Datenschutz im Qualitätsmanagement
Datum: Montag, dem 06. Juli 2015
Thema: News-Central Infos


Datenschutz im Qualitätsmanagement
Datenschutz ist wichtiger Bestandteil Ihres Qualitätsmanagement-Systems
Datenschutz, die Falle für viele kleine und mittelständische Unternehmen. Viele Unternehmer wissen nicht, dass sie oft schon jetzt gegen das Datenschutzgesetz verstoßen.
Unternehmen/ Praxen mit mehr als 9 Personen (inkl. Aushilfen und Teilzeitkräfte), die personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, müssen einen Datenschutzbeauftragten bestellt haben. Dies ist im § 4f des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) geregelt. Wenn Sie die sachgemäße Bestellung eines Datenschutzbeauftragten für Ihr Unternehmen versäumen oder den Datenschutz auf die leichte Schulter nehmen, können Sie mit einer Geldbuße von 50.000,- bis zu 300.000,- EUR belangt werden. Beachten Sie die neuen gesetzlichen Anforderungen um Bußgelder zu vermeiden!
Auch für Unternehmen mit keinen oder weniger Mitarbeitern greift das Bundesdatenschutzgesetz. Es muss lediglich kein fachkundiger Datenschutzbeauftragter bestellt werden, sondern in diesem Fall ist der Datenschutz Chefsache. Dennoch können bei einer Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde bei Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz Geldbußen bis zu 300.000 € (§ 44 BDSG) verhängt werden.
Jedes 4. Unternehmen in Deutschland verstößt gegen das Datenschutzgesetz. Noch immer unterschätzen viele Unternehmen/Praxen (Arbeitgeber) seine Bedeutung und riskieren damit auch das Vertrauen ihrer Kunden und Kooperationspartner. Betrieblicher Datenschutz ist nämlich nicht nur eine gesetzliche Auflage, sondern auch ein Marketingargument, das Sie unbedingt für Ihr Unternehmen nutzen sollten.
Datenschutz ist Unternehmens- und Kundenschutz, es steigert positiv das Unternehmensimage.
Verfahrensverzeichnis für Jedermann, interne Verfahrensverzeichnisse, Auskunftspflicht gegenüber Betroffenen, Verpflichtung auf das Datengeheimnis, Zutrittskontrolle, Zugriffskontrolle, Zugangskontrolle, Weitergabekontrolle, sind nur einige Punkte die im BDSG festgeschrieben sind.
Wichtig, ein interner Datenschutzbeauftragter muss seine Fachkunde (Ausbildung) nachweisen und hat einen zusätzlichen Kündigungsschutz für diese Tätigkeit.
Besonderer Kündigungsschutz, Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist nur aus wichtigem Grund möglich, dies gilt bis zu einem Jahr nach Abberufung als Datenschutzbeauftragter fort. Ebenso sind regelmäßige jährliche Weiterbildungen nachzuweisen. Diese Kosten sind vom Arbeitgeber zu tragen. Um seine Arbeit sicher zu stellen, ist der Datenschutzbeauftragte weisungsfrei und der Geschäftsleitung unmittelbar zu unterstellen (§ 4f Abs. 3 BDSG).

Qualitätsmanagement und Datenschutz beides als Kombipaket aus einer Hand
Ihr Vorteil wenn Sie einen externen Datenschutzbeauftragten bestellen:
Mit dieser Lösung sparen Sie Zeit und Kosten, denn Sie müssen keinen geeigneten Mitarbeiter auswählen und diesen auf teure Schulungen schicken.
Befristeter Vertrag mit einem externen DSB, statt eines besonderen Kündigungsschutzes bei einem internen DSB.
Ein externer Berater für QM (Qualitätsmanagement) und DS (Datenschutz) kann alle internen Audits kostengünstig durchführen.
Vermeidung von Risiken (z.B. Schadensersatz, Bußgeld durch Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetzes).

Karin Letter Geschäftsführerin der 5medical management GmbH, zertifizierte Qualitätsmanagement & Datenschutzbeauftragte.
www.5medical-management.de
info@5medical-management.de

(Weitere interessante Deutschland News & Deutschland Infos & Deutschland Tipps gibt es hier.)

Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> Letter http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Datenschutz im Qualitätsmanagement
Datenschutz ist wichtiger Bestandteil Ihres Qualitätsmanagement-Systems
Datenschutz, die Falle für viele kleine und mittelständische Unternehmen. Viele Unternehmer wissen nicht, dass sie oft schon jetzt gegen das Datenschutzgesetz verstoßen.
Unternehmen/ Praxen mit mehr als 9 Personen (inkl. Aushilfen und Teilzeitkräfte), die personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, müssen einen Datenschutzbeauftragten bestellt haben. Dies ist im § 4f des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) geregelt. Wenn Sie die sachgemäße Bestellung eines Datenschutzbeauftragten für Ihr Unternehmen versäumen oder den Datenschutz auf die leichte Schulter nehmen, können Sie mit einer Geldbuße von 50.000,- bis zu 300.000,- EUR belangt werden. Beachten Sie die neuen gesetzlichen Anforderungen um Bußgelder zu vermeiden!
Auch für Unternehmen mit keinen oder weniger Mitarbeitern greift das Bundesdatenschutzgesetz. Es muss lediglich kein fachkundiger Datenschutzbeauftragter bestellt werden, sondern in diesem Fall ist der Datenschutz Chefsache. Dennoch können bei einer Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde bei Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz Geldbußen bis zu 300.000 € (§ 44 BDSG) verhängt werden.
Jedes 4. Unternehmen in Deutschland verstößt gegen das Datenschutzgesetz. Noch immer unterschätzen viele Unternehmen/Praxen (Arbeitgeber) seine Bedeutung und riskieren damit auch das Vertrauen ihrer Kunden und Kooperationspartner. Betrieblicher Datenschutz ist nämlich nicht nur eine gesetzliche Auflage, sondern auch ein Marketingargument, das Sie unbedingt für Ihr Unternehmen nutzen sollten.
Datenschutz ist Unternehmens- und Kundenschutz, es steigert positiv das Unternehmensimage.
Verfahrensverzeichnis für Jedermann, interne Verfahrensverzeichnisse, Auskunftspflicht gegenüber Betroffenen, Verpflichtung auf das Datengeheimnis, Zutrittskontrolle, Zugriffskontrolle, Zugangskontrolle, Weitergabekontrolle, sind nur einige Punkte die im BDSG festgeschrieben sind.
Wichtig, ein interner Datenschutzbeauftragter muss seine Fachkunde (Ausbildung) nachweisen und hat einen zusätzlichen Kündigungsschutz für diese Tätigkeit.
Besonderer Kündigungsschutz, Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist nur aus wichtigem Grund möglich, dies gilt bis zu einem Jahr nach Abberufung als Datenschutzbeauftragter fort. Ebenso sind regelmäßige jährliche Weiterbildungen nachzuweisen. Diese Kosten sind vom Arbeitgeber zu tragen. Um seine Arbeit sicher zu stellen, ist der Datenschutzbeauftragte weisungsfrei und der Geschäftsleitung unmittelbar zu unterstellen (§ 4f Abs. 3 BDSG).

Qualitätsmanagement und Datenschutz beides als Kombipaket aus einer Hand
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Mit dieser Lösung sparen Sie Zeit und Kosten, denn Sie müssen keinen geeigneten Mitarbeiter auswählen und diesen auf teure Schulungen schicken.
Befristeter Vertrag mit einem externen DSB, statt eines besonderen Kündigungsschutzes bei einem internen DSB.
Ein externer Berater für QM (Qualitätsmanagement) und DS (Datenschutz) kann alle internen Audits kostengünstig durchführen.
Vermeidung von Risiken (z.B. Schadensersatz, Bußgeld durch Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetzes).

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