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News - Central News:  Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt:: Ab wann besteht Kündigungssc, Neues vom BAG

Geschrieben am Montag, dem 06. Juli 2015 von News-Central.de


News-Central Infos Freie-PM.de: Nicht bei jeder Kündigung besteht Kündigungsschutz. Oft kommt es auf die Anzahl der Mitarbeiter an. Die "magische" Grenze sind 10 Mitarbeiter. Sind es mehr, gilt ein größerer Schutz gegen Kündigungen. Das BAG stellt bei der Betriebsgröße auch auf Leiharbeitnehmer ab.

Kündigungsschutz nach deutschem Arbeitsrecht bedeutet, dass der Arbeitnehmer, will er kündigen, einen Kündigungsgrund benötigt. Geregelt ist dies in dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG gilt das Kündigungsschutzgesetz für Arbeitnehmer (die nach dem 31.12.2003 eingestellt wurden) nur in Betrieben, in denen in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Dabei geht es nicht nur nach Köpfen, sondern auch nach Umfang der Arbeitszeit.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hält nun ausdrücklich fest, dass bei der Berechnung der Betriebsgröße auch im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen sind, wenn ihr Einsatz auf einem "in der Regel" vorhandenen Personalbedarf beruht. Dies gebietet eine an Sinn und Zweck orientierte Auslegung der gesetzlichen Bestimmung.

In dem Fall ging es um einen Arbeitnehmer der in einem Betrieb mit zehn "eigenen" Arbeitnehmern beschäftigt war. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristgerecht. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und führte aus, bei der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer seien auch die von dem Arbeitgeber eingesetzten Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen.

In der ersten und zweiten Instanz verlor der Kläger. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen, mit dem Argument das Kündigungsschutzgesetz finde keine Anwendung, da nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt würden. Die Revision des Klägers hatte vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Das BAG führte aus, dass nicht auszuschließen ist, dass im Betrieb der Beklagten mehr als zehn Arbeitnehmer iSd. § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG beschäftigt waren. Die Frage der Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern kann nicht schon deswegen verneint werden, da diese kein Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber begründet haben. Das BAG argumentiert mit Sinn und Zweck des Kündigungsschutzes: "Die Herausnahme der Kleinbetriebe aus dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes soll der dort häufig engen persönlichen Zusammenarbeit, ihrer zumeist geringen Finanzausstattung und dem Umstand Rechnung tragen, dass der Verwaltungsaufwand, den ein Kündigungsschutzprozess mit sich bringt, die Inhaber kleinerer Betriebe typischerweise stärker belastet. Dies rechtfertigt keine Unterscheidung danach, ob die den Betrieb kennzeichnende regelmäßige Personalstärke auf dem Einsatz eigener oder dem entliehener Arbeitnehmer beruht."

Das BAG hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht Nürnberg zurückverwiesen. Es steht noch nicht fest, ob die im Kündigungszeitpunkt im Betrieb tätigen Leiharbeitnehmer aufgrund eines regelmäßigen oder eines für den Betrieb "in der Regel" nicht kennzeichnenden Geschäftsanfalls beschäftigt waren. Handelt es sich um einen regelmäßigen Geschäftsanfall findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Robert Mudter (Mudter & Collegen Frankfurt) sieht hier erhebliche praktische Auswirkungen. Betriebe die regelmäßig auf Leiharbeitnehmer zurück greifen müssen deren arbeitsrechtlichen Status überdenken. Die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzes führt zwar nicht zwingend dazu, dass Kündigungen unmöglich sind, erschweren diese jedoch. Arbeitnehmer, aber auch Arbeitgeber sollten sich dessen bewußt sein. Der Kündigungsschutz selbst hängt dabei von mehreren Faktoren ab. Grundsätzlich setzt der Kündigungsschutz erst ab einer Beschäftigung von mehr als 6 Monaten ein. Darüber hinaus ist die Anzahl der Mitarbeiter entscheidend. Dabei kommt es nicht starr auf die zufällige Anzahl zum Kündigungszeitpunkt an. Es ist auf den Jahresdurchschnitt abzustellen. Bei den Mitarbeitern kommt es auch auf deren Arbeitsumfang an. Mitarbeiter die nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten werden mit 0,5 in Ansatz gebracht, Mitarbeiter die nicht mehr als 30 Stunden arbeiten mit 0,75. Möglich ist es also, dass zwar mehr als 10 Mitarbeiter arbeiten, der Kündigungsschutz aber dennoch nicht greift, da sich rechnerisch nicht mehr als 10 Arbeitnehmer ergeben.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Januar 2013 - 2 AZR 140/12 -
Vorinstanz: LAG Nürnberg, Urteil vom 27. Juli 2011 - 4 Sa 713/10 -

Die Arbeitsrechtskanzlei Mudter & Collegen vertritt Arbeitnehmer und Arbeitgeber umfassend in allen Fragen des Arbeitsrechts. Gerade auch dadurch, dass wir beide Seiten vertreten können wir die Interessenslage und Handlungsweisen beider Seiten beurteilen. Wir "übersetzen" Arbeitsrecht für Sie in das tägliche Leben. Als Rechtsanwälte, Fachanwälte für Arbeitsrecht betreuen wir unsere Mandanten bundesweit auf sämtlichen arbeitsrechtlichen Gebieten. Wir beraten und vertreten Sie in Fragen von Aufhebungsverträgen, Kündigungen, der Gestaltung von Arbeitsverträgen, bei Fragen rund um die variable Vergütung, als auch betriebsverfassungsrechtlichen Fragestellungen. Dabei ist es unser Ziel Ihnen bei der bedarfsgerechten Umsetzung konkreter Ziele zu helfen und schnell zu Ergebnissen zu kommen. Arbeitsrecht verlangt wirtschaftlich sinnvolle Lösungen. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung wissen wir wie der entsprechende Weg zu dieser Lösung einzuschlagen ist. Um dem in uns gesetzten Vertrauen gerecht zu werden sind wir ein Team aus sehr erfahrenen Arbeitsrechtlern. Sollte es nötig sein vertreten wir Ihre Interessen mit großer Entschiedenheit, sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich. Wir verstehen den Fokus unserer Tätigkeit oft jedoch darin, außergerichtlich zu einer tragbaren Lösung zu kommen. Ihre Zeit ist sicherlich zu wertvoll, um diese mehr als notwendig mit Anwälten zu verbringen. In diesem Sinne freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
Mudter & Collegen, Rechtsanwälte und Fachanwäte für Arbeitssrecht
Robert Mudter
Schmalkaldener Straße 6
65929 Frankfurt
info@kanzlei-mudter.de
069 13377308
http://:www.kanzlei-mudter.de

(Weitere interessante Recht News & Recht Infos & Recht Tipps sind auch hier auf dieser Seite nachlesbar.)

Veröffentlicht von >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de/modules.php?name=PresseMitteilungen - dem freien Presseportal mit aktuellen News und Artikeln


Nicht bei jeder Kündigung besteht Kündigungsschutz. Oft kommt es auf die Anzahl der Mitarbeiter an. Die "magische" Grenze sind 10 Mitarbeiter. Sind es mehr, gilt ein größerer Schutz gegen Kündigungen. Das BAG stellt bei der Betriebsgröße auch auf Leiharbeitnehmer ab.

Kündigungsschutz nach deutschem Arbeitsrecht bedeutet, dass der Arbeitnehmer, will er kündigen, einen Kündigungsgrund benötigt. Geregelt ist dies in dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG gilt das Kündigungsschutzgesetz für Arbeitnehmer (die nach dem 31.12.2003 eingestellt wurden) nur in Betrieben, in denen in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Dabei geht es nicht nur nach Köpfen, sondern auch nach Umfang der Arbeitszeit.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hält nun ausdrücklich fest, dass bei der Berechnung der Betriebsgröße auch im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen sind, wenn ihr Einsatz auf einem "in der Regel" vorhandenen Personalbedarf beruht. Dies gebietet eine an Sinn und Zweck orientierte Auslegung der gesetzlichen Bestimmung.

In dem Fall ging es um einen Arbeitnehmer der in einem Betrieb mit zehn "eigenen" Arbeitnehmern beschäftigt war. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristgerecht. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und führte aus, bei der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer seien auch die von dem Arbeitgeber eingesetzten Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen.

In der ersten und zweiten Instanz verlor der Kläger. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen, mit dem Argument das Kündigungsschutzgesetz finde keine Anwendung, da nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt würden. Die Revision des Klägers hatte vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Das BAG führte aus, dass nicht auszuschließen ist, dass im Betrieb der Beklagten mehr als zehn Arbeitnehmer iSd. § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG beschäftigt waren. Die Frage der Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern kann nicht schon deswegen verneint werden, da diese kein Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber begründet haben. Das BAG argumentiert mit Sinn und Zweck des Kündigungsschutzes: "Die Herausnahme der Kleinbetriebe aus dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes soll der dort häufig engen persönlichen Zusammenarbeit, ihrer zumeist geringen Finanzausstattung und dem Umstand Rechnung tragen, dass der Verwaltungsaufwand, den ein Kündigungsschutzprozess mit sich bringt, die Inhaber kleinerer Betriebe typischerweise stärker belastet. Dies rechtfertigt keine Unterscheidung danach, ob die den Betrieb kennzeichnende regelmäßige Personalstärke auf dem Einsatz eigener oder dem entliehener Arbeitnehmer beruht."

Das BAG hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht Nürnberg zurückverwiesen. Es steht noch nicht fest, ob die im Kündigungszeitpunkt im Betrieb tätigen Leiharbeitnehmer aufgrund eines regelmäßigen oder eines für den Betrieb "in der Regel" nicht kennzeichnenden Geschäftsanfalls beschäftigt waren. Handelt es sich um einen regelmäßigen Geschäftsanfall findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Robert Mudter (Mudter & Collegen Frankfurt) sieht hier erhebliche praktische Auswirkungen. Betriebe die regelmäßig auf Leiharbeitnehmer zurück greifen müssen deren arbeitsrechtlichen Status überdenken. Die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzes führt zwar nicht zwingend dazu, dass Kündigungen unmöglich sind, erschweren diese jedoch. Arbeitnehmer, aber auch Arbeitgeber sollten sich dessen bewußt sein. Der Kündigungsschutz selbst hängt dabei von mehreren Faktoren ab. Grundsätzlich setzt der Kündigungsschutz erst ab einer Beschäftigung von mehr als 6 Monaten ein. Darüber hinaus ist die Anzahl der Mitarbeiter entscheidend. Dabei kommt es nicht starr auf die zufällige Anzahl zum Kündigungszeitpunkt an. Es ist auf den Jahresdurchschnitt abzustellen. Bei den Mitarbeitern kommt es auch auf deren Arbeitsumfang an. Mitarbeiter die nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten werden mit 0,5 in Ansatz gebracht, Mitarbeiter die nicht mehr als 30 Stunden arbeiten mit 0,75. Möglich ist es also, dass zwar mehr als 10 Mitarbeiter arbeiten, der Kündigungsschutz aber dennoch nicht greift, da sich rechnerisch nicht mehr als 10 Arbeitnehmer ergeben.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Januar 2013 - 2 AZR 140/12 -
Vorinstanz: LAG Nürnberg, Urteil vom 27. Juli 2011 - 4 Sa 713/10 -

Die Arbeitsrechtskanzlei Mudter & Collegen vertritt Arbeitnehmer und Arbeitgeber umfassend in allen Fragen des Arbeitsrechts. Gerade auch dadurch, dass wir beide Seiten vertreten können wir die Interessenslage und Handlungsweisen beider Seiten beurteilen. Wir "übersetzen" Arbeitsrecht für Sie in das tägliche Leben. Als Rechtsanwälte, Fachanwälte für Arbeitsrecht betreuen wir unsere Mandanten bundesweit auf sämtlichen arbeitsrechtlichen Gebieten. Wir beraten und vertreten Sie in Fragen von Aufhebungsverträgen, Kündigungen, der Gestaltung von Arbeitsverträgen, bei Fragen rund um die variable Vergütung, als auch betriebsverfassungsrechtlichen Fragestellungen. Dabei ist es unser Ziel Ihnen bei der bedarfsgerechten Umsetzung konkreter Ziele zu helfen und schnell zu Ergebnissen zu kommen. Arbeitsrecht verlangt wirtschaftlich sinnvolle Lösungen. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung wissen wir wie der entsprechende Weg zu dieser Lösung einzuschlagen ist. Um dem in uns gesetzten Vertrauen gerecht zu werden sind wir ein Team aus sehr erfahrenen Arbeitsrechtlern. Sollte es nötig sein vertreten wir Ihre Interessen mit großer Entschiedenheit, sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich. Wir verstehen den Fokus unserer Tätigkeit oft jedoch darin, außergerichtlich zu einer tragbaren Lösung zu kommen. Ihre Zeit ist sicherlich zu wertvoll, um diese mehr als notwendig mit Anwälten zu verbringen. In diesem Sinne freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
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