GRP Rainer Rechtsanwälte befinden sich in Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
presse@grprainer.com
+49 221-27 22 75-0
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Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!
OLG München zu nachvertraglichem Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote für Geschäftsführer sind durchaus üblich. Gehen die Wettbewerbsverbote jedoch über das erforderliche Maß hinaus, können sie insgesamt unwirksam sein.
Es ist üblich, dass eine Gesellschaft mit ihrem Geschäftsführer ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. Darin wird in der Regel festgelegt, dass der Geschäftsführer nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft für einen bestimmten Zeitraum nicht in Konkurrenz mit seinem ehemaligen Arbeitgeber treten darf, weder für ein konkurrierendes Unternehmen noch durch selbstständige Tätigkeit. Durch solche nachvertragliche Wettbewerbsverbote sollen die berechtigten Interessen der Gesellschaft geschützt werden.
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote müssen allerdings ausgewogen sein. Sie sollen einerseits die berechtigten Interessen der Gesellschaft schützen, andererseits soll der Geschäftsführer in seiner Berufsfreiheit nicht über die Maße eingeschränkt werden, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Daher sollte ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nicht zu weit gefasst werden. Das kann zur Folge haben, dass das Wettbewerbsverbot insgesamt nichtig ist, so das OLG München in einem Hinweisbeschluss vom 2. August 2018 (Az.: 7 U 2107/18).
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die GmbH mit ihrem Geschäftsführer ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, wonach ihm für die Dauer von einem Jahr jegliche Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen untersagt wurde. Nachdem der Anstellungsvertrag mit dem Geschäftsführer beendet worden war, wollte dieser zu einem konkurrierenden Unternehmen wechseln und setzte dies auch im Wege einer einstweiligen Verfügung durch. Die Klage der GmbH blieb ohne Erfolg.
Das OLG München erkläre, dass nachvertragliche Wettbewerbsverbote für GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich möglich sind. Allerdings sei ein Wettbewerbsverbot nichtig, wenn es nicht den berechtigten Interessen der Gesellschaft dient und es nach Ort, Zeit und Gegenstand die Berufsausübung und wirtschaftliche Tätigkeit des Geschäftsführers unbillig erschwert. Mit anderen Worten heiße das, dass ein zu weit gefasstes Wettbewerbsverbot nichtig sei, so das OLG. Die Höhe der Karenzentschädigung spiele bei der Abwägung keine Rolle.
In dem konkreten Fall sei das Wettbewerbsverbot zu weit gefasst, da es dem Geschäftsführer jegliche Tätigkeit, z.B. auch die eines Hausmeisters, für ein Konkurrenzunternehmen verbiete. Daher sei das Wettbewerbsverbot insgesamt nichtig.
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