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News - Central - News Center & News Guide !
Kein grundsätzlicher arbeitsrechtlicher Anspruch auf Abfindung
Geschrieben am Montag, dem 06. Juli 2015 von News-Central.de
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Freie-PM.de: Kein grundsätzlicher arbeitsrechtlicher Anspruch auf Abfindung
http://www.grprainer.com/Abfindung-im-Arbeitsrecht.html Oft glauben Arbeitnehmer, ihnen stünde nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses automatisch ein Anspruch auf Abfindung zu. Dies stimmt jedoch häufig nicht.
GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen dazu aus: Ein möglicher Anspruch auf eine Abfindung im Falle einer Kündigung kann sich aus dem Kündigungsschutzgesetz, einem Tarifvertrag oder auch aus dem Betriebsverfassungsgesetz ergeben. Automatisch entsteht ein solcher Anspruch des Arbeitnehmers jedoch nicht. Möglicherweise zahlt der Arbeitgeber die Abfindung auch "freiwillig" im Rahmen eines der Kündigung folgenden Kündigungsschutzprozesses des Arbeitnehmers.
Ist die Kündigung durch den Arbeitgeber rechtmäßig ergangen, so besteht für diesen nicht die Verpflichtung, an den Arbeitnehmer eine Abfindung zu zahlen. In der Praxis werden jedoch sehr oft Abfindungen gezahlt. Die Zahlung beruht zumeist auf der Angst des Arbeitgebers, der gekündigte Arbeitnehmer werde einen Kündigungsschutzprozess anstreben. Dies versuchen Arbeitgeber oftmals durch Zahlung einer Abfindung zu vermeiden, denn sie wollen sich dadurch sozusagen das Einverständnis des gekündigten Arbeitnehmers zu der Kündigung erreichen und somit dem für sie wohl wesentlich teureren Kündigungsschutzprozess entgehen.
Der Kündigungsschutz trifft beispielsweise schon Arbeitnehmer, die länger als ein halbes Jahr im Unternehmen tätig sind. Ihnen steht es dann auch frei, einen Kündigungsschutzprozess in die Wege zu leiten. Tut er dies, so trifft den Arbeitgeber die Beweislast der Rechtfertigung der betriebsbedingten Kündigung. Ein solcher Nachweis ist für den Arbeitgeber oft schwierig, sodass ihm die Zahlung einer Abfindung als einziger Weg einer Einigung erscheint.
Abfindungen haben natürlich auch Vorteile. Sie gleichen beispielsweise finanzielle Ausfälle aufgrund der Kündigung aus und erleichtern dem Arbeitnehmer durch die teils auch erheblichen Summen die Neuorientierung nach der Kündigung.
Trotzdem sollte in Fällen, in denen sich Kündigung und Abfindung gegenüber stehen, ein kühler Kopf behalten werden. Nicht selten handeln gekündigte Arbeitnehmer vorschnell, wenn sie die ihnen angebotenen Summen erblicken. Doch zahlt es sich in den meisten Fällen aus, nicht gleich das erste Angebot anzunehmen. Im besten Fall erhöht sich die Summe, je länger die Annahme herausgezögert wird, oder das Arbeitsverhältnis besteht dadurch wenigstens so lange fort, bis eine Neuanstellung gefunden wurde.
Bei Unsicherheiten in Kündigungsfällen hilft ein im Arbeitsrecht tätiger Rechtsanwalt um die richtige Verhaltensstrategie an den Tag zu legen.
http://www.grprainer.com/Abfindung-im-Arbeitsrecht.html
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Essen, Bremen, Nürnberg, Hannover Stuttgart berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
GRP Rainer LLP
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
0221-2722750
http://www.grprainer.com
Pressekontakt:
GRP Rainer LLP
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
presse@grprainer.com
02212722750
http://www.grprainer.com
(Weitere interessante Hannover News & Hannover Infos können Sie auch >> hier << lesen.)
Veröffentlicht von >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de/modules.php?name=PresseMitteilungen - dem freien Presseportal mit aktuellen News und Artikeln
Kein grundsätzlicher arbeitsrechtlicher Anspruch auf Abfindung
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GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen dazu aus: Ein möglicher Anspruch auf eine Abfindung im Falle einer Kündigung kann sich aus dem Kündigungsschutzgesetz, einem Tarifvertrag oder auch aus dem Betriebsverfassungsgesetz ergeben. Automatisch entsteht ein solcher Anspruch des Arbeitnehmers jedoch nicht. Möglicherweise zahlt der Arbeitgeber die Abfindung auch "freiwillig" im Rahmen eines der Kündigung folgenden Kündigungsschutzprozesses des Arbeitnehmers.
Ist die Kündigung durch den Arbeitgeber rechtmäßig ergangen, so besteht für diesen nicht die Verpflichtung, an den Arbeitnehmer eine Abfindung zu zahlen. In der Praxis werden jedoch sehr oft Abfindungen gezahlt. Die Zahlung beruht zumeist auf der Angst des Arbeitgebers, der gekündigte Arbeitnehmer werde einen Kündigungsschutzprozess anstreben. Dies versuchen Arbeitgeber oftmals durch Zahlung einer Abfindung zu vermeiden, denn sie wollen sich dadurch sozusagen das Einverständnis des gekündigten Arbeitnehmers zu der Kündigung erreichen und somit dem für sie wohl wesentlich teureren Kündigungsschutzprozess entgehen.
Der Kündigungsschutz trifft beispielsweise schon Arbeitnehmer, die länger als ein halbes Jahr im Unternehmen tätig sind. Ihnen steht es dann auch frei, einen Kündigungsschutzprozess in die Wege zu leiten. Tut er dies, so trifft den Arbeitgeber die Beweislast der Rechtfertigung der betriebsbedingten Kündigung. Ein solcher Nachweis ist für den Arbeitgeber oft schwierig, sodass ihm die Zahlung einer Abfindung als einziger Weg einer Einigung erscheint.
Abfindungen haben natürlich auch Vorteile. Sie gleichen beispielsweise finanzielle Ausfälle aufgrund der Kündigung aus und erleichtern dem Arbeitnehmer durch die teils auch erheblichen Summen die Neuorientierung nach der Kündigung.
Trotzdem sollte in Fällen, in denen sich Kündigung und Abfindung gegenüber stehen, ein kühler Kopf behalten werden. Nicht selten handeln gekündigte Arbeitnehmer vorschnell, wenn sie die ihnen angebotenen Summen erblicken. Doch zahlt es sich in den meisten Fällen aus, nicht gleich das erste Angebot anzunehmen. Im besten Fall erhöht sich die Summe, je länger die Annahme herausgezögert wird, oder das Arbeitsverhältnis besteht dadurch wenigstens so lange fort, bis eine Neuanstellung gefunden wurde.
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