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News - Central News:  Achtung! Der Urlaub Ihrer Mitarbeiter hat ein Verfallsdatum!

Geschrieben am Montag, dem 06. Juli 2015 von News-Central.de


News-Central Infos Freie-PM.de: Arbeitnehmer, die bis zum 31.03.2015 ihren schon aus dem Vorjahr übertragenen Resturlaub nicht genommen haben, gehen erholungstechnisch leer aus. Es besteht also Anlass, noch im März tätig zu werden, wenn die Urlaubskonten noch mit Resturlaub gefüllt sind!

Wenn im März noch Urlaubstage aus dem Vorjahr auf dem Mitarbeiterkonto stehen, wurde der Urlaub schon aus wichtigem Grund auf Antrag des Arbeitnehmers über den 31.12.2014 hinaus übertragen. Diese Übertragbarkeit über den Jahreswechsel ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG zugelassen. Damit haben die Urlaubstage diese zeitliche Hürde genommen.

Stichtag 31. März 2015

Im März folgt die nächste Frist: Die Urlaubsübertragung gilt nur beschränkt auf die ersten drei Monate des folgenden Kalenderjahres! Das heißt für Urlaub aus 2014: Nach Ablauf des 31.03.2015 verfällt der übertragene Urlaubsanspruch (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG). Und zwar ersatzlos!

Der übertragende Urlaub muss also zum 31.03.2015 gewährt und genommen werden. Dass der Urlaub im Übertragungszeitraum nur angetreten wird, genügt nicht. Äußert der Mitarbeiter im Übertragungszeitraum einen Urlaubswunsch, so kann der Arbeitgeber hinsichtlich übertragenen Urlaubs weder auf dringende betriebliche Belange noch auf Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter verweisen, um den Urlaub abzuweisen. Dem Urlaubsbegehren des Mitarbeiters muss also im Übertragungszeitraum grundsätzlich entsprochen werden.

Ausweg Geld statt Urlaubstage?

Eine materielle Abgeltung des Urlaubs ist nur zulässig, soweit der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Aus anderen Gründen besteht kein Abgeltungsanspruch. Resturlaub darf also nicht einfach durch Geldzahlungen "verbraucht" werden.

Ausnahme Krankheit

Kann der gesetzliche Urlaub wegen Krankheit nicht genommen werden, verfällt er erst zum Ablauf des 31.03. des übernächsten Jahres. 2014er Ansprüche gehen also erst mit dem 31.03.2016 unter.

Weitere Informationen und Praxisbeispiele finden Sie im Personalmodul von Unternehmerwissen24.de (http://www.unternehmerwissen24.de/) .
Über www.unternehmerwissen24.de

Unternehmerwissen24.de - hier finden Unternehmensverantwortliche das Fachwissen für Ihre tägliche Arbeit im Unternehmen. Das Portal gibt fundierte Antworten zu Fragen aus den Bereichen

- Unternehmensführung
- Recht
- Rechnungswesen & Controlling
- Personal
- Steuern
- Marketing

Komplexe Themen verständlich aufbereitet, News zur Rechtsprechung, praktische Rechnertools, aktuelle Gesetze und Gerichtsentscheidungen - Unternehmerwissen24 führt mit Fachwissen zu den richtigen Entscheidungen im Unternehmen.

Über Wolters Kluwer

Die Wolters Kluwer Deutschland GmbH ist ein Wissens- und Informationsdienstleister, der insbesondere in den Bereichen Recht, Wirtschaft und Steuern fundierte Fachinformationen für den professionellen Anwender bietet. Das Unternehmen mit Hauptsitz in Köln beschäftigt an über 20 Standorten rund 1.200 Mitarbeiter und agiert seit über 25 Jahren auf dem deutschen Markt.

Wolters Kluwer Deutschland ist Teil des internationalen Informationsdienstleisters Wolters Kluwer n.v., dessen Kernmärkte Recht, Wirtschaft, Steuern, Rechnungswesen, Unternehmens- und Finanzdienstleistungen sowie das Gesundheitswesen sind. Wolters Kluwer hat einen Jahresumsatz (2013) von 3,6 Milliarden Euro, beschäftigt weltweit rund 19.000 Mitarbeiter und bedient Kunden in über 150 Ländern.
Weitere Informationen finden Sie unter: www.wolterskluwer.de
Wolters Kluwer Deutschland GmbH
Marcus Steinhorst
Feldstiege 100
48161 Münster
MSteinhorst@wolterskluwer.de
02533-9300-232
www.unternehmerwissen24.de

(Weitere interessante Köln News & Köln Infos gibt es hier.)

Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Arbeitnehmer, die bis zum 31.03.2015 ihren schon aus dem Vorjahr übertragenen Resturlaub nicht genommen haben, gehen erholungstechnisch leer aus. Es besteht also Anlass, noch im März tätig zu werden, wenn die Urlaubskonten noch mit Resturlaub gefüllt sind!

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Stichtag 31. März 2015

Im März folgt die nächste Frist: Die Urlaubsübertragung gilt nur beschränkt auf die ersten drei Monate des folgenden Kalenderjahres! Das heißt für Urlaub aus 2014: Nach Ablauf des 31.03.2015 verfällt der übertragene Urlaubsanspruch (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG). Und zwar ersatzlos!

Der übertragende Urlaub muss also zum 31.03.2015 gewährt und genommen werden. Dass der Urlaub im Übertragungszeitraum nur angetreten wird, genügt nicht. Äußert der Mitarbeiter im Übertragungszeitraum einen Urlaubswunsch, so kann der Arbeitgeber hinsichtlich übertragenen Urlaubs weder auf dringende betriebliche Belange noch auf Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter verweisen, um den Urlaub abzuweisen. Dem Urlaubsbegehren des Mitarbeiters muss also im Übertragungszeitraum grundsätzlich entsprochen werden.

Ausweg Geld statt Urlaubstage?

Eine materielle Abgeltung des Urlaubs ist nur zulässig, soweit der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Aus anderen Gründen besteht kein Abgeltungsanspruch. Resturlaub darf also nicht einfach durch Geldzahlungen "verbraucht" werden.

Ausnahme Krankheit

Kann der gesetzliche Urlaub wegen Krankheit nicht genommen werden, verfällt er erst zum Ablauf des 31.03. des übernächsten Jahres. 2014er Ansprüche gehen also erst mit dem 31.03.2016 unter.

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