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Schiffsfonds Ausschüttungen Rückzahlung - BGH urteilt zugunsten der Anleger: nicht immer Rückzahlung
Geschrieben am Montag, dem 06. Juli 2015 von News-Central.de
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Freie-PM.de: Ausschüttungen nicht zurückzahlen, entscheidet BGH. Hilfe für Anleger von Schiffsfonds.
Schiffsfonds: der Bundesgerichtshof entschied am 12.03.2013, dass Schiffsfonds nicht in jedem Fall die bereist ausgezahlten Ausschüttungen zurückfordern können.
Das Thema "Rückforderung von Ausschüttungen" hat in den vergangenen Jahren für die Anleger verschiedener Schiffsfonds Brisanz erhalten, wenn sie mit solchen Forderungen konfrontiert wurden. Die Schifffahrtskrise sorgte bei etlichen Schiffsfonds für Schieflagen und so manches Restrukturierungskonzept sah vor, dass bereits ausgezahlte Ausschüttungen zurückgefordert werden sollen. Nun hat der Bundesgerichtshof sich in zwei Urteilen zugunsten der Anleger entschieden (Urteile vom 12.03.2013 - II ZR 73/11 und II ZR 74/11, noch nicht veröffentlicht), dass solchen Forderungen nicht in dem Fall berechtigt und durchsetzbar sind.
In den entschiedenen Fällen hatte sich Anleger gegen hohe Rückforderungen gewehrt, die ihnen gegenüber geltend gemacht wurden. Die Fondsgesellschaft begründete ihre Rückforderungen damit begründet, dass die Ausschüttungen "darlehenshalber" erfolgt seien. Die Vorinstanzen entschieden zugunsten der Fondsgesellschaft - der Bundesgerichtshof urteilte zugunsten der Anleger. Das Gericht führt in der Pressemitteilung zu den Urteilen aus:"Allein der Umstand, dass die Beträge nach dem Gesellschaftsvertrag unabhängig von einem erwirtschafteten Gewinn ausgeschüttet wurden, lässt einen Rückzahlungsanspruch nicht entstehen." Wenn ein solcher Anspruch der Fondsgesellschaft gegenüber den Anlegern bestehen soll, so müsse dies in den Verträgen der Beteiligung geregelt sein - einen "automatischen" Rückzahlungsanspruch gebe es nicht.
Was bedeutet dies nun für Anleger, die ebenfalls mit einem solchen Rückzahlungsanspruch konfrontiert werden? Da der Bundesgerichtshof aber auf die konkreten vertraglichen Regelungen abstellt, die einer Beteiligung an einem Schiffsfonds zugrunde liegen, lässt sich diese Entscheidung nicht automatisch auf jeden Schiffsfonds übertragen. Dennoch ist das Urteil ein Signal - denn es zeigt, dass betroffene Anleger nicht jede Rückforderung von Ausschüttungen gerechtfertigt ist und dass es sich lohnen kann, die Forderungen rechtlich überprüfen zu lassen.
Weitere Informationen:
Infoseite Rückforderung von Ausschüttungen (http://www.dr-stoll-kollegen.de/aktuelles/schiffsfonds-bgh-entschied-dass-rueckforderungen-von-ausschuettungen-nicht-immer-moeglich-sind)
Die Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH besteht aus neun Rechtsanwälten und einem Steuerberater/Wirtschaftsprüfer. Einer unserer Rechtsanwälte ist außerdem als Insolvenzverwalter und Treuhänder tätig. Die teilweise jahrzehnte lange Erfahrung unserer Berufsträger in der Beratung von mittelständischen Betrieben und Weltkonzernen kombiniert mit dem vom Baden-Württembergischen Justizminister ausgezeichneten juristischen Fachwissen unseres Namensgebers, macht es uns möglich, Sie individuell und qualitativ auf höchstem Niveau zu beraten. Wir legen dabei Wert auf ein partnerschaftliches Miteinander, welches Ihre Interessen in den Vordergrund stellt. Unser oberstes Ziel ist die effektive Durchsetzung Ihrer Rechte durch Einhaltung von höchsten Qualitätsstandards in der juristischen Arbeit.
Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dr. Ralf Stoll
Einsteinallee 3
77933 Lahr
kanzlei@dr-stoll-kollegen.de
07821/9237680
http://www.dr-stoll-kollegen.de
(Weitere interessante Recht News & Recht Infos & Recht Tipps können Sie auch hier auf diesem Web nachlesen.)
Veröffentlicht von >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de/modules.php?name=PresseMitteilungen - dem freien Presseportal mit aktuellen News und Artikeln
Ausschüttungen nicht zurückzahlen, entscheidet BGH. Hilfe für Anleger von Schiffsfonds.
Schiffsfonds: der Bundesgerichtshof entschied am 12.03.2013, dass Schiffsfonds nicht in jedem Fall die bereist ausgezahlten Ausschüttungen zurückfordern können.
Das Thema "Rückforderung von Ausschüttungen" hat in den vergangenen Jahren für die Anleger verschiedener Schiffsfonds Brisanz erhalten, wenn sie mit solchen Forderungen konfrontiert wurden. Die Schifffahrtskrise sorgte bei etlichen Schiffsfonds für Schieflagen und so manches Restrukturierungskonzept sah vor, dass bereits ausgezahlte Ausschüttungen zurückgefordert werden sollen. Nun hat der Bundesgerichtshof sich in zwei Urteilen zugunsten der Anleger entschieden (Urteile vom 12.03.2013 - II ZR 73/11 und II ZR 74/11, noch nicht veröffentlicht), dass solchen Forderungen nicht in dem Fall berechtigt und durchsetzbar sind.
In den entschiedenen Fällen hatte sich Anleger gegen hohe Rückforderungen gewehrt, die ihnen gegenüber geltend gemacht wurden. Die Fondsgesellschaft begründete ihre Rückforderungen damit begründet, dass die Ausschüttungen "darlehenshalber" erfolgt seien. Die Vorinstanzen entschieden zugunsten der Fondsgesellschaft - der Bundesgerichtshof urteilte zugunsten der Anleger. Das Gericht führt in der Pressemitteilung zu den Urteilen aus:"Allein der Umstand, dass die Beträge nach dem Gesellschaftsvertrag unabhängig von einem erwirtschafteten Gewinn ausgeschüttet wurden, lässt einen Rückzahlungsanspruch nicht entstehen." Wenn ein solcher Anspruch der Fondsgesellschaft gegenüber den Anlegern bestehen soll, so müsse dies in den Verträgen der Beteiligung geregelt sein - einen "automatischen" Rückzahlungsanspruch gebe es nicht.
Was bedeutet dies nun für Anleger, die ebenfalls mit einem solchen Rückzahlungsanspruch konfrontiert werden? Da der Bundesgerichtshof aber auf die konkreten vertraglichen Regelungen abstellt, die einer Beteiligung an einem Schiffsfonds zugrunde liegen, lässt sich diese Entscheidung nicht automatisch auf jeden Schiffsfonds übertragen. Dennoch ist das Urteil ein Signal - denn es zeigt, dass betroffene Anleger nicht jede Rückforderung von Ausschüttungen gerechtfertigt ist und dass es sich lohnen kann, die Forderungen rechtlich überprüfen zu lassen.
Weitere Informationen:
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