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Flugannullierung wegen Streik - Airline zahlt nicht
Geschrieben am Montag, dem 06. Juli 2015 von News-Central.de
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Freie-PM.de: ARAG Verbraucher-Information
Düsseldorf, 29.11.2012
Annulliert eine Airline beispielsweise wegen eines Streiks ihrer Piloten einen Flug, haben die betroffenen Fluggäste keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der europäischen Fluggastrechteverordnung. Das geht aus zwei aktuellen Urteilen des BGH hervor, wie die ARAG Experten mitteilen.
Der Fall
Geklagt hatten zwei Fluggäste, deren Rückflüge von Miami nach Deutschland im Februar 2010 wegen eines Streiks der Vereinigung Cockpit von der beklagten Lufthansa AG annulliert wurden. Sie wurden auf Flüge umgebucht, die erst einige Tage später stattfanden. Nach der Fluggastrechteverordnung steht Fluggästen, deren Interkontinentalflug annulliert wird, eine Augleichszahlung von 600 Euro zu. Das gilt allerdings laut der Verordnung dann nicht, wenn die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte. Die Lufthansa AG meinte, der Streik ihrer Piloten sei ein solcher außergewöhnlicher Umstand und verweigerte die Zahlung. Die Vorinstanzen waren in den beiden Fällen noch zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen: Das LG Köln gab dem klagenden Fluggast Recht, weil nach seiner Auffassung ein Streik eigener Mitarbeiter kein außergewöhnliches Ereignis im Sinne der Verordnung sei. Das LG Frankfurt a. M. sah das anders und wies die Zahlungsklage des Passagiers ab.
Die Entscheidung
Der BGH hat jetzt für Klarheit gesorgt: Könne der Flugplan eines Luftfahrtunternehmens wegen eines Streiks ganz oder zu einem wesentlichen Teil nicht wie geplant durchgeführt werden, seien außergewöhnliche Umstände im Sinne der Fluggastrechteverordnung anzunehmen, so das Fazit der Richter. Dabei spiele es keine Rolle, ob Dritte - wie z.B. das Flughafenpersonal - oder die eigenen Mitarbeiter der Airline in Streik treten. Denn ein Streik sie nicht Teil der normalen Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens, sondern wirke immer von außen auf das Unternehmen ein. Er sei außerdem von der Airline in der Regel nicht beherrschbar, weil die Arbeitnehmerseite die Entscheidung treffe, ob gestreikt wird oder nicht Richter (BGH, Az.: X ZR 138/11 und 146/11).
Das vorherige Urteil
In dem vorher in Köln verhandelten Fall muss das Landgericht jetzt noch klären, ob die beklagte Lufthansa die Annullierungen infolge des Streiks auf ein unvermeidbares Maß beschränkt hatte, so dass die Absage des konkreten Flugs nicht zu vermeiden war. Das LG Frankfurt hatte das in seinem Urteil dagegen schon bejaht, weshalb der BGH in diesem Fall die Klage abgewiesen hat.
Download des Textes:
http://www.arag.de/rund-ums-recht/rechtstipps-und-urteile/reise-und-freizeit
Aktuelle Meldungen finden Sie auch bei Twitter: http://www.twitter.com/ARAG
Der ARAG Konzern ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz. Die ARAG versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand auch über die leistungsstarken Tochterunternehmen im deutschen Komposit-, Kranken- und Lebensversicherungsgeschäft sowie die internationalen Gesellschaften und Beteiligungen in 13 weiteren europäischen Ländern und den USA - viele davon auf führenden Positionen in ihrem jeweiligen Rechtsschutzmarkt. Mit knapp 3.500 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von knapp 1,5 Milliarden EUR.
ARAG SE
Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
0211-963 2560
http://www.ARAG.de
Pressekontakt:
redaktion neunundzwanzig
Thomas Heidorn
Lindenstraße 14
50676 Köln
thomas@redaktionneunundzwanzig.de
0221-92428215
http://www.ARAG.de
(Weitere interessante Köln News & Köln Infos finden sich auch hier auf diesem Portal zum Nachlesen.)
Veröffentlicht von >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de/modules.php?name=PresseMitteilungen - dem freien Presseportal mit aktuellen News und Artikeln
ARAG Verbraucher-Information
Düsseldorf, 29.11.2012
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Der Fall
Geklagt hatten zwei Fluggäste, deren Rückflüge von Miami nach Deutschland im Februar 2010 wegen eines Streiks der Vereinigung Cockpit von der beklagten Lufthansa AG annulliert wurden. Sie wurden auf Flüge umgebucht, die erst einige Tage später stattfanden. Nach der Fluggastrechteverordnung steht Fluggästen, deren Interkontinentalflug annulliert wird, eine Augleichszahlung von 600 Euro zu. Das gilt allerdings laut der Verordnung dann nicht, wenn die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte. Die Lufthansa AG meinte, der Streik ihrer Piloten sei ein solcher außergewöhnlicher Umstand und verweigerte die Zahlung. Die Vorinstanzen waren in den beiden Fällen noch zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen: Das LG Köln gab dem klagenden Fluggast Recht, weil nach seiner Auffassung ein Streik eigener Mitarbeiter kein außergewöhnliches Ereignis im Sinne der Verordnung sei. Das LG Frankfurt a. M. sah das anders und wies die Zahlungsklage des Passagiers ab.
Die Entscheidung
Der BGH hat jetzt für Klarheit gesorgt: Könne der Flugplan eines Luftfahrtunternehmens wegen eines Streiks ganz oder zu einem wesentlichen Teil nicht wie geplant durchgeführt werden, seien außergewöhnliche Umstände im Sinne der Fluggastrechteverordnung anzunehmen, so das Fazit der Richter. Dabei spiele es keine Rolle, ob Dritte - wie z.B. das Flughafenpersonal - oder die eigenen Mitarbeiter der Airline in Streik treten. Denn ein Streik sie nicht Teil der normalen Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens, sondern wirke immer von außen auf das Unternehmen ein. Er sei außerdem von der Airline in der Regel nicht beherrschbar, weil die Arbeitnehmerseite die Entscheidung treffe, ob gestreikt wird oder nicht Richter (BGH, Az.: X ZR 138/11 und 146/11).
Das vorherige Urteil
In dem vorher in Köln verhandelten Fall muss das Landgericht jetzt noch klären, ob die beklagte Lufthansa die Annullierungen infolge des Streiks auf ein unvermeidbares Maß beschränkt hatte, so dass die Absage des konkreten Flugs nicht zu vermeiden war. Das LG Frankfurt hatte das in seinem Urteil dagegen schon bejaht, weshalb der BGH in diesem Fall die Klage abgewiesen hat.
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