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News - Central News:  Arbeitslos - Ende des Insolvenzverfahrens?

Geschrieben am Montag, dem 06. Juli 2015 von News-Central.de


News-Central Infos Freie-PM.de: Wie ist es, wenn Gläubiger keine Zahlung erhalten?

Eintretende Arbeitslosigkeit nimmt keinen Einfluss auf ein laufendes Insolvenzverfahren. Das Verfahren bleibt weiterhin bestehen und wird auch bei einem verminderten Einkommen nicht eingestellt.

Bei Arbeitslosigkeit liegen Schuldner meist unter der Pfändungsgrenze. Das bedeutet: Sie dürfen ihr Einkommen komplett behalten und es geht keine Zahlung mehr an die Gläubiger. Auch in diesem Fall läuft das Insolvenzverfahren weiter. Hier besteht ein enormer Vorteil gegenüber einem Teilzahlungsvergleich, der außergerichtlich stattfindet. Werden die festgelegten Zahlungen in dem Vergleich nicht getätigt, so kann dieser als gegenstandslos betrachtet werden. In der Regel legt man eine monatliche Rate fest. Kann diese nicht mehr gezahlt werden, ist sofort die ursprüngliche Summe an Schulden fällig. Bei einem Insolvenzverfahren läuft der Fall weiter, auch ohne Einkommen Ihrerseits.

Keine neuen Schulden machen!

In einem solchen Verfahren muss das pfändbare Einkommen jeden Monat neu berechnet werden. Liegen Sie unter der Grenze, so bekommen die Gläubiger kein Geld mehr. Auch bei Arbeitslosigkeit gibt es deshalb keinen Grund, das Verfahren abzubrechen. Die Insolvenzordnung sieht jedoch vor, dass der betroffene Schuldner einer geregelten Arbeit nachgehen soll. So leistet er zumindest einen kleinen Beitrag zur Befriedigung der Gläubiger. Ein Zeitraum in Arbeitslosigkeit ist jedoch kein absichtliches Verschulden und wird nicht negativ angerechnet. Wichtig ist lediglich, dass Sie in einem solchen laufenden Verfahren keine neuen Schulden machen. Andernfalls kann Ihnen die Restschuldbefreiung untersagt werden.

Lesen Sie jetzt in unserem kostenlosen Insolvenz-Blog weiter: www.sg-kanzlei.de/category/insolvenz-blog/

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Kanzlei Rüdiger Schmidt - gemeinsam mit meinem Team aus Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern, Betriebswirten und Fachanwälten unterstütze ich Sie, wenn Sie in eine finanzielle Schieflage geraten sind. Meine Kanzlei ist Mitglied der "Vereinte Insolvenzverwalter eG", einem Kompetenznetzwerk regional tätiger Insolvenzverwalter, und arbeitet als Mitglied des "Verband Insolvenzverwalter Deutschlands e.V." (kurz VID) nach den "Grundsätzen ordnungsgemäßer Insolvenzverwaltung,GOI". Wir sind seit 2009 nach ISO 9001:2008 zertifiziert und garantieren Ihnen damit jederzeit die hochwertige Qualität und den kundenorientierten Service, den Ihre Ausnahmesituation verlangt. Mein Team und ich stehen an Ihrer Seite.
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Wie ist es, wenn Gläubiger keine Zahlung erhalten?

Eintretende Arbeitslosigkeit nimmt keinen Einfluss auf ein laufendes Insolvenzverfahren. Das Verfahren bleibt weiterhin bestehen und wird auch bei einem verminderten Einkommen nicht eingestellt.

Bei Arbeitslosigkeit liegen Schuldner meist unter der Pfändungsgrenze. Das bedeutet: Sie dürfen ihr Einkommen komplett behalten und es geht keine Zahlung mehr an die Gläubiger. Auch in diesem Fall läuft das Insolvenzverfahren weiter. Hier besteht ein enormer Vorteil gegenüber einem Teilzahlungsvergleich, der außergerichtlich stattfindet. Werden die festgelegten Zahlungen in dem Vergleich nicht getätigt, so kann dieser als gegenstandslos betrachtet werden. In der Regel legt man eine monatliche Rate fest. Kann diese nicht mehr gezahlt werden, ist sofort die ursprüngliche Summe an Schulden fällig. Bei einem Insolvenzverfahren läuft der Fall weiter, auch ohne Einkommen Ihrerseits.

Keine neuen Schulden machen!

In einem solchen Verfahren muss das pfändbare Einkommen jeden Monat neu berechnet werden. Liegen Sie unter der Grenze, so bekommen die Gläubiger kein Geld mehr. Auch bei Arbeitslosigkeit gibt es deshalb keinen Grund, das Verfahren abzubrechen. Die Insolvenzordnung sieht jedoch vor, dass der betroffene Schuldner einer geregelten Arbeit nachgehen soll. So leistet er zumindest einen kleinen Beitrag zur Befriedigung der Gläubiger. Ein Zeitraum in Arbeitslosigkeit ist jedoch kein absichtliches Verschulden und wird nicht negativ angerechnet. Wichtig ist lediglich, dass Sie in einem solchen laufenden Verfahren keine neuen Schulden machen. Andernfalls kann Ihnen die Restschuldbefreiung untersagt werden.

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