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News - Central News:  Wohnsitzverlagerung aus steuerlicher Sichtins Ausland / USA

Geschrieben am Montag, dem 06. Juli 2015 von News-Central.de


News-Central Infos Freie-PM.de: Ob ein Wegzug tatsächlich steuerlich vorteilhaft ist, hängt im Wesentlichen von den steuerlichen Verhältnissen im Zuzugsland und von der Zusammensetzung des Vermögens des Wegziehenden ab.

Wohnsitzverlagerung aus steuerlicher Sicht

Ob ein Wegzug tatsächlich steuerlich vorteilhaft ist, hängt im Wesentlichen von den steuerlichen Verhältnissen im Zuzugsland und von der Zusammensetzung des Vermögens des Wegziehenden ab.

Dabei kommt es nicht nur auf die laufende steuerliche Belastung bei der Einkommensteuer vor und nach dem Wegzug an, sondern auch auf die Steuerbelastung im Todesfall. Insbesondere dann, wenn der Wegziehende seinen Lebensabend im Ausland verleben möchte. Ebenso muss die Steuerbelastung des Wegzugs selbst einkalkuliert werden, da dieser zu einer Steuerbelastung führen kann (Wegzugbesteuerung). Das trifft insbesondere für die Besteuerung von nicht realisierten Wertsteigerungen in Anteilen an deutschen Kapitalgesellschaften zu, an denen der Wegziehende zu mindestens 1 Prozent beteiligt ist. Um sich die spätere Steuer zu sichern, unterstellt das geltende deutsche Steuerrecht eine Veräußerung der Anteile zum Zeitpunkt des Wegzugs und besteuert den daraus resuktierenden (fiktiven) Gewinn auf Basis des gegenwärtigen Wertes der Anteile (§ 6 AO).

Da die deutsche Besteuerungspraxis aus EU-Sicht dauerhaft nicht haltbar ist, soll die Wegzugbesteuerung gesetzlich geändert werden. Zwar wird die Besteuerung nicht entfallen, die Steuerzahlung wird jedoch bei Wegzügen innerhalb der EU und des EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen) zinslos gestundet. Erst wenn die Anteile später tatsächlich veräußert werden, wird die Steuerzahlung in Deutschland fällig. Sollte der Entwurf Gesetz werden, würden die
steuerlichen Rahmenbedingungen von Wegzügen innerhalb der EU/EWR zwar deutlich verbessert, es besteht jedoch wie bisher das Risiko einer doppelten Besteuerung in Deutschland und im Ausland, wenn die Anteile später tatsächlich veräußert werden.

Vorteilhaft ist, dass nach der Neuregelung die Steuer künftig entfällt, wenn der Weggezogene später wieder nach Deutschland zurückkehrt. Die Erstattung der Steuer ist zwar auch nach geltendem Recht möglich, jedoch muss bereits zum Zeitpunkt des Wegzugs eine Rückkehrabsicht glaubhaft gemacht werden. Die Rückkehr nach Deutschland muss außerdem innerhalb von fünf bzw. bei berufsbedingtem Wegzug zehn Jahren erfolgen. Nach der Neuregelung wäre eine Erstattung der Steuer zeitlich unbegrenzt und auch ohne vorherige Rückkehrabsicht möglich; wenn der Wegzugstaat ebenfalls den Wegzug besteuert, gilt die Rückerstattung für einen Teil der Steuer nicht.

Ein erheblicher Nachteil der Neuregelung ist jedoch, dass künftig nicht nur Anteile an deutschen, sondern auch an ausländischen Kapitalgesellschaften von der Regelung erfasst werden sollen.

Weitere Informationen unter http://www.myusinc.com

Die MyUSInc ist ein international tätiger Dienstleister, der im Bereich Business Consulting und speziell im Bereich Unternehmensgründung
in den USA tätig ist. Hinter der MyUSInc steht ein Verbund aus Rechtsanwälten, Notaren, Steuer- und Unternehmensberatern, die Sie vor, während und auch nach der Gründung umfassend beraten und betreuen.
Dieser Zusammenschluss kompetenter Fachkräfte garantiert Ihnen, die
vielen Vorteile, die eine US Corporation bietet, zu 100% zu nutzen.
My US Inc
Jack Thomsen
5201 Great America Pkwy
95054 Santa Clara, CA
info@myusinc.com
408-562-5864
http://www.myusinc.com

(Interessante USA News & USA Infos @ USA-News-247.de.)

Veröffentlicht von >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de


Ob ein Wegzug tatsächlich steuerlich vorteilhaft ist, hängt im Wesentlichen von den steuerlichen Verhältnissen im Zuzugsland und von der Zusammensetzung des Vermögens des Wegziehenden ab.

Wohnsitzverlagerung aus steuerlicher Sicht

Ob ein Wegzug tatsächlich steuerlich vorteilhaft ist, hängt im Wesentlichen von den steuerlichen Verhältnissen im Zuzugsland und von der Zusammensetzung des Vermögens des Wegziehenden ab.

Dabei kommt es nicht nur auf die laufende steuerliche Belastung bei der Einkommensteuer vor und nach dem Wegzug an, sondern auch auf die Steuerbelastung im Todesfall. Insbesondere dann, wenn der Wegziehende seinen Lebensabend im Ausland verleben möchte. Ebenso muss die Steuerbelastung des Wegzugs selbst einkalkuliert werden, da dieser zu einer Steuerbelastung führen kann (Wegzugbesteuerung). Das trifft insbesondere für die Besteuerung von nicht realisierten Wertsteigerungen in Anteilen an deutschen Kapitalgesellschaften zu, an denen der Wegziehende zu mindestens 1 Prozent beteiligt ist. Um sich die spätere Steuer zu sichern, unterstellt das geltende deutsche Steuerrecht eine Veräußerung der Anteile zum Zeitpunkt des Wegzugs und besteuert den daraus resuktierenden (fiktiven) Gewinn auf Basis des gegenwärtigen Wertes der Anteile (§ 6 AO).

Da die deutsche Besteuerungspraxis aus EU-Sicht dauerhaft nicht haltbar ist, soll die Wegzugbesteuerung gesetzlich geändert werden. Zwar wird die Besteuerung nicht entfallen, die Steuerzahlung wird jedoch bei Wegzügen innerhalb der EU und des EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen) zinslos gestundet. Erst wenn die Anteile später tatsächlich veräußert werden, wird die Steuerzahlung in Deutschland fällig. Sollte der Entwurf Gesetz werden, würden die
steuerlichen Rahmenbedingungen von Wegzügen innerhalb der EU/EWR zwar deutlich verbessert, es besteht jedoch wie bisher das Risiko einer doppelten Besteuerung in Deutschland und im Ausland, wenn die Anteile später tatsächlich veräußert werden.

Vorteilhaft ist, dass nach der Neuregelung die Steuer künftig entfällt, wenn der Weggezogene später wieder nach Deutschland zurückkehrt. Die Erstattung der Steuer ist zwar auch nach geltendem Recht möglich, jedoch muss bereits zum Zeitpunkt des Wegzugs eine Rückkehrabsicht glaubhaft gemacht werden. Die Rückkehr nach Deutschland muss außerdem innerhalb von fünf bzw. bei berufsbedingtem Wegzug zehn Jahren erfolgen. Nach der Neuregelung wäre eine Erstattung der Steuer zeitlich unbegrenzt und auch ohne vorherige Rückkehrabsicht möglich; wenn der Wegzugstaat ebenfalls den Wegzug besteuert, gilt die Rückerstattung für einen Teil der Steuer nicht.

Ein erheblicher Nachteil der Neuregelung ist jedoch, dass künftig nicht nur Anteile an deutschen, sondern auch an ausländischen Kapitalgesellschaften von der Regelung erfasst werden sollen.

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